Mit 01. Jänner 2017 tritt das Erbrecht neu in Kraft. Es bringt eine durchgreifende sprachliche Anpassung der zum Gutteil aus der Erstfassung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) aus dem Jahre 1811 stammenden Gesetzestextes, aber auch einige formelle und inhaltliche Änderungen mit sich. Es wird damit keineswegs alles im Erbrecht neu, aber vieles anders. Eine Reihe von Änderungen betrifft nur neue letztwillige Verfügungen, einige Neuerungen geben aber Anlass zur Überlegung, ob nicht eine letztwillige Verfügung getroffen oder eine bestehende geändert werden sollte.
? Es sollte daher mit einem Rechtsanwalt oder Notar überlegt werden, ob aufgrund der Änderungen ein Testament errichtet oder abgeändert werden sollte.
Die nachfolgende Darstellung ist nicht abschließend; sie greift bloß einige praktisch bedeutsame Änderungen heraus.
Bereits seit 17. August 2015 ist die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Danach ist für österreichische Staatsbürger nicht mehr ohne weiteres österreichisches Erbrecht anzuwenden, sondern nur dann, wenn diese entweder ihren gewöhnlichen Aufenthalt beim Ableben in Österreich haben oder sich letztwillig, z.B. in einem Testament, für die Anwendung österreichischen Erbrechtes entscheiden. Andersfalls wird z.B. bei einem gewöhnlich in Frankreich aufhältigen Österreicher französisches Erbrecht angewendet. Gleiches gilt für die Gerichtszuständigkeit. Das anzuwendende Recht ist aber nicht nur für die Erbfolge, sondern z.B. auch für die Pflichtteilsansprüche maßgeblich.
? Weichen Staatsbürgerschaft und gewöhnlicher Aufenthalt derzeit oder auf Sicht voneinander ab, sollte überlegt werden, vom Recht der Rechtswahl Gebrauch zu machen.
Wie bisher kann eine letztwillige Verfügung, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht nur vor Gericht, sondern auch „außergerichtlich“, und zwar sowohl „eigenhändig“, als auch „fremdhändig“ errichtet werden. Bei der „eigenhändigen“ letztwilligen Verfügung muss der Verfügende diese wie bisher eigenhändig, also nicht etwa auf dem Computer, schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Bei der „fremdhändigen“ letztwilligen Verfügung, also wenn etwa der beauftragte Rechtsanwalt diese aufsetzt, bleibt es beim Erfordernis, drei Zeugen beizuziehen, welche auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben müssen.
Neu ist allerdings, dass bei der „fremdhändigen“ letztwilligen Verfügung alle drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein müssen, deren Vor- und Familiennamen sowie Geburtsdaten aus der Urkunde hervorgehen müssen und der Zusatz über die Zeugeneigenschaft vom jeweiligen Zeugen eigenhändig geschrieben werden muss.
Neu ist auch, dass der Verfügende einen eigenhändig geschriebenen Zusatz anfügen muss, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Bislang musste der Verfügende bei der „fremdhändigen“ letztwilligen Verfügung bloß erklären (und nicht eigenhändig schreiben), dass die Urkunde seinen letzten Willen enthalte; dieses Erfordernis, rechtstechnisch „nuncupatio“ genannt, hat in der Praxis (Beweis)Schwierigkeiten bereitet. Die Änderung ist daher einerseits zu begrüßen, enthält aber insofern eine Falle, als bei Unkenntnis dieses Erfordernisses die letztwillige Verfügung ungültig ist und nicht mehr durch den Beweis gerettet werden kann, dass der Verfügende vor den Zeugen ohnehin deutlich erklärt hat, die Urkunde enthalte seinen letzten Willen.
Die geänderten Formvorschriften gelten allerdings nur für nach dem 31. Dezember 2016 errichtete letztwillige Verfügungen.
? Jedenfalls wird bei einer „fremdhändigen“ letztwilligen Verfügung die rechtliche Beratung über Form und Inhalt noch wichtiger.
Der Kreis von Personen, welche nicht rechtswirksam als Zeugen fungieren können, wurde erweitert. Nunmehr sind insgesamt gesehen weder der Erbe oder Vermächtnisnehmer selbst, noch sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, seine Eltern, Kinder, Geschwister, sowie die Eltern, Kinder und Geschwister des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten des Erben oder Vermächtnisnehmers taugliche Zeugen.
