Durch eine einstweilige Verfügung wird einer bestimmten Person (gefährdete Partei) ein einstweiliger Rechtsschutz gewährt, bis das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Rechts oder eines Anspruchs durch ein Gericht in einer Verhandlung endgültig geklärt ist. Die einstweilige Verfügung soll sicherstellen, dass bestimmte Rechte vorläufig – bis zum Ende der Gerichtsverhandlung – gesichert bleiben. Sie kann durch ein Gericht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag erlassen werden.
Es können vom Gericht einstweilige Verfügungen auf Antrag veranlasst werden, wenn die Gefahr besteht,
dass sonst die Verwirklichung eines Rechtsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder
wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.
Die gefährdete Person muss dem Gericht darlegen, warum sofort Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit ein bestimmter Anspruch oder ein Recht nicht gefährdet wird. Das Verfahren über die einstweilige Verfügung ist bei jenem Gericht durchzuführen, dass auch für das reguläre Verfahren zuständig ist.
Das Gesetz sieht bei allgemeiner Gewalt einen besonderen Rechtsschutz für Opfer vor. So kann das Gericht bei körperlichem Angriff, Drohungen mit einem solchen oder einem die psychische Gesundheit schädigenden Verhalten
den Aufenthalt an bestimmt, zu bezeichnenden Orten verbieten oder
auftragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Opfer zu vermeiden.
Das Gericht kann gleichzeitig bei Gewalt in der Wohnung das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung auftragen sowie die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung verbieten.
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Diese Art der einstweiligen Verfügung gilt für längstens 1 Jahr. Verstößt der Täter gegen die einstweilige Verfügung, kann diese um 1 weiteres Jahr verlängert werden. Dauert das Hauptverfahren (z.B. Scheidung) länger, kann die einstweilige Verfügung auch bis zum Ende der Hauptverhandlung verlängert werden.
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