Eltern haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sich ihr Lebensmittelpunkt in Österreich befindet und sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das Gesetz sieht vor, dass die Mutter des Kindes vorrangig anspruchsberechtigt ist. Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, ist auch ein eigener Anspruch des Kindes möglich.
Minderjährige Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 18 Lebensjahr, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf. Auch das Einkommen der Eltern spielt für die Familienbeihilfe keine Rolle. Ist das Kind behindert, besteht ein Anspruch auf einen Erhöhungszuschlag (siehe unten).
Kinder, die bereits älter als 18 Jahre sind, haben nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich für einen Beruf ausbilden (Studium, Lehre etc.). Dies aber nur bis zum 24. Geburtstag des Kindes. Für die Zeit zwischen Schulausbildung – z.B. nach der Matura – und frühesten Beginn einer Berufsausbildung besteht ebenfalls ein Anspruch. Befindet sich das Kind in keiner Berufsausbildung mehr und hat das 18. Lebensjahr bereits überschritten, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn es lediglich beim AMS als arbeitslos gemeldet ist.
Hat das Kind Präsenz- oder Zivildienst geleistet oder bereits ein Kind, verlängert sich die Anspruchsdauer bis auf den 25. Geburtstag des Kindes. Für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes selbst besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Studierende, die ein Studium von mindestens 10 Semestern nachgehen, haben bei Nachweis der Studienerfolge auch bis zum 25. Geburtstag einen Anspruch.
Keine Altersgrenze gibt es bei der Familienbeihilfe, wenn das Kind dauernd erwerbsunfähig ist und die Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung (vor dem 25. Geburtstag) eingetreten ist.
Wie hoch der Anspruch auf Familienbeihilfe ist, hängt im Wesentlichen vom Alter des Kindes ab:
ab Geburt: 111,80 EUR
ab 3 Jahren: 119,60 EUR
ab 10 Jahren: 138,80 EUR
ab 19 Jahren: 162 EUR
Haben Sie mehrere Kinder erhöht sich der monatliche Beitrag pro Kind um folgende Beträge:
2 Kinder: 6,90 EUR
3 Kinder: 17,00 EUR
4 Kinder: 26,00 EUR
5 Kinder: 31,40 EUR
6 Kinder: 35,00 EUR
Wenn Sie Arbeitnehmer sind, wird Ihnen gemeinsam mit der Familienbeihilfe auch der Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 EUR pro Kind ausbezahlt.
Im September wird zusätzlich für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren das Schulstartgeld in der Höhe von 100 EUR ausbezahlt.
Wie viel Geld Sie wirklich erhalten, können Sie mit Hilfe des AK Familienrechners leicht errechnen lassen:
>>> Arbeiterkammer Familien-Beihilferechner
Bei erheblich behinderten Kindern erhöht sich der Anspruch auf Familienbeihilfe um 152,90 EUR pro Monat. Für die Beantragung muss eine ärztliche Bescheinigung der Behinderung vorgelegt werden.
Die Familienbeihilfe wird monatlich – in der Regel an die Mutter – ausbezahlt.
Nein, die Familienbeihilfe wird mit der Geburt des Kindes automatisch – ohne, dass ein Antrag gestellt werden muss – zuerkannt und auf ein Konto der Eltern überwiesen. In allen anderen Fällen bedarf es eines Antrags beim Wohnsitzfinanzamt.
Die Familienbeihilfe wird in der Regel an die Mutter des Kindes ausbezahlt. Diese kann aber zugunsten des anderen Elternteils schriftlich verzichten.
Volljährige Kinder können zudem beim Finanzamt eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe beantragen. Hierfür müssen die Eltern ihre Zustimmung erteilen, die sie auch jederzeit widerrufen können. Die Antragstellung kann auch durch die Eltern selbst erfolgen – auch für Kinder unter 18 Jahren.
Volljährige Kinder dürfen maximal 10.000 EUR pro Jahr dazuverdienen. Wird das Einkommen überschritten, muss die Familienbeihilfe nur in jenem Ausmaß zurückgezahlt werden, mit dem die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Entscheidend ist das Einkommen laut Einkommenssteuerbescheid.
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