Neu ist vor allem auch, dass „Machthaber“ (=Bevollmächtigte) und „Dienstnehmer bedachter Personen“ nicht zeugnisfähig sind. Dies hätte nach dem Wortlaut etwa zur Folge, dass der Rechtsanwalt eines Ehepaares, der etwa für die Ehegattin ein Testament verfasst, in welchem diese ihren Ehegatten zum Erben einsetzt, nicht rechtswirksam Zeuge sein kann. Die Gesetzesmaterialien meinen jedoch, mit einem „Machthaber“ sei eine Person gemeint, die eine leitende (gehobene) Stellung mit selbstständigem Entscheidungsraum, Wirkungskreis oder eigenen Kontrollbefugnissen innehat, hingegen sonstige Vertreter, etwa solche, die rechtsberatend tätig werden, nicht erfasst seien. Bei einer so zentralen Bestimmung mit so weitreichenden Folgen eines Verstoßes wäre es zu begrüßen gewesen, dies im Gesetzestext selbst klarzustellen.
? Bei der Auswahl der Zeugen einer „fremdhändigen“ letztwilligen Verfügung ist daher besondere Vorsicht walten zu lassen.
Zur Auslegung von letztwilligen Verfügungen wird zwar weiterhin an den „wahren Willen“ des Verstorbenen“ angeknüpft, der aber nunmehr „im Wortlaut der Verfügung zumindest angedeutet sein muss.“ Weiters ist ein Motivirrtum (Irrtum über den angegebenen „Beweggrund“) nur mehr relevant, wenn der Wille zur Verfügung „einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat“.
Die Reform bringt aber nicht nur Einschränkungen, sondern auch Erweiterungen: Mit Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft gelten nunmehr letztwillige Verfügungen zugunsten des früheren Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten als aufgehoben, außer der Verstorbene hat Gegenteiliges verfügt. Diese Aufhebungswirkung tritt auch dann ein, wenn der Verstorbene das Verfahren zur Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bereits eingeleitet hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieses erfolgreich gewesen wäre.
Der Ehegatte und der eingetragene Partner behält hingegen sein gesetzliches Erbrecht (und sein Pflichtteilsrecht), wenn die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft bei Erbanfall aufrecht ist. Daran ändert etwa eine beim Ableben des Verstorbenen anhängige Scheidungsklage nichts. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass bei Erbanfall ein auf Auflösung gerichtetes Verfahren anhängig ist und in diesem Verfahren eine Vereinbarung über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse getroffen wird.
? Bei der Formulierung von Bedingungen und Motiven ist besondere Überlegung angebracht; ein „Beweggrund“ sollte klar ausformuliert werden.
Neu ist auch eine Erweiterung der Erbunwürdigkeit, bei deren Vorliegen dem präsumtiven Berechtigten die Erbschaft bzw. das Vermächtnis nicht anfällt. Erbunwürdig ist nicht nur jemand, der gegen den Verstorbenen vorsätzlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, sondern auch (nachträglich) derjenige, der eine solche strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft begeht. Dies wäre (ausgenommen bei einer Begehung im Familienkreis) z.B. bei einer Unterschlagung oder einem Diebstahl zulasten der Verlassenschaft in einem € 5.000,00 übersteigenden Ausmaß der Fall.
? Zur Vermeidung einer (nachträglichen) Erbunwürdigkeit ist daher bei der Verwaltung des Nachlasses bzw. Verfügungen über diesen besondere Vorsicht geboten.
Neu eingeführt wurde ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten, welches allerdings erst dann zusteht, wenn kein gesetzlicher Erbe zur Erbschaft gelangt. Voraussetzung ist weiters, dass die Lebensgemeinschaft zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im Sinne eines Lebens im gemeinsamen Haushalt aufrecht war. Dass damit im Hinblick auf die Vielzahl sonstiger gesetzlicher Erben (Kinder und deren Nachkommen, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Urgroßeltern, Ehegatten bzw. eingetragene Partner) Lebensgefährten ohne letztwillige Verfügung in nennenswerter Anzahl zum Zug kommen, ist zu bezweifeln.
Auch beim gesetzlichen Vorausvermächtnis des Rechtes, in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen bzw. den Hausrat zu benützen, schneidet der Lebensgefährte schlecht ab: Der Verstorbene darf dafür weder verheiratet noch (eingetragener Weise) verpartnert gewesen sein; überdies ist dieses Recht mit einem Jahre ab dem Tod des Verstorbenen befristet, sodass es auf einen Räumungsaufschub hinausläuft.
