Erste höchstgerichtliche Entscheidung zu Zinsgleitklauseln: Sind damit alle Streitpunkte geklärt?

Am 22. April 2015 war der 3-Monats EURIBOR erstmals negativ. Unbestritten ist, dass dies sowohl für Kreditgeber- auch als für Kreditnehmerseite unvorhergesehen kam. Heftig umstritten ist seitdem, welche Auswirkungen dies auf variable Zinsklauseln in Kreditverträgen hat.

Dr. Annika WOLF | 24.04.2017 | Bank- und Kapitalmarktrecht Seite drucken

In solchen Zinsgleitklauseln wird üblicherweise festgelegt, dass sich der Zinssatz für einen ausstehenden Kreditbetrag aus einem Referenzzinssatz (beispielsweise 3-Monats Euribor) plus Marge (Aufschlag) zusammensetzt. Die Lehre und auch etliche Gutachter haben grundsätzlich drei Alternativen herausgearbeitet, wie variable Zinsen bei einem negativen Referenzzinssatz zu berechnen sind:

Variante 1: Wenn innerhalb einer Zinsperiode der Referenzzinssatz soweit unter Null liegt, dass trotz Aufschlag der Sollzinssatz negativ ist, besteht eine Verpflichtung des Kreditgebers zur Zahlung dieses negativen Zinssatzes (sogenannte Negativzinsen) an den Kreditnehmer für diesen Zeitraum (VKI-Lösung).

Variante 2: Wenn der Referenzzinssatz unter Null sinkt, muss der Kreditnehmer jedenfalls die vereinbarte Marge zahlen. Der Referenzzinssatz ist somit bei Null eingefroren (Banken-Lösung).

Variante 3: Der Sollzinssatz kann keinesfalls unter Null sinken und ist daher – unabhängig von einem negativen Zinssatz – jedenfalls mit mindestens 0,00001 % festzulegen. Der Kreditgeber muss keinesfalls Negativzinsen an den Kreditnehmer zahlen.

In den letzten Monaten konnte kein wirklicher Trend für eine dieser Varianten erkannt werden, da es zu jeder der drei Varianten erst- und zweitinstanzliche Urteile gibt.

Mehr Klarheit gibt es seit der kürzlich ergangenen – bisher noch unveröffentlichten - ersten höchstgerichtlichen Entscheidung zu diesem Thema (OGH 21.3.2017, OGH 10Ob 13/17k). In diesem vom VKI angestrengten Verbandsverfahren nach § 28a KSchG hat sich der OGH, anders als die Vorinstanzen in diesem Verfahren, grundsätzlich für die Option 3 ausgesprochen (Sollzinssatz kann nicht negativ werden). Der OGH begründet dies damit, dass sowohl Kreditgeber als auch Kreditnehmer sich in einem „typischen Fall“ darüber einig sind, dass der Kreditnehmer für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta (laufend) Zinszahlungen zu leisten hat. Der Kreditnehmer rechnet in keinem Fall damit, Zinszahlungen vom Kreditgeber zu erhalten, und der Kreditgeber ist zu keinem Zeitpunkt gewillt, Zinszahlungen an den Kreditnehmer zu leisten. Ein redlicher Kreditnehmer kann, so der OGH, nicht damit rechnen, dass der Kreditgeber zustimmen wird, Negativzinsen zu zahlen.

Diese Entscheidung muss jedoch einer genauen Analyse unterzogen werden, um zu erkennen, was sie für Zinsgleitklauseln wirklich bedeutet. Der OGH hat, wie einem Verbandsverfahren inhärent, nicht über die Auslegung einer konkreten Zinsgleitklausel, sondern über eine Geschäftspraktik der beklagten Bank entschieden. Die Auslegung eines konkreten Kreditvertrags kann daher dazu führen, dass der Kreditgeber sehr wohl Negativzinsen an den Kreditnehmer zu zahlen hat (dies wäre dann Variante 1). Weiters ist zu beachten, dass die beklagte Bank in dem dieser OGH Entscheidung zugrundeliegendem Verfahren immer nur einen positiven Sollzinssatz (somit Variante 3), aber niemals einen bei Null eingefrorenen Referenzzinssatz (somit Variante 2), behauptet hat. Der OGH hat explizit ausgesprochen, dass er nicht darüber entscheidet, ob die Marge auch bei einem negativen Referenzzinssatz jedenfalls zu zahlen ist. Es ist daher weiterhin offen, ob die Variante 2 in einem anderen Verfahren Erfolg haben wird.

Auch wenn die Kreditnehmerseite (inklusive VKI) und Teile der Lehre unter Heranziehung verschiedenster Argumente eine Zinszahlungspflicht der Kreditgeber behauptet haben, so war es meiner Meinung nach richtig, der nächstliegenden und vernünftigsten Begründung den Vorrang zu lassen. Der sich aus dieser Entscheidung ergebenden Grundsatz, dass das Wesen eines typischen Kreditvertrags ist, dass der Kreditnehmer und nicht der Kreditgeber Zinsen zu zahlen hat, muss meiner Meinung nach für alle zukünftigen Entscheidungen berücksichtigt werden. Dies bedeutet: Nur Variante 2 und 3 kommen in Frage, wobei ich persönlich der Meinung bin, dass es für Variante 2 sehr überzeugende Argumente gibt.

 

Dr. Annika Wolf ist Rechtsanwältin bei PHH Rechtsanwälte und Expertin für Bank- und Finanzrecht. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Annika Wolf bei meinanwalt.at und auf der Website von PHH Rechtsanwälte.

 

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