meinanwalt.at: Herr Dr. Preslmayr, wir möchten heute mit Ihnen über Scheidungen mit wirtschaftlichem Background sprechen – eines Ihrer Spezialgebiete. Welche Probleme tauchen hier häufig auf?
Dr. Martin Preslmayr: Es ist in der Tat so, dass gerade Scheidungen beinhart verlaufen – weil ich Wirtschaftsanwalt bin weiß ich das und wir sind eine stark wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei –, wenn Unternehmen betroffen sind. Entweder sind beide Ehepartner Anteilsinhaber des „gemeinsamen Unternehmens“ oder es ist einer der Ehepartner. Klassisches Beispiel ist hier der Arzt oder der Anwalt, der seine Ordination / Kanzlei aufgebaut hat. Oder es ist eine gemeinsame GmbH in einer Branche, wo vielleicht auch beide Ehepartner Gesellschafter sind.
meinanwalt.at: Was sind die Probleme, die sich schon gleich am Anfang bei fast allen diesen Causen zeigen?
Dr. Martin Preslmayr: Es ist einerseits die familiär-rechtlich sehr brisante Situation, gleichzeitig aber auch die unternehmerische Verflechtung der beiden Ehepartner, die zu unglaublichen Widersprüchen führt.
Aus der Ehe will zumindest einer wie der Teufel raus, das Unternehmen kann aber ein florierendes Unternehmen sein und beide Ehepartner möchten da eigentlich auch drinnen bleiben. Das heißt, wir kommen hier in eine Spannung hinein, die zu einem Stillstand führen kann: Die Ehe wird nicht geschieden, weil man sich nicht einigen kann, wie es mit dem Unternehmen weitergeht. Da ist meistens der Wunsch der Mandanten eine schnelle Scheidung, aber im Unternehmen machen wir weiter wie bisher. Das geht selten auf, weil wenn man einmal so zerstritten ist, dass man sich scheiden lässt – oft auch in einem Rosenkrieg –, wird es auch schwierig sein, ein Unternehmen zukünftig gemeinsam erfolgreich zu führen.
Genau dieses Spannungsfeld ist dann das Problem. Meistens geht es eine Zeitlang bei der Scheidung nicht weiter, wenn man die unternehmerische Entflechtung nicht in den Griff bekommt. Gleichzeitig leidet das Unternehmen enorm darunter, weil aufgrund der familiären Situation natürlich auch die gemeinsame Unternehmensführung sehr schwierig wird und es dort selten zu einstimmigen Entscheidungen kommen kann. Bedenken Sie die Mitarbeiter! Wie sollen diese erfolgreich arbeiten, wenn die Führungsebene sich bekriegt? Oft führt das, wenn es nicht sehr gut betreut wird, zu einem Stillstand, der (nicht nur finanziell) sehr weh tun kann. Da ist der Anwalt dann extrem gefordert, das sinnvoll und sehr rasch aufzulösen.
meinanwalt.at: Bei Scheidungen werden das eheliche Gebrauchsvermögen und Eheersparnisse aufgeteilt. Wie ist das mit Unternehmen oder Unternehmensanteilen?
Dr. Martin Preslmayr: In Österreich ist es so, dass die Unternehmen im Zuge der Scheidung grundsätzlich nicht aufgeteilt werden. Die Unternehmen sollen in diesen Eigentumsverhältnissen verbleiben, in denen sie auch während der Ehe waren – plus, es sollte im Normalfall auch nicht zu wirklichen Ablösezahlungen kommen.
meinanwalt.at: Warum besteht diese Ausnahme?
Dr. Martin Preslmayr: Der Gedanke war ursprünglich der,dass eine Aufteilung zur Zerschlagung von Unternehmen – zum Teil auch sehr erfolgreichen Unternehmen – führen würde. Es würde auch die Möglichkeit der Erwerbsquelle des einzelnen oder auch beider zu scheidender Ehepartner darunter enorm leiden. Und gleichzeitig – das war auch immer ein politisches Thema – würde es auch Arbeitsplätze gefährden. Das war der Grund, warum Unternehmen nicht aufgeteilt werden, es sei denn – und das ist eine wichtige Ausnahme – es handelt sich um reine Wertanlagen.
meinanwalt.at: Aktien, GmbH-Anteile, Einzelunternehmen – Was zählt alles zu einem Unternehmen und unterliegt daher nicht der Aufteilung?
Dr. Martin Preslmayr: Grundsätzlich ist von der Definition des UGB auszugehen. Unternehmen sind wirklich – und das ist auch im Eherecht so gemeint – alle Unternehmen: Aktiengesellschaften, GmbHs, alle Kapital- und Personengesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich nicht aufzuteilen.
meinanwalt.at: Es gibt also auch keine Größenbeschränkung? Auch Kleinbetriebe werden nicht aufgeteilt?
Dr. Martin Preslmayr: Richtig, selbst ein Heuriger oder Friseurladen wäre ein solches Unternehmen. Wichtig ist nur, dass es sich nicht um eine reine Wertanlage handelt. Das ist ein wichtiges Kriterium. Und auch dass derjenige, der die Anteile hält, gewisse Mitwirkungsrechte an der Unternehmensführung hat. Das ist die Abgrenzung zur reinen Wertanlage.
meinanwalt.at: Aktien werden, wenn sie eine gewisse Schwelle nicht überschreiten, daher in der Regel als reine Wertanlage gelten?
