Der Urlaub dient der Freistellung der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Entgelts. Dabei muss der Zeitraum zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich vereinbart werden. Der Zweck der Erholungszeit ist, dass die Regeneration des Mitarbeiters gewährleistet wird. Im Sinne der Fürsorgepflicht eines Unternehmens muss eine Erholungsmöglichkeit sichergestellt werden.
Ebenfalls hat der Dienstgeber zu garantieren, dass ein reibungsloser Ablauf des Betriebes gewährleistet ist, auch wenn ein oder mehrere Mitarbeiter im Urlaub sind. Arbeit und Freizeit sind gesetzlich klar voneinander getrennt.
Der Urlaub dient dem notwendigen Erholungszweck. Daher hat der Arbeitnehmer keine Verpflichtung, für den Betrieb erreichbar zu sein. Deswegen ist es keine Dienstverletzung, wenn man in dieser Zeitspanne nicht verfügbar ist.
Wenn ein Beschäftigter seinen Urlaub konsumiert, ist er nicht verpflichtet, auf dem Handy abzuheben und E-Mails zu lesen oder gar zu beantworten. Vergleichbar ist dies mit der wöchentlichen und täglichen Ruhezeit, die ebenfalls der Regeneration des Mitarbeiters dient.
Wird von dem Unternehmen trotzdem verlangt, dass Telefonate geführt werden oder E-Mails beantwortet werden, kann dies nicht als Freizeit gezählt werden. Der Dienstgeber kann daher keine Urlaubstage abziehen, da man eher von einer Rufbereitschaft sprechen kann. Sobald eine Leistung erbracht worden ist, liegt bereits Arbeitszeit vor. Für weitere Informationen und etwaige Schwierigkeiten steht Ihnen die Arbeiterkammer in allen österreichischen Bundesländern zur Verfügung.
Falls der Dienstnehmer ein Firmenhandy besitzen sollte, ist er trotzdem nicht verpflichtet, jederzeit erreichbar zu sein. Ein Diensthandy bindet nicht zu einer Rufbereitschaft. Ein derartiger Dienst muss ausdrücklich vereinbart sein. Sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorgibt, gilt nach § 20a AZG, lediglich 10 Tage pro Monat.
Im Falle einer Rufbereitschaft kann man sich bei einem selbstgewählten Ort aufhalten. Man muss sich jedoch für einen Arbeitsantritt stets bereithalten. Dafür gibt es eine finanzielle Entschädigung. Wenn während der Bereitschaft eine Arbeitsleistung erbracht wird, dann muss diese auch entsprechend abgegolten werden.
Wurde kein Bereitschaftsdienst vereinbart, muss man auch nicht für das Unternehmen verfügbar sein. Falls man doch während der Freizeit kontaktiert wurde und eine entsprechende Leistung erbracht hat, dann handelt es sich um angeordnete Überstunden, die zu bezahlen sind.
Ebenfalls ist es im Krankenstand nicht verpflichtend, erreichbar zu sein. Die Genesung des Arbeitnehmers steht an erster Stelle. Da ein Krankheitsfall meist unerwartet ist, kann meist keine Übergabe stattfinden. Daraus könnte sich ein schwerwiegender wirtschaftlicher Schaden entstehen. Im Jahr 2014 entschied der Oberste Gerichtshof, dass eine Kontaktaufnahme des im Krankenstand befindlichen Mitarbeiters durchaus erlaubt ist. Der Beschäftigte muss Auskunft über bestimmte Informationen geben, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde.
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