Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht unabhängig davon, ob Sie über ein Einkommen verfügen oder nicht. Die Höhe der Familienbeihilfe ist nach dem Alter des Kindes gestaffelt und wird monatlich an Sie ausbezahlt.
Die Familienbeihilfe für das Jahr 2018 beträgt:
ab der Geburt: 114,40 EUR
ab 3 Jahren: 121,90 EUR
ab 10 Jahren: 141,50 EUR
ab 19 Jahren: 165,10 EUR
Haben Sie mehr als 1 Kind, erhalten Sie einen Zusatzbetrag, der sich mit der Anzahl der Kinder erhöht:
2 Kinder 7,10 EUR pro Kind
3 Kinder: 17,40 EUR pro Kind
4 Kinder: 26,50 EUR pro Kind
5 Kinder: 32 EUR pro Kind
Für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren wird im September ein Betrag von 100 EUR pro Kind als Schulstartgeld ausbezahlt.
Wenn Sie lohnsteuerpflichtig sind, bekommen Sie zusätzlich noch den Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 EUR ausbezahlt.
??Wie viel Sie Familienbeihilfe erhalten, können Sie auch mit dem Familienbeihilfe-Rechner der Arbeiterkammer ausrechnen. Hier geht es zum Rechner: http://familienbeihilfe.arbeiterkammer.at
Ein Anspruch auf Familienhilfe besteht auch dann, wenn das Kind bereits volljährig ist, sich aber noch in der Ausbildung befindet – z.B. Lehre, Studium oder Fachhochschule. Während der Ausbildungszeit muss allerdings die vorgesehene Studienzeit eingehalten werden und auch gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.
Familienbeihilfe kann maximal bis zum vollendeten 24. Lebensjahr bezogen werden. Ist das Kind bereits 18 Jahre alt und steht in keiner Ausbildung bzw. hat diese bereist beendet, besteht kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.
Erheblich behinderte Kinder erhalten einen Zuschlag von 155,90 EUR pro Monat. Die Behinderung und die Unfähigkeit für sich selbst zu sorgen muss durch das Sozialministerium bescheinigt werden. Hierfür ist ein ärztliches Zeugnis notwendig.
Wenn Sie Familienbeihilfe erhalten, dürfen Ihre erwachsenen Kinder maximal 10.000 EUR pro Jahr dazuverdienen. Die Familienbeihilfe muss aber erst ab dem Zeitpunkt zurückgezahlt werden, wenn der Betrag von 10.000 EUR überschritten wurde.
Die Familienbeihilfe wird anlässlich der Geburt automatisch ohne Antragstellung an die Mutter des Kindes ausbezahlt. Die Mutter des Kindes kann aber zugunsten des Vaters verzichten.
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