Die einvernehmliche Auflösung ist ein mündlich, schriftlich oder durch konkludente Zeichen abgeschlossener Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien frei gewählt werden und sind diese nicht an die gesetzlichen Fristen einer Kündigung gebunden.
Eine einvernehmliche Auflösung unterliegt grundsätzlich keinem bestimmten Formgebot, wobei in bestimmten Gesetzen, Kollektivverträgen oder Einzelverträgen Ausnahmen existieren können.
So ist die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit werdenden Müttern, ArbeitnehmerInnen in Mütter- und Väterkarenz immer schriftlich vorzunehmen.
Bei minderjährigen Arbeitnehmern, sowie bei Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienern ist eine einvernehmliche Auflösung nur gültig, wenn dem Arbeitnehmer vorher eine Rechtsbelehrung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer über den Kündigungsschutz erteilt wurde.
Noch strenger ist das Gesetz bei minderjährigen Lehrlingen, da die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses neben der Schriftlichkeit und der Rechtsbelehrung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer über den Kündigungsschutz zusätzlich die Zustimmung beider Elternteile (oder des gesetzlichen Vertreters) fordert.
Jedoch kann mit begünstigten behinderten Arbeitnehmern als auch mit Betriebsratsmitgliedern eine einvernehmliche Auflösung jederzeit gültig vereinbart werden. Dies, da nach Ansicht des Gesetzgebers beide Personengruppen ausreichend arbeitsrechtlich geschützt sind.
Zu Beweiszwecken in der Praxis ist immer eine schriftliche Auflösungsvereinbarung zu empfehlen.
Auch inhaltliche Vorgaben sieht das Gesetz nicht vor, jedoch muss bei einer einvernehmlichen Auflösung der Wille zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses von beiden Vertragsparteien klar erkennbar sein. Weiters darf ein Vertragspartner (zumeist betrifft dies den Arbeitnehmer) nicht durch Zwang oder List zur einvernehmlichen Auflösung gezwungen werden.
In Betrieben in denen ein Betriebsrat existiert hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung eine Beratung mit dem Betriebsrat zu verlangen. In diesem Fall kann eine einvernehmliche Auflösung erst nach dem Ablauf zwei Arbeitstagen ab dieser Forderung gültig vereinbart werden.
Eine innerhalb der 2-Tagesfrist vereinbarte einvernehmliche Auflösung ist rechtsunwirksam.
Die Ungültigkeit muss vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich innerhalb einer Woche und bei Gericht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der 2-Tagesfrist geltend gemacht werden.
Die Ansprüche des Dienstnehmers auf Abfertigung „alt“ bleiben gewahrt,
Der Dienstnehmer erhält sein Entgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses,
Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub,
Der Dienstnehmer hat selbstverständlich Anspruch auf ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Dienstzeugnis
Ausbildungs- und Konkurrenzklauseln entfalten weiterhin volle Wirksamkeit! Diese müssen in der Auflösungsvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen werden
Sowohl nach der „Abfertigung alt“ als auch bei der „Abfertigung neu“ besteht bei einer einvernehmlichen Auflösung ein Anspruch auf eine Abfertigung.
Weiterlesen im Artikel Abfertigung Alt & Abfertigung Neu.
Ja, es haben Arbeitnehmer auch bei einer einvernehmlichen Auflösung Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings müssen dabei auch die sonstigen Voraussetzungen (z.B. Fristen) eingehalten werden.
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