Eltern können in Österreich längstens bis zum Ende des 2. Lebensjahres des Kindes Elternkarenz beanspruchen. Diese 2-Jährige Dauer beginnt mit Ende der Schutzfrist (in der Regel 8 Wochen).
Ja, Sie dürfen in der Karenzzeit einer geringfügigen Beschäftigung sowohl bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber als auch bei einem anderen Unternehmen nachgehen. Eine wirkliche Zuverdienstgrenze gibt es aber dennoch nicht. Wenn Sie die Geringfügigkeitsgrenze mit einer Beschäftigung überschreiten, dürfen Sie diese aber nur für maximal 13 Wochen im Jahr ausüben.
Ja, grundsätzlich haben sowohl die Mutter, aber auch der Vater einen Rechtsanspruch auf Elternkarenz.
Nein, die Eltern dürfen die Karenz nicht gleichzeitig nehmen. Elternkarenz kann daher entweder nur von einem Elternteil allein oder abwechselnd genommen werden. Außer im Fall der Teilung der Karenzzeit, kann beim ersten Wechsel ein Monat gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Grundsätzlich beträgt die Mindestzeit für die Elternkarenz 2 Monate. Dabei kann zwischen Mutter und Vater 2x gewechselt werden. Zuerst nimmt bspw die Mutter Karenz, dann für eine gewisse Zeit der Vater und zum Schluss übernimmt nochmal die Mutter die Kinderbetreuung (Mutter-Vater-Mutter). Wichtig ist, dass jeder Abschnitt mindestens 2 Monate beträgt.
Die Karenz der Mutter muss innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt (in der Regel 8 Wochen) geltend gemacht werden. Die des Vaters innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. Spätestens 3 Monate vor Ablauf der Karenz muss der Arbeitgeber über die Verlängerung oder die Inanspruchnahme durch den Partner informiert werden.
Nein, es gibt hier kein Formerfordernis. Es ist jedoch ratsam, die Elternkarenz mittels eines eingeschriebenen Briefes anzumelden Der Arbeitgeber hat dann über die Dauer der Karenz eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Elternkarenz einvernehmlich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Nein, die Elternkarenz kann vom Arbeitgeber nicht abgelehnt werden. Auch nicht bei zwingenden betrieblichen Gründen. Wichtig ist jedoch, dass die Fristen zur Geltendmachung eingehalten werden.
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