Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Ehepartner entsprechend den Anordnungen des Verstorbenen in seinem Testament. Hat er jedoch kein Testament hinterlassen, hängt die Höhe des Erbanspruchs im Wesentlichen davon ab, ob der Verstorbene Kinder, Enkelkinder bzw. Nachkommen hinterlässt oder nicht.
Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten besteht selbstverständlich nur dann, wenn die Ehe während des Todes aufrecht war. Geschiedene Ehegatten haben daher keinen Erbanspruch.
Hinterlässt der verstorbene Ehegatte Kinder oder Enkelkinder, hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf 1/3 des Erbes. Die restlichen 2/3 erben die Kinder oder Enkelkinder des Verstorbenen.
Beispiel: Ein Mann hinterlässt eine Frau und 2 Kinder. Die Witwe erhält 1/3 des Erbes, die beiden Kinder erhalten ebenfalls jeweils 1/3 des Erbes. Hat der Verstorbene 4 Kinder, erben diese jeweils 1/6.
Hat der verstorbene Ehegatte keine Kinder hinterlassen, hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf 2/3 des Erbes. Das restliche Vermögen geht an die Eltern des Verstorbenen.
Beispiel: Ein Mann hinterlässt 1 Frau sowie seine beiden Eltern, hat aber keine Kinder. Die Witwe erhält 2/3 des Erbes, die beiden Eltern erhalten 1/3 (bzw. jeweils 1/6).
Ist ein Elternteil des Verstorbenen ebenfalls schon gestorbenen, so fällt auch dieser Anteil an den überlebenden Ehepartner. Die Geschwister erhalten nichts.
Beispiel: Der kinderlos Verstorbene hinterlässt eine Frau, seine Mutter und eine Schwester. Der Vater des Verstorbenen lebt nicht mehr. Der überlebende Ehepartner erhält 2/3 + den 1/6 Anteil des Vaters des Verstobenen. Die Mutter des Verstorbenen erhält 1/6. Die Schwester geht leer aus.
Der überlebende Ehegatte hat neben dem oben erwähnten Anteil am Erbe, Anspruch auf das sogenannte gesetzliche Vorausvermächtnis. Darunter versteht man das Recht,
in der Ehewohnung weiter zu wohnen und
auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (bspw. Möbel, Waschmaschine, Trockner, Fernseher, Stereoanlage, Bilder).
Der Ehepartner erhält dieses Rechts schon vorab vor den anderen Erben. Der Ehegatte muss sich den Wert des Vorausvermächtnisses auf seinen Erbrecht auch nicht anrechnen lassen. Für diese Wohnrecht darf vom überlebenden Ehepartners kein Nutzungsentgelt verlangt werden. Laufende Kosten bzw. Betriebskosten muss der Ehegatte allerdings selbst tragen.
Die oben dargestellten Grundsätze zum gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten gelten für eingetragene Partnerschaften gleichermaßen. Da heißt, der eingetragene Partner verfügt über dasselbe Erbrecht wie ein Ehepartner.
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Bild: ©Bigstock
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