Erhöhte Anforderungen an fremdhändige Testamente
Letztwillige Verfügungen zugunsten von Ehegatten gelten bei Scheidung als aufgehoben
Erweiterung der Enterbungsmöglichkeiten
Berücksichtigung von Pflegeleistungen
Entfall des Pflichtteilsanspruch der Eltern
Verkürzung des Pflichtteils auf die Hälfte bei fehlendem Naheverhältnis
Schenkungen bis 10 Jahre vor dem Tod werden auf den Pflichtteil angerechnet
Erblasser können grundsätzlich ihr Testament handschriftlich verfassen oder ein sogenanntes fremdhändiges Testament (bspw. handschriftliches Testament einer dritten Person, mit Hilfe eines PCs erstellt, etc) unterschreiben. Für derartige fremdhändige Testamente galten schon bislang strengere Formvorschriften als für eigenhändige Testamente: Neben der Unterschrift des Erblassers war es notwendig, dass 3 Testamentszeugen (2 Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein) das Testament selbst unterfertigen.
Die Formvorschriften an derartige fremdhändige Testamente werden nunmehr erhöht. So muss der Erblasser seine Unterschrift um den Zusatz ergänzen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Zudem muss der vollständige Name sowie das Geburtsdatum der Zeugen in das Testament aufgenommen werden.
Das Mindestalter der Testamentszeugen wird zudem von 18 auf nunmehr 14 Jahre abgesenkt.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage bleiben letztwillige Verfügungen, durch die Ehegatten bedacht werden, auch dann gültig, wenn die Ehe geschieden wurde.
Ab August gelten letztwillige Verfügungen zu Gunsten des früheren Ehegatten als aufgehoben, wenn die Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde. Der Erblasser kann jedoch die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung auch bei Scheidung anordnen.
Stellten schon bislang schwere Verfehlungen (mit zumindest einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte) gegen den Erblasser einen Erbunwürdigkeitsgrund dar, so stellen nunmehr auch die Zufügung von schweren seelischem Leid gegenüber dem Erblasser sowie strafbare Handlungen gegen nahe Angehörige des Erblassers einen Enterbungsgrund dar.
Auch Verletzungen der aus dem Eltern-Kind-Verhältnis entspringenden Pflichten können zur Enterbung führen. Keinen Enterbungsgrund stellt zukünftig die „beharrliche Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“ mehr dar.
Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens ist es nunmehr möglich, von Angehörigen erbrachte Pflegeleistungen abzugelten. Erfasst sind Pflegeleistungen, die bis 3 Jahre vor dem Tod des Erblassers durch gesetzliche Erben oder deren Angehörigen erbracht wurden.
Nach den Änderungen des neuen Gesetzes sind zukünftig nur mehr die Nachkommen sowie die Ehepartner Pflichtteilsberechtigte, nicht mehr dagegen die Eltern. Die Pflichtteilsansprüche der Eltern entstehen auch nach der derzeitigen erst dann, wenn es keine Nachkommen gibt.
Bislang war eine Halbierung des Pflichtteils möglich, wenn zwischen Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten nie ein familiäres Verhältnis, wie er üblicherweise in einer Familie besteht, existiert hat. Die Möglichkeiten, den Pflichtteil auf die Hälfte zu mindern, werden erweitert. Ein fehlender Kontakt über einen längeren Zeitraum als 10 Jahren genügt jetzt.
Grundsätzlich wurden bislang Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen bis 2 Jahre vor dem Tod und Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen unbefristet auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet. Ab jetzt können alle Schenkungen, die an Dritte oder Pflichtteilsberechtigte erfolgen, bis zu 10 Jahre vor dem Tod auf den Pflichtteil angerechnet werden.
Foto: ©Shutterstock
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