Drohnenführerschein – welche Strafen drohen bei Verstößen? Im Interview mit Mag. Peter Rezar

Mit 31.12.2020 gelten in der EU einheitliche Regelungen für die zivile Nutzung von Drohnen. Bis 2023 gibt es Übergangsfristen, nach Ablauf dieser sind die Regeln der neuen Verordnung zur Gänze einzuhalten. Künftig müssen sich Drohnenbetreiber online registrieren und für spezielle Bereiche einen Drohnenführerschein vorweisen. Die Registrierung ist unter www.dronespace.at möglich, kostet 31,20€ (Stand 03.2021) und hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Mag. Peter Rezar klärt über die Auswirkungen der Drohnenverordnung (EU) 2019/947 auf und gibt Einblick, welches Strafmaß bei Verstößen droht.

Mag. Peter REZAR | 19.03.2021 | Verkehrsrecht | Strafrecht Seite drucken

Herr Mag. Rezar, Sie sind selbstständiger Rechtsanwalt in Wien. Wo liegen Ihre Schwerpunkte und welche Mandate vertreten Sie?

Danke für Einladung an das Team von meinanwalt.at. Ich bin seit 2016 in die Liste der Rechtsanwälte in Wien eingetragen. Meine Kanzlei befindet sich derzeit in der Josefstadt und ist bis dato auf fünf Mitarbeiter gewachsen. Die Schwerpunkte liegen in der Abwicklung von Versicherungsschäden, Medizinrecht und besonders auf Verkehrsrecht bzw. alle generell mit Straßen, Güter- oder Schwerverkehr zusammenhängenden Materien, sowohl im Verwaltungs-, als auch im Zivilrecht. Meine Kanzlei bietet auch Unterstützung im Datenschutzrecht und bei der Übertragung von Liegenschaften an.
Meine Kanzlei vertritt sowohl Privatpersonen, Unternehmen, wie auch institutionelle Einrichtungen und Gemeinden, vorwiegend in Ostösterreich.

Welche Rechtsgebiete greifen bei der Nutzung von Drohnen? Wo sind die wichtigsten Gesetze verankert?

Die neuesten und wichtigsten Regelungen finden sich in der neuen EU-Drohnenverordnung (EU) 2019/947, die mit 31.12.2020 in Kraft getreten ist. Damit werden die nationalen Gesetze zu unbemannten Luftfahrzeugen der EU-Mitgliedsstaaten vereinheitlicht und die Bestimmungen der Verordnung gelten seit diesem Datum grundsätzlich in der gesamten Europäischen Union. Für einige Bestimmungen gibt es Übergangsfristen bis 2023, danach sind die Bestimmungen der Verordnung vollständig anwendbar.

Welche Neuerungen bringt die Drohnenverordnung (EU) 2019/947 mit sich?

Die Bestimmungen der neuen Verordnung gelten in allen 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Daher ist es nun wesentlich einfacher, eine in Österreich registrierte Drohne im EU-Ausland zu betreiben.
Weiters wird eine verpflichtende Online-Registrierung für den Betreiber der Drohne vorgeschrieben, die Einführung eines kleinen und eines großen Drohnenführerscheins begründet, der Hersteller der Drohne ist zur CE-Klassifizierung der Drohne verpflichtet, Drohnen werden nach Kategorien eingestuft und ein Mindestalter von 16 Jahre für registrierungspflichtige Drohnen vorgeschrieben.

Wer braucht aus rechtlicher Sicht einen Drohnenführerschein?

Jede Person, die eine Drohne über 250 Gramm betreibt, muss verpflichtend einen Drohnenführerschein absolvieren. Je nach Einsatzgebiet und Klassifizierung einer Drohe sind die Prüfungsfragen mehr oder weniger umfassend. In der Basis-Variante muss man einen Online-Kurs absolvieren und anschließend einen Online-Test bestehen. Es werden hierbei Themengebiete wie zum Beispiel Flugsicherheit, Luftrecht oder den Schutz der Privatsphäre und Daten Dritter umfasst. Nach bestandener Prüfung erhält man eine Bestätigung des Kenntnisnachweises. Dieser ist bei jedem Flug entweder in ausgedruckter Form oder in elektronischer Form mitzuführen.

Verlieren Bewilligungen der Austro Control ihre Gültigkeit? Was passiert mit vor 2021 erworbenen Drohnen?

