meinanwalt.at: Frau Dr. Walter, Sie sind Rechtsanwältin in Wien und zudem Mitgründerin und Partnerin der Kanzlei del Torre & partners mit Sitz in Friaul/Italien. Möchten Sie sich unseren Nutzern näher vorstellen?
Dr. Ulrike Christine Walter: Ich bin Rechtsanwalt in Österreich und Avvocato in Italien – hauptsächlich in Italien mit dem Schwerpunkt der Vertretung von Klienten des deutschen Kulturraumes tätig. Mir ist es ein Anliegen, die Unterschiede in den Rechtssystemen und der Denkweise der verschiedenen Kulturen meinen Klienten verständlich zu machen, die – je mehr man sich damit beschäftigt – grösser sind, als man glaubt. Beide Nationen haben einfach andere Ansätze, Problemlösungen anzugehen. Das den Mandanten zu vermitteln und erfolgreich Lösungen zu finden, ist mein Ziel.
meinanwalt.at: Welche Rechtsbereiche gehören zu Ihren Tätigkeitsschwerpunkten?
Dr. Ulrike Christine Walter: Gefragt sind hauptsächlich Erbrecht – vor allem grenzüberschreitend –, Immobilienrecht, Schadenersatz, Forderungseintreibungen; jedoch auch Familienrecht mit all seinen Varianten (Scheidungen, Besuchsrecht, Unterhalt, Kindesentführung etc.). Die Mitarbeiter meiner italienischen Kanzlei stehen aber auch für andere Themenbereiche so z.B. Strafrecht, das etwa bei Verkehrsunfällen seine Wichtigkeit haben kann, zur Verfügung.
meinanwalt.at: Heute würden wir gerne mit Ihnen über das wechselseitige bzw. gemeinschaftliche Testament sprechen. Was versteht man darunter?
Dr. Ulrike Christine Walter: Ich möchte hier die Definition der seit 17.8.2015 anzuwendenden Europäischen Erbrechtsverordnung (EUErbVo) heranziehen: Diese unterscheidet in Art. 3 zwischen dem gegenseitigen Testament, welches dem Erbvertrag zugeordnet wird und dem gemeinschaftlichen Testament als ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament.
meinanawalt.at: Für wen ist ein solches wechselseitiges Testament interessant bzw. welche Vorteile bietet es?
Dr. Ulrike Christine Walter: Bis 31.12.2016 §§ 583 ABGB und ab diesem Datum die §§ 586 (BGBl. I Nr. 87/2015) regeln in Österreich das gemeinschaftliche Testament, dessen Definition sich im Übrigen mit derjenigen der EUErbVO deckt. Diese Testamente sind in Österreich lediglich für Ehegatten (§§ 583 ABGB) und ab 1.1.2017 auch für eingetragene Partner (§ 586 ABGB BGBl. I Nr. 87/2015) zulässig und ansonsten ungültig. Die deutsche Rechtsordnung lässt (ebenfalls) das gemeinschaftliche Testament nur zwischen Ehegatten zu (§ 2265 BGB). Gemeinschaftliche Testamente gelten noch heute als für Eheleute geeignete Art, von Todes wegen zu verfügen, da diese eine erweiterte Bindungswirkung haben und je nach Form auch nur begrenzt oder schwer von einem Partner allein widerrufen werden können. In dieser Überzeugung spiegelt sich ein Rest der früheren Aufgabe der Ehe als Wirtschaftseinheit wieder.
meinanawalt.at: Worin besteht der Unterschied eines wechselseitigen Testaments zum Erbvertrag?
Dr. Ulrike Christine Walter: Im österreichischen Recht hat der „Erbvertrag“ den stärksten Berufungsgrund und geht allen übrigen Erbanwärtern vor, er muss zwingend in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden. Beim wechselseitigen Testament hingegen ist lediglich die Einhaltung der Testamentsform notwendig und ist dies nicht zwingend ein Notariatsakt.
meinanwalt.at: Wer kann das Testament widerrufen? Wie sieht es im Falle einer Scheidung aus – wird das Testament automatisch ungültig?
Dr. Ulrike Christine Walter: Das Problem stellt sich, wie Sie schon fragen, vor allem in Scheidungsverfahren. Die Auflösung der Ehe (in Zukunft auch eingetragenen Partnerschaft) führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments. Das Testament kann – zumindest im österreichischen Recht – aber vom (geschiedenen) Ehegatten jederzeit widerrufen werden.
meinanwalt.at: Sie sind ja auch – wie Sie schon erwähnten – in Italien als Anwältin (Avvocato) zugelassen. Wie ist dort die rechtliche Situation in Bezug auf das wechselseitige Testament?
