Sind sich Ehepartner einig, dass sie sich scheiden lassen möchten, können sie gemeinsam bei Gericht die einvernehmliche Scheidung beantragen. Voraussetzung ist, dass die beiden Ehepartner seit mindestens einem halben Jahr getrennt sind und die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Der Antrag auf einvernehmliche Scheidung kann bei Gericht am Amtstag mündlich zu Protokoll gegeben werden oder schriftlich eingebracht werden.
Neben dem Antrag auf einvernehmliche Scheidung muss von den beiden scheidungswilligen Ehepartnern auch eine Scheidungsvereinbarung getroffen werden. Diese kann ebenfalls mündlich zu Protokoll gegeben werden oder als Anhang dem Antrag beigefügt werden. In dieser Scheidungsvereinbarung müssen eine Reihe von Punkten geregelt werden.
Im Rahmen der Scheidungsvereinbarung müssen folgende Punkte geklärt werden:
Wie wird das eheliche Vermögen (Immobilien, Sparbücher, Wertpapiere, KFZ, Schmuck) aufgeteilt?
Wer übernimmt die Schulden?
Wer muss dem anderen Partner Unterhalt bezahlten? Und wie viel?
Wer erhält das Sorgerecht für die Kinder?
Wie viel Unterhalt muss an die Kinder gezahlt werden?
Wie wird das Kontaktrecht mit den Kindern geregelt?
WICHTIG: Haben die beiden Ehepartner gemeinsame minderjährige Kinder, so muss dem Gericht bei Vorlage der Scheidungsvereinbarung bescheinigt werden, dass sie sich über die aus der Scheidung folgenden Bedürfnisse Ihres Kindes beraten haben lassen. Das Beratungsgespräch muss bei einem anerkannten Elternberater oder einer anerkannten Elternberaterin stattgefunden haben. Eine Liste anerkannter Elternberater finden Sie hier.
Nachdem der Scheidungsantrag beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht wurde, setzt das Gericht einen Verhandlungstermin fest, zu dem die Eheleute erscheinen müssen. Liegt bis zur Verhandlung keine Scheidungsvereinbarung vor, kann diese in der mündlichen Verhandlung abgeschlossen werden. Die beiden Ehepartner werden dabei vom Gericht unterstützt und die Vereinbarung protokolliert.
Im Anschluss daran wird über den Antrag durch einen Beschluss entschieden. Dieser Beschluss kann 14 Tage ab Zustellung mit einem Rekurs bekämpft werden. Wird kein Rekurs erhoben, wird der Beschluss rechtskräftig. Die beiden scheidungswilligen Ehepartner können auch direkt nach der mündlichen Verhandlung auf ein Rechtsmittel verzichten. In diesem Fall wird der Beschluss sofort rechtskräftig.
Die Scheidung ist jedoch erst wirksam, wenn der Beschluss des Gerichts zugestellt wurde. Die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses kann durch einen Rechtskraftvermerk auf dem Beschluss bei Gericht bestätigt werden.
WICHTIG: Bis zum Eintritt der Rechtskraft kann jeder der beiden Ehepartner den Scheidungsantrag zurückziehen.Ein Scheidungsbeschluss des Gerichts wird dadurch unwirksam.
Die Gerichtsgebühren für den Scheidungsantrag betragen EUR 293 für beide Ehepartner gemeinsam. Zusätzlich fällt für die Scheidungsvereinbarung in der Verhandlung nochmal EUR 293 für beide Ehegatten gemeinsam an. Ist zusätzlich die Vereinbarung einer Eigentumsübertragung an Immobilien notwendig, müssen Kosten von EUR 439 für beide Ehegatten gemeinsam bezahlt werden.
WICHTIG: Beträgt das Vermögen eines der Ehepartner nicht mehr als EUR 4.637 und dessen Jahreseinkünfte übersteigen nicht EUR 13.912, dann entfällt die Gerichtsgebühr für das Scheidungsverfahren und die Scheidungsvereinbarung zur Gänze. Treffen diese Voraussetzungen nur auf einen Ehepartner zu, so ist der andere Ehepartner zur Zahlung der gesamten Kosten verpflichtet. Treffen die Voraussetzungen auf beide zu, so sind beide Ehepartner von der Gebühr befreit. Die Gebührenbefreiung tritt jedoch nicht automatisch ein, sondern muss extra beantragt werden.
Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nicht vorliegen, kann eine Verfahrenshilfe beantragt werden. Dieser Antrag muss gleichzeitig mit dem Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt werden.
Für den Antrag auf einvernehmliche Scheidung benötigen Sie folgende Unterlagen:
Heiratsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis der beiden Ehepartner
Meldezettel
Geburtsurkunden der Kinder
Amtlicher Lichtbildausweis
Vermögensnachweise (Grundbuchsauszug, Mietvertrag, Typenschein KFZ, Sparbuch)
Der Antrag auf einvernehmliche Scheidung ist beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehepartner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben, einzubringen.
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