Eine eingetragene Partnerschaft kann nur unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor einem Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde (das Magistrat bzw. die Bezirkshauptmannschaft) begründet werden. Die beiden Partner werden von dem Beamten befragt, ob sie eine eingetragene Partnerschaft begründen wollen. Wird dies von beiden Partnern bejaht, werden die Erklärungen protokolliert, wodurch die eingetragene Partnerschaft zustande kommt. Die Niederschrift muss von beiden Partnern unterschrieben werden.
Damit eine eingetragene Partnerschaft wirksam begründet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
2 Personen gleichen Geschlechts – Personen verschiedenen Geschlechts können eine eingetragene Partnerschaft nicht begründen
Beide Partner dürfen nicht verheiratet sein oder sich in einer eingetragenen Partnerschaft befinden.
Volljährigkeit (ab 18 Jahren)
Bei fehlender Geschäftsfähigkeit (z.B. bei Sachwalterschaft) müssen auch die gesetzlichen Vertreter einwilligen.
Keine Verwandtschaft in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwister sowie kein Adoptivverhältnis
Die eingetragenen Partner behalten grundsätzlich ihre bisherigen Namen. Mit der Eintragung der Partnerschaft kann aber ein gemeinsamer Nachname bzw. ein gemeinsamer Doppelname (Name der bisherigen Partner getrennt durch einen Bindestrich) beantragt werden. Es ist auch möglich, dass nur einer der beiden Partner den Doppelnamen führt.
Die beiden Partner sind zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, insbesondere zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet. Ist ein Partner über die Wohnung verfügungsberechtigt, so hat der andere Partner einen Anspruch darauf, dass der Verfügungsberechtigte alles unterlässt, damit der auf die Wohnung Angewiesene diese nicht verliert.
Der eingetragene Partner, der für die Haushaltsführung zuständig ist und kein eigenes Einkommen hat, vertritt den anderen bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt (z.B. Essenseinkauf etc.). Dies gilt dann nicht, wenn der andere Partner zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem eingetragenen Partner nicht vertreten werden will.
Die eingetragenen Partner haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Wer den Haushalt führt leistet bereits dadurch seinen Beitrag. Gleichzeitig besteht ein Unterhaltsanspruch in Geld gegen den anderen Partner, wobei die eigenen Einkünfte berücksichtigt werden. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden.
Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft hat zudem Auswirkungen auf zahlreiche Rechtsbereiche. Hier sind eingetragene Partnerschaften Eheleuten weitgehend gleichgestellt. So gelten etwa die allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen für Ehepartner auch für eingetragene Partnerschaften. Eingetragene Partner können in der Krankenversicherung beim anderen Partner ebenso mitversichert werden wie leibliche Kinder eines eingetragenen Partners. Auch haben hinterbliebene gleichgeschlechtliche Partner Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerpension.
Sie haben eine familienrechtliche Frage und suchen einen spezialisierten Rechtsanwalt? Bei meinanwalt.at finden Sie eine große Auswahl an kompetenten Rechtsanwälten für Familienrecht in Ihrer Nähe. Informieren Sie sich über Bewertungen und Erfahrungen anderer Nutzer.
Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.
Share on Social Media