Dr. Ulrike Christine Walter: Vor allem die romanischen Rechtssysteme (Italien, Frankreich, Spanien, Portugal) aber auch Polen und die Schweiz – also man kann gut sagen ein Großteil der europäischen Rechtssysteme – kennen diese Testamentsform nicht. Nach materiellem italienischem Erbrecht z.B. sind derartige Testamente nichtig (Verbote nach Art. 589 CC = ital. Zivilgesetzbuch – betreffend gemeinsame bzw. wechselseitige Testamente; Art. 635 CC = ital. Zivilgesetzbuch – betreffend wechselbezügliche Testamente). Deren Unzulässigkeit wird als materielle – also inhaltliche – Frage und nicht als Formproblem qualifiziert. Darin unterscheidet sich das italienische Rechtssystem z.B. vom französischen, das darin eine Formfrage sieht.
meinanwalt.at: Ist das Testament dann vollständig ungültig, wenn trotzdem ein solches errichtet wird?
Dr. Ulrike Christine Walter: Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Nach Art. 24 EUErbVO gilt für die Errichtung von Testamenten das Recht zum Zeitpunkt der Errichtung. Das würde daher bedeuten, dass Staatsbürger von Rechtssystemen, die eine derartige Testamentsform verbieten, nun ein solches, wenn sie einen gewöhnlichen Aufenthalt bspw. in Österreich oder Deutschland haben, in Ländern, die ein derartiges Testament zulassen, abschließen können. Fraglich ist jedoch, ob die Vollstreckung dieser Testamente in Staaten, die dieses nicht kennen, möglich ist. Immerhin sieht die EUErbVO vor, dass eine Ablehnung dann möglich ist, wenn diese gegen den ordre public, also Grundprinzipien des Rechtssystems, verstoßen. Frankreich hat, meines Wissens nach, diese Möglichkeit der Ablehnung immerhin derzeit in Diskussion gestellt. Die Schweiz würde ein derartiges Testament nicht anerkennen.
meinanwalt.at: Was empfehlen Sie italienischen Ehegatten – in Zukunft auch gleichgeschlechtlichen Partnern –, die sich dennoch gegenseitig als Erben einsetzen wollen?
Dr. Ulrike Christine Walter: Auf Grund des oben Ausgeführten würde ich daher vorsichtshalber von der Wahl dieser Testamentsform abraten. Man kann schließlich die letztwillige Verfügung auch auf zwei getrennten Urkunden errichten – dann ist sie auch in Italien gültig.
Bei gleichgeschlechtlichen Partnern geht dies in Österreich derzeit ohnehin noch nicht, sondern erst ab dem 1.1.2017. Darüber hinaus würde ich überhaupt die politische Entwicklung abwarten, da wird in Italien glaublich noch einiges passieren. Derzeit sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht anerkannt.
meinanwalt.at: Was gilt, wenn ein Ehepartner Österreicher ist und der andere Partner Italiener? Oder beide Ehegatten Italiener und in Österreich bzw. beide österreichischen Ehegatten in Italien ansässig sind?
Dr. Ulrike Christine Walter: Nach der EUErbVO ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes anzuwenden, da gilt das oben ausgeführte. Sicher ist, dass bei Wahl dieser Testamentsform der Italiener nicht sein Heimatrecht (Art. 22 EUErbVO) wählen darf, denn dann ist das Testament jedenfalls nichtig.
Österreicher, die in Italien ansässig sind, können diese Testamentsform nicht wählen, es sei denn sie wählen ausdrücklich das österreichische Recht als das auf die Erbfolge anwendbare Recht. Komplizierter wäre es in Frankreich, da ging diese Testamentsform auch bei Wahl des österreichischen Erbrechtes nicht, da es sich um eine unzulässige Testamentsform handelt.
meinanwalt.at: Sind auch Erbverträge nach italienischem Recht unzulässig?
Dr. Ulrike Christine Walter: Ja. Im italienischen Rechtssystem sind durch dieses Verbot sowohl Verträge, mit denen unmittelbar ein Erbe eingesetzt wird (patti successori istitutivi) als auch Erbverzichtsverträge (patti successori rinunciativi) und Verträge über eine von einem Dritten erhoffte Erbschaft (patti successori dispositivi) mit Nichtigkeit sanktioniert. Es handelt sich wie gesagt um ein inhaltliches Verbot (Art. 458 CC) Zugelassen wurde jedoch jüngst der Abschluss von Familienverträgen (patto di famiglia) (Art. 768bis ff. CC) um die Rechtsnachfolge in einem Betrieb zu regeln.
meinanwalt.at: Vielen Dank für das Gespräch!
Zur Person:
Dr. Ulrike Christine Walter ist seit 1987 in Österreich als Rechtsanwältin zugelassen. Seit 2002 ist sie als niedergelassene europäische Rechtsanwältin und seit 2006 als zugelassene Anwältin (Avvocato) in Italien tätig. Neben ihrem Kanzleistandort in Wien ist sie auch Partnerin der Kanzlei del Torre & partners mit Sitz in Friaul/Italien (Gorizia/Görz und Udine). Zu ihren Beratungsschwerpunkten zählt das Erbrecht, Familienrecht, Immobilienrecht sowie Schadenersatzrecht. Frau Dr. Walter publiziert regelmäßig in diversen Zeitschriften und hält Vorträge im Gebiet des internationalen Rechts mit Hauptschwerpunkt Italien, Österreich und Deutschland. Weiterführende Informationen über Frau Dr. Ulrike Christine Walter finden Sie auf Ihrem Profil bei meinanwalt.at sowie auf ihrer Website.
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