Das Finanzstrafrecht sieht eine Zweiteilung der Zuständigkeit für Finanzstrafverfahren vor, und zwar in verwaltungsbehördliche und strafgerichtliche. Eintragungen in das sogenannte „Finanzstrafregister“ im Sinne des §§ 194a ff FinStrG erfolgen zum Zwecke der Evidenthaltung von verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren. Ist hingegen das Gericht zuständig, kommt es zur Eintragung ins Strafregister gemäß Strafregistergesetz.
Die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörde oder Gericht ist abhängig von der „Schwere“ des Vergehens. Ob ein verwaltungsbehördliches oder strafgerichtliches Verfahren geführt wird, wird anhand von Schwellenwerten („strafbestimmender Wertbetrag“) ermittelt. Strafgerichte sind bei vorsätzlich begangenen Zollvergehen bei Überschreiten eines strafbestimmenden Wertbetrags von EUR 50.000, bei sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehen bei Überschreiten eines strafbestimmenden Wertbetrags von EUR 100.000 zuständig.
Das Finanzstrafregister wird österreichweit vom Amt für Betrugsbekämpfung geführt und enthält alle verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (§ 194a FinStrG). Nicht nur die Verurteilung selbst, sondern alle Stadien eines Finanzstrafverfahrens werden darin vermerkt. Von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und in weiterer Folge vom Abschluss des Strafvollzugs bis zum Tilgungseintritt. Somit erfüllt das Finanzstrafregister die Funktion einer Aktenevidenz.
Folgende Daten sind im Finanzstrafregister enthalten:
Betreffend strafgerichtliche Verfahren wird im Finanzstrafregister insofern lediglich ein allfälliger Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft durch die ermittelnde Finanzstrafbehörde eingetragen. Verurteilungen im gerichtlichen Finanzstrafverfahren scheinen im Finanzstrafregister hingegen nicht auf.
Je nach Grund der Abfrage und Auskunftsperson enthalten die Auskünfte aus dem Finanzstrafregister unterschiedlich viele Informationen:
Bei bestehender Vollmacht können auch deren berufsmäßige Parteienvertreter (Steuerberater und Rechtsanwälte) unter Berufung auf die Vollmacht den Antrag auf Auskunft aus dem Finanzstrafregister stellen.
Die Löschung aus dem Finanzstrafregister erfolgt spätestens zwei Jahre nach der rechtskräftigen Einstellung des Finanzstrafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung (siehe sogleich) oder nach Kenntnis des Todes der Person. Die Tilgungsfristen betragen drei Jahre bei Bestrafungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten und fünf Jahre bei allen übrigen Finanzvergehen (vgl § 186 FinStrG). Mit dem Ablauf der Tilgungsfrist tritt sodann die Tilgung ein, dh der Verurteilte gilt (wieder) als unbescholten.
Tilgungsfristen beginnen, sobald die Strafen vollzogen oder nachgesehen sind oder die Vollstreckbarkeit verjährt ist. Entscheidend für den Eintritt der Tilgung ist daher, wann die Strafe vollzogen ist, dh in der Regel, wann die Geldstrafe bezahlt wurde. Achtung: werden zum Beispiel Ratenvereinbarungen getroffen, so dauert auch die Tilgung der Strafe länger! Erfolgt in der Zwischenzeit eine erneute Bestrafung, tritt eine Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam ein.
Das Strafregister dient der Speicherung und Evidenthaltung rechtskräftiger Verurteilungen von natürlichen Personen durch Strafgerichte - somit auch Verurteilungen im Rahmen gerichtlicher Finanzstrafverfahren. Für die Führung des Strafregisters ist für diesen Zweck das Strafregisteramt bei der Landespolizeidirektion Wien eingerichtet worden, welche für die bundesweite Führung zuständig ist.
Hingegen werden bei Verbänden rechtskräftige Verurteilungen in einem eigenen behördeninternen Register zentral bei und von der WKStA geführt, welche auch für Auskunftsverlangen zuständig ist (§ 89m GOG).
Wer Auskünfte in welchem Umfang aus dem Strafregister erhält, ist im Strafregistergesetz geregelt. Auch bei gerichtlichen Verurteilungen, die in das Strafregister eingetragen wurden, hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft.
Für eine Auskunft aus dem Strafregister sind ein Identitätsnachweis und ein schriftlicher Antrag bei einer der zuständigen Behörden vorzuweisen. Zuständige Behörde ist
Die Strafregisterbescheinigung beinhaltet ausschließlich Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten.
Ob Geldstrafen angeführt werden, hängt davon ab, ob die Ersatzfreiheitsstrafe mehr als drei Monate beträgt. Sollte es keine Eintragungen geben, wird eine Negativbescheinigung ausgestellt.
Für die Frage, wann strafgerichtliche Verurteilungen erlöschen, ist der Zeitpunkt der Tilgung maßgeblich. Die Gesetzesgrundlage dafür ist in gerichtlichen Finanzstrafverfahren das Tilgungsgesetz („TilgG“). Mit der Tilgung der Verurteilung gelten ehemals Verurteilte nicht mehr als Verurteilte und sind somit wieder unbescholten. Weiters wird die Verurteilung nicht mehr in der Strafregisterbescheinigung aufgenommen. Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist ein, sofern nicht ausnahmsweise eine Verurteilung untilgbar ist. Je nach verhängter Strafe sieht das Tilgungsgesetz unterschiedlich lange Tilgungsfristen vor (§§ 3 ff TilgG). Sollte es vor Ablauf der Tilgungsfrist zu einer neuerlichen Verurteilung führen, wird die vorherige Verurteilung erst mit der Tilgung der neuen Verurteilung getilgt. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen.
Grundsätzlich ist bei Finanzstrafverfahren zu unterscheiden, ob die Finanzstrafbehörde oder Strafgerichte zuständig sind. Gerichtliche Verurteilungen nach dem FinStrG sind nur im (allgemeinen) Strafregister nach den Vorgaben des Strafregister- bzw Tilgungsgesetzes ersichtlich.
Verurteilungen durch die Finanzstrafbehörde werden hingegen im Finanzstrafregister evident gehalten wird, welches vom Amt für Betrugsbekämpfung geführt wird.
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