Sind die Erben einer verstorbenen Person unbekannt, werden die Erben durch eine Veröffentlichung in der Ediktsdatei aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen (Erbenedikt). Finden sich auch nach der Veröffentlichung keine Erben und wurden alle Bemühungen unternommen, Erben der verstorbenen Person zu finden, kann die Republik Österreich letztendlich einen Antrag auf Übergabe des Nachlasses stellen. In letzter Instanz wird also der Staat Erbe.
Sind die Erben zwar bekannt, ist deren Aufenthaltsort aber unbekannt, wird ein Erbkurator bestimmt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen. Können die Erben nicht ermittelt werden, wird das Verlassenschaftsverfahren mit dem Erbkurator und den übrigen Erben abgewickelt. Der für die abwesenden Erben anfallende Erbanteil wird bis zum Bekanntwerden ihres Aufenthalts für sie aufbewahrt.
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Der Erbkurator ist aber auch nach Ende des Verlassenschaftsverfahrens verpflichtet, weitere Forschungen vorzunehmen und die Erben ausfindig zu machen. Erst wenn die Erben gefunden, das Erbvermögen aufgebraucht wurde oder der Tod der Erben feststeht, darf der Erbkurator seine Nachforschungen einstellen. Wurde der Tod des Erben festgestellt oder für Tod erklärt, wird das entsprechende Vermögen auf die anderen Erben aufgeteilt.
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