Zur Registrierung als Drohnen-Betreiber braucht man grundsätzlich die CE-Kennzeichnung. Wer daher ältere Drohnen ohne CE-Kennzeichnung fliegt, unterliegt einer Übergangsregel. Grundsätzlich müssen sich auch solche Betreiber bei der Austro Control registrieren lassen, bekommen jedoch bis 01.01.2023 Zeit, da mit diesem Zeitpunkt die Übergangsregelungen der EU-Verordnung auslaufen und die Verordnung vollständig anwendbar wird. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle Drohnen Betreiber registriert haben. Die Bewilligungen, die vor dem 01.01.2021 nach nationalem Recht ausgestellt wurden, behalten bis maximal 31.12.2021 ihr Gültigkeit, danach bedarf es einer Bewilligung nach dem EU-Regulativ.



Allgemeine Informationen zu Drohnen in Österreich.



Wo ist das Fliegen mit der Drohne in Österreich erlaubt? Wo muss die Privatsphäre gewahrt bleiben?

Um einen sicheren Betrieb mit einer Drohne zu gewährleisten, ist die Einhaltung grundlegender Voraussetzungen von jedem Betreiber zu gewährleisten. Insbesondere sind sogenannte Flugverbotszonen zu beachten.
Somit kann gesagt werden, dass grundsätzlich das Überfliegen von dicht besiedeltem Gebiet, von Menschenansammlungen und von Kontroll- und Sicherheitszonen verboten ist. Ferner ist der Betrieb einer Drohne bei Dunkelheit verboten und das Betreiben lediglich in Sichtweite erlaubt.

Wo befinden sich sogenannte Flugverbotszonen? Gibt es online eine Seite, auf der ein Betreiber nachsehen kann, in welchen Gebieten Flugverbotszonen eingerichtet wurden?

Flugverbotszonen befinden sich bereits, wenig überraschend, um Flughäfen. Mit der EU-Drohnenverordnung (EU) 2019/947 wird den Nationalstaaten die Möglichkeit der Einrichtung weiterer Flugverbotszonen nach eigenem Ermessen eingeräumt. Nahezu das gesamte Gebiet der Stadt Wien fällt unter eine Flugverbotszone, auch für Innsbruck ist eine Bewilligung der Austro Control erforderlich. Die Verkehrs-Clubs haben entsprechende interaktive Karten, auch nicht öffentliche Dienstleister bieten diese an. Die Austro Control bietet mit „Drone Space“ eine App an, auf der Informationen zum jeweiligen Fluggebiet angezeigt werden.

Wie sieht die Regelung für Drohnen aus, die mit einer Kamera ausgestattet sind?

Prinzipiell müssen sich alle Betreiber von Drohnen über 250 Gramm, gleich ob mit Kamera oder ohne, registrieren lassen. Auch Drohnen unter 250 Gramm, welche mit einer Kamera ausgestattet sind, müssen grundsätzlich registriert werden. Eine Ausnahme für solche Kamera-Drohnen unter 250 Gramm besteht nur, wenn sie als „Spielzeug“ auf der Verpackung gekennzeichnet sind. Dann ist keine Registrierung erforderlich.
Die erhaltene Registrierungsnummer muss auf der Drohne angebracht werden.

Welche Strafen gibt es bei Verstößen gegen die Verordnung? Zusatzfrage: Können Sie aus Ihrem Berufsalltag einen Fall schildern, den Sie wegen Verstoß gegen die Drohnenverordnung vertreten haben?

Da durch die Verordnung klargestellt ist, dass es sich bei Drohnen um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, muss dieses über alle notwendigen behördlichen Bewilligungen verfügen. Bei Inbetriebnahme eines unbemannten Luftfahrzeuges ohne behördliche Bewilligung – sogenannte illegale Drohnenflüge – sind mitunter empfindliche Strafen zu erwarten. In solchen Fällen werden z.B. Geldstrafen von bis zu EUR 22.000,00 oder bei Vorliegen von erschwerten Umständen gar Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen, gemäß § 169 Luftfahrtgesetz, verhängt.
Im „Berufsalltag“ sind Probleme im Zusammenhang mit fehlerhaft gekennzeichneten Drohnen oder die Nutzung in Flugverbotszonen oder das Überfliegen von dicht besiedeltem Gebiet am häufigsten. Das Verfahren wird ähnlich einer Verkehrsübertretung abgewickelt. Nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung muss im behördlichen Verfahren dargestellt werden, weshalb sich der Mandant ordnungsgemäß verhalten hat und die Behörden hier zu Unrecht strafen. Die Materie ist sowohl für den Anwender, aber auch für die zuständigen Behörden nicht einfach, da eine enorme Dynamik besteht. Es kommen immer neue Regelungen und sobald sich Anwender und Behörde auf eine Verordnung oder ein Gesetz „eingestellt“ haben, kommt bereits die nächste Novelle oder die nächste Regelung. Hier werden in Zukunft noch spannende Entscheidungen zu erwarten sein.

Vielen Dank für das Gespräch!

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Mag. Peter REZAR

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