Seit 2019 ist es in Österreich möglich, sowohl verschiedengeschlechtliche als auch gleichgeschlechtlich Ehen zu schließen oder sich zu verpartnern. Die beiden Formen des Zusammenlebens ähneln sich stark. Sie weisen dennoch entscheidende Unterschiede auf:
Die Unterschiede der beiden Partnerschaftsformen sind besonders in der Thematik der Trennung ersichtlich. Eine Scheidung durchzuführen ist nicht einfach. Wenn beide unverschuldeten Ehepartner die Ehe auflösen möchten, ist dies erst nach drei Jahren häuslicher Trennung möglich. In Härtefällen kann eine Scheidung erst nach sechs Jahren vollzogen werden. Als Ausgleich kann die unverschuldete Person eine „Durchhalteprämie“ beantragen. Diesen Bonus erhält man bei der eingetragenen Partnerschaft nicht. Jedoch kann diese nach drei Jahren häuslicher Trennung aufgehoben werden.
Im Fall einer Trennung stehen zahlreiche Beratungsstellen zur Verfügung, die eine kompetente Beratung anbieten.
Hierzulande braucht man einen Grund um sich Scheiden lassen zu können. Dies ist erst seit dem Ehegesetz im Jahr 1938 möglich. 1978 gab es eine umfassende Reform bezüglich des Scheidungsrechts. Der Paragraph 49 BG (Scheidung wegen Verschuldens) wurde außer Acht gelassen. Bei der Reform 1999 wurde der Paragraph nur in Bezug auf das ehezerrüttende Erfordernis ergänzt, aber nicht abgeändert. Das Prinzip der Verschuldung ist bis dato noch ein wesentlicher Bestandteil einer Scheidung. Experten befürworten schon längst eine Abschaffung des Verschuldungsprinzips. Begründet wird dies, dass die diesbezüglichen Verhandlungen zu lange und zu intim seien. Das Justizministerium plant schon seit längerem eine Anpassung des Ehegesetzes nach der heutigen gesellschaftlichen Realität. Dabei soll auch das Scheidungsrecht neu erfasst und ausgearbeitet werden.
Österreich ist eines der wenigen europäischen Ländern, in denen das Verschuldungsprinzip noch existiert. Das bedeutet im Fall einer Scheidung, dass geklärt wird, wer die Schuld trägt am Scheitern der Ehe. Denn davon ist abhängig, ob und wie viel dem Ex-Partner Unterhalt gezahlt werden muss. Die Regierung würde im Fall der „Ehe light“ das Prinzip prüfen und unter Umständen überarbeiten.
Gegner des Verschuldungsprinzips argumentieren, dass das gegenseitige Beschuldigungen oft den Scheidungskrieg anheizen würden. Dies geschieht meist zur Last der Kinder. Befürworter begründen, dass der Partner, der nicht für die Trennung verantwortlich ist, eventuell noch mit nachehelichen Zahlungen belastet wird. Eine Überlegung wäre, dass man sich am deutschen Modell orientieren könnte. Der finanziell schwächere Partner erhält Unterhalt, unabhängig von jeder Schuld.
Ob die eingetragene Partnerschaft bereits eine Form der „Ehe light“ ist, ist eine Frage der Wertung. In vielen Punkten ist sie einer Ehe ähnlich. Dennoch gibt es schwerwiegende Unterschiede. Ob nun die eingetragene Partnerschaft und die Ehe nebeneinander weiterbestehen bleiben, oder es ein weiteres Modell der Eheschließung geben wird, bleibt abzuwarten.
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