Eigentümergemeinschaften können nur von 2 Personen gebildet werden. 3 oder 4 Personen können daher nicht gemeinsam Eigentum an einer Wohnung erwerben. Die beiden Personen, die eine Wohnung erwerben, müssen in keinem besonderen Verhältnis zueinanderstehen: sie können verheiratet, verlobt oder verwandt sein oder auch keine besondere Beziehung zwischen Ihnen bestehen. Sie müssen nicht einmal miteinander wohnen.
Eine wichtige Einschränkung besteht darin, dass eine Eigentümerpartnerschaft nur dann möglich ist, wenn die beiden Personen jeweils 50% Eigentümer der Wohnung sind. Eine andere Verteilung, etwa 70:30 oder 60:40 ist nicht zulässig.
Die Wohnungseigentümer haben bei Willensbildungen in der Eigentümergemeinschaft über Fragen der Verwaltung der Liegenschaft nur eine Stimme. Sie müssen daher gemeinsam vorgehen und können keine widersprechenden Erklärungen abgeben. Natürlich kann ein Partner dem anderen eine Vollmacht erteilen, für ihn zu sprechen und eine Stimme abzugeben.
Beide Partner haften für Schulden (z.B. Betriebskosten) aus dem Wohnungseigentum gemeinsam. Die Eigentümergemeinschaft kann daher beide Eigentümer zur Zahlung auffordern. Im Innenverhältnis kann freilich eine andere Regelung vereinbart werden.
Ein Partner allein kann seinen Hälfteanteil für einen Kredit bei der Bank nicht belasten – dies ist nur gemeinsam möglich. Wollen die Partner Ihre Wohnung als Sicherheit durch ein Pfandrecht belasten, können sie dies nur gemeinsam tun.
Zudem ist es nicht möglich, den eigenen Hälfteanteil gegen den Willen des anderen Partners an eine dritte Person zu verkaufen. Der andere Eigentümer muss dem Verkauf immer zustimmen. So soll verhindert werden, dass ein Partner plötzlich mit einem fremden, möglicherweise ungeliebten, Wohnungseigentümerpartner konfrontiert ist.
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