? Wer seinen Lebensgefährten einigermaßen absichern möchte, muss dies durch Schenkung auf den Todesfall oder letztwillige Verfügung tun.
Aufgrund der steigenden Pflegebedürftigkeit älterer Menschen hat sich der Gesetzgeber zu einem besonderen gesetzlichen Pflegevermächtnis entschlossen. Dieses ist allerdings auf nahestehende Personen (gesetzliche Erben, deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder sowie den Lebensgefährten des Verstorbenen und dessen Kinder) beschränkt. Die Pflege muss in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen für zumindest sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß erbracht worden sein. Die Pflege muss weiters unentgeltlich geleistet worden sein, es darf keine „Zuwendung gewährt“ oder „Entgelt vereinbart“ worden sein.
Nach den Gesetzesmaterialien liegt ein „nicht bloß geringfügiges Ausmaß“ bei durchschnittlich mehr als 20 Stunden Pflegeleistungen im Monat. Bei den „Zuwendungen“ denken die Gesetzesmaterialien an Leistungen etwa der übrigen Geschwister an den pflegenden Geschwisterteil oder an solche der öffentlichen Hand. Ob etwa Dankesgeschenke des Verstorbenen als ein Pflegevermächtnis ausschließende Zuwendungen gelten, ist nicht geklärt. Praktische Schwierigkeiten wird die Bemessung des gesetzlichen Pflegevermächtnisses bereiten, weil sich dessen Höhe „nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen“ richtet.
Hat der Verstorbene die Pflegeperson auch letztwillig bedacht, wird diese Zuwendung nicht auf den Pflichtteil angerechnet. Eine Anrechnung auf einen den Pflichtteil übersteigenden Erbteil erfolgt nur dann, wenn der Verstorbene dies letztwillig verfügt hat.
? Wer sich für die Pflege erkenntlich zeigen möchte, sollte dies mittels letztwilliger Verfügung tun, jedenfalls wenn die Pflegeperson nicht zum Kreis der nahestehenden Personen zählt. Weiters sollte geregelt werden, ob – im zulässigen Ausmaß – eine Anrechnung erfolgen soll.
Pflichtteilsberechtigt sind nunmehr nur noch die Nachkommen und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner des Verstorbenen. Der Pflichtteil beträgt generell die Hälfte des nach der gesetzlichen Erbfolge Zustehenden. Der Pflichtteil kann wie bisher aus dem Nachlass (etwa durch Vermächtnis), aber auch durch Zuwendungen aus einer Privatstiftung oder „vergleichbaren Vermögensmasse“ oder durch Schenkungen abgedeckt werden. Als Geldpflichtteil kann er aber nun nicht mehr sofort, sondern (wiewohl mit gesetzlichen Zinsen von 4 % p.a. ab dem Todestag) erst ein Jahr nach dem Ableben des Verstorbenen gefordert werden.
Der Pflichtteil kann durch letztwillige Verfügung bzw. durch gerichtliche Entscheidung auf fünf bzw. zehn Jahre gestundet werden, wobei für den Stundungszeitraum gesetzliche Zinsen zu entrichten sind, sodass der Erbe genau kalkulieren muss, ob sich die Stundung, vor allem bei niedrigeren Bankzinsen, bezahlt macht. Nach den Gesetzesmaterialien stand bei dieser Regelung die Verhinderung einer Vernichtung von Unternehmen oder anderen wirtschaftlichen Grundlagen des Erben Pate. Auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten kann das Gericht eine Sicherstellung des Pflichtteilsanspruches, etwa durch Bestellung eines Pfandrechtes, anordnen.
Die Enterbungsgründe, das sind jene Gründe, aus welchen der Pflichtteil durch letztwillige Verfügung entzogen werden kann, wurden erweitert. Nunmehr stellen auch vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen gegen nahe Angehörige des Verstorbenen (bis hin zu seinem Lebensgefährten bzw. seinen Stiefkindern), die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, ebenso einen Enterbungsgrund dar, wie die gröbliche Vernachlässigung der familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen.
