Seit der Erbrechtsreform 2017 haben Lebensgefährten unter bestimmten Umständen Erbansprüche, wenn ihr Partner verstirbt. Bis zur Reform hatte der hinterbliebene Partner keinerlei Erbansprüche und ging im Fall des Todes seines Partners leer aus. Seit 1.1.2017 erben Lebensgefährten vom verstorbenen Partner, wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind (bspw. keine Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister oder Cousins und Cousinen des Verstorbenen). Hat die verstorbene Person kein Testament hinterlassen und sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, erbt daher der hinterbliebene Lebensgefährte. Allerdings haben Lebensgefährten auch nach der Reform keinerlei Pflichtteilsansprüche.
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Natürlich kann die verstorbene Person ihren hinterbliebenen Lebensgefährten auch direkt im Testament als Erben bestimmen. Die Pflichtteilsansprüche der Kinder bleiben davon aber unberührt. Vorsicht: Sollte der Lebenspartner im Testament genannt sein und zerbricht die Beziehung, muss auch ein neues Testament erstellt werden. Geschieht dies nicht, bleibt der ehemalige Lebensgefährte weiterhin Erbe, auch wenn die Beziehung nicht mehr existiert. Im Unterschied zu verheirateten Paaren können Lebensgefährten aber keinen Erbvertrag abschließen.
Vor der Erbrechtsreform war der Lebensgefährte beim Tod des Partners dem Willen der gesetzlichen Erben ausgesetzt, wenn bspw. eine Eigentumswohnung vorhanden war. Nunmehr hat der hinterbliebene Lebensgefährte das Recht, weiterhin in der Wohnung des Verstorbenen zu wohnen – allerdings beschränkt auf 1 Jahr. Will daher der Lebensgefährte sichergehen, dass das Wohnrecht in der Eigentumswohnung oder im Haus dauerhaft unentgeltlich erhalten bleibt, muss dies im Testament ausdrücklich so verfügt werden. Bei einer Mietwohnung hat der hinterbliebene Lebensgefährte das Recht in den Mietvertrag einzutreten, wenn das Mietverhältnis in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt.
Als Lebensgefährte im Sinne des Erbrechts gilt man nur dann, wenn man mit der verstorbenen Person in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dieser über 3 Jahre gemeinsam geführt wurde. Zudem darf die verstorbene Person nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben.
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