E-Mail- und Telefon-Werbung: wann sie erlaubt ist!

Werbe-Mails oder Werbe-Anrufe sind ohne vorherige Zustimmung des Empfängers grundsätzlich unzulässig – eine Ausnahme besteht bei Werbe-Mails im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung. Bei Verstoß drohen hohe Verwaltungsstrafen. Das Werbeverbot gilt auch im B2B-Bereich.

Fast jeder kennt die Situation: man erhält SMS oder Telefonanrufe – oft von unterdrückten Nummern – und wird ungewollt in lästige Werbegespräche verwickelt, um ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung zu kaufen. Auch Werbemails tauchen inzwischen fast täglich im Email-Postfach auf.

Im Unterschied zur Postkasten-Werbung sind diese Werbeformen jedoch nicht erlaubt: Grundsätzlich ist in Österreich jede Form der E-Mail-, SMS- oder Telefon-Werbung nach dem österreichischen Telekommunikationsgesetz verboten. Zulässig ist sie nur dann, wenn vorher eine jederzeitige widerrufliche Zustimmung des Empfängers vorliegt. Gewisse Ausnahmen gibt es hier für Werbe-Mails und SMS-Werbung.

In welchen Fällen ist Email- und SMS-Werbung erlaubt?

Bei Werbe-E-Mails und Werbe-SMS bedarf es immer einer vorherigen Zustimmung des Empfängers, wenn es sich um Mails oder SMS zu Werbezwecken oder um Massenmails handelt. Von einer Massensendung spricht man, bei einer Versendung von Mails ab 50 Empfängern. Derartige Massensendungen sind auch verboten, wenn sie keinen Werbeinhalt haben. Mails zu Werbezwecken sind jedenfalls schon dann gegeben, wenn sie einen verkaufsfördernden Inhalt – etwa ein Angebot – enthalten. Aus praktischer Sicht bedeutet das, dass E-Mail-Marketing für Unternehmen kaum möglich ist.

Eine Ausnahme des Werbeverbots besteht nur bei einem aufrechten Kundenverhältnis: also wenn das werbende Unternehmen die Kontaktdaten im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhalten hat, es sich um Direktwerbung für eigene Produkte handelt und der Kunde jederzeit die Möglichkeit hat, die Werbung abzulehnen.

Zudem darf der Kunde die Zusendung nicht vorab schon abgelehnt haben, weil er bspw. in die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Rundfunk geführt ECG-Liste eingetragen ist. In diese Liste können sich Personen oder Firmen eintragen lassen, die keine Spam-Werbung erhalten möchten.

Verbot auch im B2B Bereich!

Ein immer wieder beliebter Irrtum ist, dass Email- oder Telefon-Werbung im B2B-Bereich (business-to-business) grundsätzlich erlaubt ist. Das ist nicht richtig. Werbeanrufe oder Emails die andere Unternehmen adressieren sind ebenfalls nicht erlaubt und richten sich an den oben dargestellten B2C-Grundsätzen. Hier bestehen keine Unterschiede.

Welche Strafen drohen?

Verstöße gegen die betreffende Bestimmung des Telekomunikationsgesetzes können bei Email- oder SMS-Werbung mit bis zu EUR 37.000 bestraft werden. Bis zu EUR 58.000, wenn es sich um unerbetene Telefonanrufe handelt. 

Konkurrenten des betreffenden Unternehmens können zudem auf Unterlassung nach dem UWG und auf Schadenersatz sowie Urteilsveröffentlichung zu klagen.

Wie können Sie bei Werbemails und Werbeanrufen reagieren?

Wenn Sie durch Werbemails oder -anrufe belästigt werden, sollten Sie genau nachfragen, um welche Firma es sich handelt und die jeweiligen Kontaktdaten an das zuständige Fernmeldebüro, die Arbeiterkammer oder den Verein für Konsumenteninformation übermitteln.

 

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