Entziehung oder Einschränkung der Obsorge: wann ist das möglich?

Ist das Wohl des Kindes gefährdet, kann ein Gericht den Eltern das Sorgerecht entziehen oder einschränken. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Kind Misshandlungen und Gewalt ausgesetzt ist oder aber notwendige medizinische Behandlungen von den Eltern verweigert werden.

Wird das Wohl des Kindes durch das Verhalten der Eltern gefährdet, kann ein Gericht die zur Sicherung des Kindes nötigen Anordnungen zu treffen. Dabei ist unerheblich, wer das Gericht über die Missstände informiert hat – das kann jede beliebige Person bei einem Gericht oder Jugendamt tun. Beispielsweise können Nachbarn, die bemerken, dass die Eltern aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum regelmäßig ihre Kinder misshandeln oder verwahrlosen lassen.

Die Entziehung oder Einschränkung der Obsorge kann auch erfolgen, wenn sich bestimmte Umstände wesentlich geändert haben, das Kind einen entsprechenden Wunsch äußert oder Uneinigkeit der Eltern in Bezug auf eine konkrete, das Kind betreffende Sache (z.B. Wahl der richtigen Schule). Anlässlich einer Scheidung getroffene Vereinbarungen hinsichtlich der Obsorge sind nicht endgültig und können durch ein Gericht abgeändert werden.

Welche Maßnahmen das Gericht im Einzelfall trifft, hängt allein vom Wohl des Kindes ab. Ist dies unbedingt notwendig, kann es die Obsorge teilweise oder auch zur Gänze entziehen.

Beispiel: Gehören die Eltern einer bestimmten Sekte an, die lebensnotwendige Bluttransfusionen grundsätzlich ablehnt, kann ein Gericht die fehlende Zustimmung der Eltern ersetzen und entsprechende Maßnahmen anordnen.

Wird ein Minderjähriger gegen den Willen der Eltern aus seiner bisherigen Umgebung entfernt und kann er nicht bei Verwandten oder anderen nahestehenden Personen untergebracht werden, ist die Obsorge dem Jugendamt ganz oder teilweise zu übertragen. Der Jugendwohlfahrtsträger kann wiederum das Kind an ein Heim oder Pflegeeltern übergeben.

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Beispiele für die Entziehung der Obsorge:

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