Nein. Da es sich bei einer einvernehmlichen Auflösung nicht um eine Kündigung handelt, müssen auch keine Fristen oder Termine eingehalten werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können irgendeinen beliebigen Tag als letzten Arbeitstag festlegen. Wichtig ist, dass weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zu einer einvernehmlichen Auflösung gezwungen werden kann.
Die einvernehmliche Auflösung ist prinzipiell an keine bestimmte Form gebunden und kann daher sowohl mündlich als auch schriftlich vereinbart werden. Aus Beweisgründen sollte die einvernehmliche Auflösung aber immer schriftlich festgehalten werden.
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen (schwangere Frauen, Präsenz- und Zivildiener) besteht eine Verpflichtung, die einvernehmliche Auflösung innerhalb des kündigungsgeschützten Zeitraums schriftlich vorzunehmen. Andernfalls ist sie nicht wirksam. Bei minderjährigen Lehrlingen ist zudem die Zustimmung der Eltern notwendig sowie eine Bescheinigung der Arbeiterkammer, dass der Lehrling über den Kündigungsschutz informiert wurde.
Mag. Michael Wohlgemuth LL.M. (USA) im Interview: Wann kann man eine Kündigung anfechten?
Teilzeitarbeit – Welche Rechte haben Teilzeitbeschäftigte?
Ist in dem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, kann der Arbeitnehmer vor der einvernehmlichen Auflösung die Beratung mit dem Betriebsrat verlangen. Findet keine Beratung mit dem Betriebsrat statt, ist die einvernehmliche Auflösung in den folgenden 2 Tagen unwirksam.
Ja, Sie haben als Arbeitnehmer auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies allerdings nur dann, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen (zB Fristen) vorliegen.
Sowohl nach der „Abfertigung alt“ als auch bei der „Abfertigung neu“ haben Sie bei einer einvernehmlichen Auflösung einen Anspruch auf Abfertigung.
Lesen Sie hier alles zur Abfertigung Alt & Abfertigung Neu.
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