Erbrechtsreform 2015 – was ändert sich im Bereich des Erbrechts?

Durch die Erbrechtsnovelle 2015 kommt es zu einigen wesentlichen Neuerungen im Erbrecht. Dies betrifft insbesondere die Formerfordernisse bei letztwilligen Verfügungen, die erweiterten Enterbungsmöglichkeiten sowie der Entfall der Pflichtteilsansprüche der Eltern. Das Erbrechts-Änderungsgesetz wurde bereits im österreichischen Parlament beschlossen und Ende Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

29.07.2015 | Erbrecht Seite drucken

Wesentliche Änderungen im Überblick:

Erhöhte Anforderungen an fremdhändige Testamente

Erblasser können grundsätzlich ihr Testament handschriftlich verfassen oder ein sogenanntes fremdhändiges Testament (bspw. handschriftliches Testament einer dritten Person, mit Hilfe eines PCs erstellt, etc) unterschreiben. Für derartige fremdhändige Testamente galten schon bislang strengere Formvorschriften als für eigenhändige Testamente: Neben der Unterschrift des Erblassers war es notwendig, dass 3 Testamentszeugen (2 Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein) das Testament selbst unterfertigen.

Die Formvorschriften an derartige fremdhändige Testamente werden nunmehr erhöht. So muss der Erblasser seine Unterschrift um den Zusatz ergänzen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Zudem muss der vollständige Name sowie das Geburtsdatum der Zeugen in das Testament aufgenommen werden.

Das Mindestalter der Testamentszeugen wird zudem von 18 auf nunmehr 14 Jahre abgesenkt.

Letztwillige Verfügungen zugunsten von Ehegatten gelten bei Scheidung als aufgehoben

Nach der derzeitigen Gesetzeslage bleiben letztwillige Verfügungen, durch die Ehegatten bedacht werden, auch dann gültig, wenn die Ehe geschieden wurde.

Ab August gelten letztwillige Verfügungen zu Gunsten des früheren Ehegatten als aufgehoben, wenn die Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde. Der Erblasser kann jedoch die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung auch bei Scheidung anordnen.

Enterbungsgründe werden erweitert

Stellten schon bislang schwere Verfehlungen (mit zumindest einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte) gegen den Erblasser einen Erbunwürdigkeitsgrund dar, so stellen nunmehr auch die Zufügung von schweren seelischem Leid gegenüber dem Erblasser sowie strafbare Handlungen gegen nahe Angehörige des Erblassers einen Enterbungsgrund dar.

Auch Verletzungen der aus dem Eltern-Kind-Verhältnis entspringenden Pflichten können zur Enterbung führen. Keinen Enterbungsgrund stellt zukünftig die „beharrliche Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“ mehr dar.

Erbrecht
Testament prüfen
Damit Ihr Wille auch erfüllt wird – Lassen Sie Ihr Testament von einem Rechtsanwalt prüfen.
ab 150 EUR inkl. USt.

Berücksichtigung von Pflegeleistungen

Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens ist es nunmehr möglich, von Angehörigen erbrachte Pflegeleistungen abzugelten. Erfasst sind Pflegeleistungen, die bis 3 Jahre vor dem Tod des Erblassers durch gesetzliche Erben oder deren Angehörigen erbracht wurden. 

Entfall des Pflichtteilsanspruch der Eltern

Nach den Änderungen des neuen Gesetzes sind zukünftig nur mehr die Nachkommen sowie die Ehepartner Pflichtteilsberechtigte, nicht mehr dagegen die Eltern. Die Pflichtteilsansprüche der Eltern entstehen auch nach der derzeitigen erst dann, wenn es keine Nachkommen gibt. 

Verkürzung des Pflichtteils auf die Hälfte bei fehlendem Naheverhältnis

Bislang war eine Halbierung des Pflichtteils möglich, wenn zwischen Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten nie ein familiäres Verhältnis, wie er üblicherweise in einer Familie besteht, existiert hat. Die Möglichkeiten, den Pflichtteil auf die Hälfte zu mindern, werden erweitert. Ein fehlender Kontakt über einen längeren Zeitraum als 10 Jahren genügt jetzt.

Schenkungen bis 10 Jahre vor dem Tod werden auf den Pflichtteil angerechnet

Grundsätzlich wurden bislang Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen bis 2 Jahre vor dem Tod und Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen unbefristet auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet. Ab jetzt können alle Schenkungen, die an Dritte oder Pflichtteilsberechtigte erfolgen, bis zu 10 Jahre vor dem Tod auf den Pflichtteil angerechnet werden.

Foto: ©Shutterstock

Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereit­gestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

Share on Social Media

auf Facebook teilen auf Twitter teilen auf LinkedIn teilen auf Xing teilen

Aktuelle Artikel

Nach oben