Die Enterbung muss mittels letztwilliger Verfügung erfolgen, kann allerdings auch durch Übergehung des zu Enterbenden bewirkt werden. Der konkrete Enterbungsgrund muss allerdings für die Enterbung ursächlich gewesen sein, weshalb es sich empfiehlt, die Enterbung ausdrücklich vorzunehmen und den ursächlichen Enterbungsgrund zu nennen. Erweist sich der Enterbungsgrund als nicht stichhaltig bzw. nicht ausreichend, wird die Setzung auf den Pflichtteil vermutet.
? Die Änderungen im Pflichtteilsrecht sind daher umfangreich. Eine sachgerechte Berücksichtigung erfordert in der Regel eine eingehende Rechtsberatung.
Zu umfangreichen Änderungen hat sich der Gesetzgeber bei der Anrechnung von Zuwendungen einschließlich Schenkungen unter Lebenden entschlossen.
Auf den Pflichtteil anzurechnen sind nicht nur Vermögenswerte aus Erbteil, Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfall, sondern auch solche, welche nach dem Erbfall aus einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung zugewendet werden. Allerdings müssen all diese Vermögenswerte nach den Gesetzesmaterialien dem Empfänger nicht so zukommen, dass dieser über den Substanzwert frei verfügen kann. Die mangelnde Verwertbarkeit ist bei der Bewertung, welche auf den Zeitpunkt des Ablebens des Verstorbenen bezogen wird, zu berücksichtigen.
Damit sollen sich etwa ein Vermächtnis der Unterbeteiligung an einem Unternehmen, vinkulierte Gesellschaftsanteile und dergleichen nicht sofort versilberbare Zuwendungen zur Pflichtteilsdeckung eignen. Erhebliche Bewertungsprobleme, vor allem im Hinblick auf die Berücksichtigung zukünftiger, nach dem Erbfall gewährter Zuwendungen aus einer Privatstiftung (auch solcher, auf welche kein Rechtsanspruch besteht), sind vorprogrammiert.
Z.B. Ausstattungen eines Kindes, Vorschüsse auf den Pflichtteil und die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung gelten wie eigentliche Schenkungen unter Lebenden als Schenkungen, die zur Ermittlung des Pflichtteils der Verlassenschaft hinzuzurechnen bzw. auf einen Geldpflichtteil anzurechnen sind. Dies gilt für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich unbefristet, für Schenkungen an andere Personen für einen Zeitraum von zwei Jahren vor dem Ableben des Verstorbenen. Beim Wert der geschenkten Sache ist auf den Schenkungszeitpunkt abzustellen, wobei eine zwar praktisch einfache, aber nicht immer (zu denken ist an eine zwischenzeitig Wertverminderung) sachliche Anpassung auf den Todeszeitpunkt nach dem Verbraucherpreisindex zu erfolgen hat.
Derartige Schenkungen (im weiten Sinn) sind – wie zu erwarten ist – bei der Erbfolge, gleichgültig ob aufgrund letztwilliger Verfügung oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge, auf den Erbteil des Geschenknehmers anzurechnen, wenn dies vom Verstorbenen letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart wurde.
Bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder muss sich ein Kind allerdings – und dies ist in gewisser Weise überraschend – eine derartige „Schenkung“ auf seinen Erbteil anrechnen lassen. Diese Rechtsfolge der Anrechnungspflicht tritt nur dann nicht ein, wenn die Schenkung aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht wurde, der Verstorbene den Erlass der Anrechnung letztwillig verfügt oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat.
? Zur Vermeidung von Überraschungen empfiehlt es sich daher, entweder die Erbfolge testamentarisch zu regeln oder zumindest in einer letztwilligen Verfügung Schenkungen (im weiten Sinn), so gewünscht, von der Anrechnungspflicht auszunehmen. Aufgrund der neuen Rechtslage ist zu überlegen, ob zu bereits erfolgten Schenkungsverträgen ein Nachtrag errichtet werden soll, mit welchem die Anrechnungspflicht ausgeschlossen wird. Für nunmehr unter Lebenden erfolgende Schenkungen ist im Einzelfall zu überlegen, ob der Erlass der Anrechnungspflicht nicht bereits im Schenkungsvertrag verankert werden soll.
Dr. Michael Hule ist Rechtsanwalt in Wien und Partner der HULE BACHMAYR-HEYDA NORDBERG Rechtsanwälte GmbH. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Dr. Michael Hule bei meinanwalt.at sowie auf der Website der Kanzlei HULE BACHMAYR-HEYDA NORDBERG Rechtsanwälte.
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