Die Steuerbelastung auf Veräußerungsgewinne aus Immobilien-Altvermögen steigt künftig durch die erwähnte Erhöhung des Steuertarifs von 3,5% auf 4,2% des Veräußerungserlöses. Wurde das Grundstück vor dem 31.3.2002 angeschafft, können auch weiterhin die fiktiven Anschaffungskosten iHv 86% des Veräußerungserlöses zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden, woraus sich die erwähnte Steuerbelastung für Altvermögen ergibt.
Hinsichtlich der sogenannten Neufälle entfällt bei Veräußerung ab 2016 die Möglichkeit einen sogenannten Inflationsabschlag geltend zu machen. Hinsichtlich dieser Fälle kommt es also nicht nur zu einer Erhöhung des Steuertarifs, sondern darüber hinaus auch zu einer Anhebung der Bemessungsgrundlage.
Eine positive Neuerung im Bereich Immobilienveräußerung ist die Möglichkeit der Verteilung eines Verlustes aus einem Immobilienverkauf. War ein solcher Verlust bisher zur Hälfte ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Entstehungsjahr auszugleichen, ist es ab 1.1.2016 möglich, 60% des Veräußerungsverlustes gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen. Es ist jedoch auch ein Antrag auf sofortigen Ausgleich des anteiligen Verlustes mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Verlustentstehungsjahr möglich.
Werden noch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, empfiehlt es sich, in der Steuererklärung die Verteilung über 15 Jahre zu beantragen. Der entstandene Verlust kann dann in den Folgejahren ausgeglichen werden, sofern Vermietungseinkünfte erzielt werden.
Mag. Wolfgang Schmid ist Steuerberater und Partner bei ARTUS. Er ist spezialisiert auf die individuelle und kurzfristige Beratung zu folgenden Themenbereichen: Kunst- und Kulturunternehmen, Kunstschaffende, Immobilien im Steuerrecht, Privatstiftungen
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