Dr. Martin Preslmayr: Richtig, und diese wären dann im Rahmen einer Scheidung auch aufzuteilen – dies gilt auch für GmbH-Anteile. Es gibt diese Schwelle aber nicht definiert. Das Abgrenzungskriterium ist wirklich: Handelt es sich um eine reine Wertanlage oder bestimme ich in diesem Unternehmen etwas mit? Bring ich mich dort ein? Bin ich dort etwa Geschäftsführer? In diesem Fall wird es keine reine Wertanlage mehr sein.
meinanwalt.at: Was ist ein Vorteilsausgleich und wann kann er beansprucht werden?
Dr. Martin Preslmayr: Es gibt Fälle – und die sind nicht selten –, dass ein Unternehmen irgendwann von einem der Ehepartner mit ehelichen Ersparnissen angekauft oder aufgebaut wurde. Er hat es also grundsätzlich mit Geld aufgebaut, das an und für sich der ehelichen Aufteilung unterliegen würde. Wir haben ja bereits vorher gehört, das Unternehmen ist dann grundsätzlich auch nicht mehr aufzuteilen.
Es handelt sich hier um eine klare Zweckumwidmung. Der andere Partner verzichtet – meist unbewusst – darauf, dass es eheliche Ersparnisse bleiben und es wird in betriebliches Vermögen umgewidmet. Sobald es betriebliches Vermögen ist und auch die Zweckumwidmung hat, zum betrieblichen Vermögen zu werden, ist es auch tatsächlich bereits Bestandteil des Unternehmens und unterliegt daher nicht mehr der Aufteilung.
Und um es hier mit Vermögensverschiebungen nicht ganz leicht zu machen – die sind ohnehin leicht genug, wo dann die Anwälte auch schön in der einen oder anderen Richtung beraten können –, besteht die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs. Ein gewisser Vorteilsausgleich hat für solche ins Unternehmen eingebrachte Ersparnisse stattzufinden.
meinanwalt.at: Nach welchen Kriterien wird die Höhe des Vorteilsausgleichs bemessen?
Dr. Martin Preslmayr: Grundsätzlich muss man sagen, dass es hier wiederum keinerlei Größenbestimmungen gibt.In Bezug auf den Kapitalbedarf eines Unternehmens habenwir vorher von ehelichen Ersparnissen gesprochen, die zweckumgewidmet werden und für die es grundsätzlich einen Vorteilsausgleich geben kann. Und dann gibt es auch sogenannte Reinvestitionen. Das heißt, das Unternehmen erwirtschaftet Gewinne, die, wenn man sie ausschütten würde, zu ehelichen Ersparnissen führen würden, die dann aufzuteilen sind.
Wenn man sie aber nicht ausschüttet, dann bleiben sie im Unternehmen und werden dort reinvestiert. Und die sind dann nicht nur der Aufteilung entzogen, sondern im Normalfall auch diesem Vorteilsausgleich. Und hier sollte derjenige, der das Unternehmen aufbaut, durchaus schon während einer Ehe anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um sich hier für den Tag x abzusichern.
meinanwalt.at: Wie ist die Situation bei den Unternehmensgewinnen – unterliegen diese der Aufteilung?
Dr. Martin Preslmayr: Die Unternehmensgewinne, sofern sie reinvestiert werden, unterliegen keinesfalls der Aufteilung, weil sie nie zu ehelichen Ersparnissen wurden. In Wahrheit hat man diese Frage danach zu beantworten, ob es sich um entnommene Gewinne handelt oder nicht. Nicht entnommene Gewinne sind keinesfalls aufzuteilen, was vom OGH auch mehrmals so entschieden worden ist. Entnommene Gewinne fallen nur dann in die Aufteilungsmasse, wenn der Unternehmensgewinn in die ehelichen Ersparnisse zweckumgewidmet wurde, weil sie zu unternehmensfremden Zwecken verwendetet wurden. Wenn bspw. ein Familienauto gekauft wurde oder die Garage zugebaut wurde, dann ist es ganz klar ein Gewinn, der in die Aufteilungsmasse fällt.
meinanwalt.at: Wird der Verkaufserlös im Fall einer Unternehmensveräußerung auch aufgeteilt?
Dr. Martin Preslmayr: Die Unternehmensveräußerung fällt grundsätzlich dann, wenn es zu dieser Zweckumwidmung führt, natürlich auch in die Aufteilung. Wenn während guter Ehe das Unternehmen veräußert wird und es wird ein Betrag x erzielt, dann wird dieser Betrag x, sofern er auf das Familiensparbuch gelegt und in das gemeinsame Haus investiert, auch selbstverständlich aufzuteilen sein.
Wenn die Ehe also schon kriselt und sich der Unternehmensverkauf leicht verschieben lässt – etwa in einem Jahr, zumindest aber ein paar Monate nach der Scheidung –, würde ich als Anwalt desjenigen, dem das Unternehmen gehört, stark anraten, es nicht vor der Scheidung zu verkaufen.
meinanwalt.at: Wie kann man bereits präventiv kostenintensive Rechtsstreitigkeiten im Fall der Scheidung vermeiden?
Dr. Martin Preslmayr: Die beste familienrechtliche Vorbereitung ist, nicht zu heiraten! Das muss man offen sagen. Weil die Verehelichung zu einer rechtlichen Situation führt, die einen massiv benachteiligt. Dies ist allerdings natürlich gestaltbar. Mit einem guten Anwalt kann man auch während einer aufrechten Ehe Vermögensverhältnisse so umschichten, dass sie auch im Rahmen der Scheidung nicht unbedingt dem anderen Ehepartner zugutekommen.
Aber nochmal: Wenn man sich zur Ehe entschließt, und es gibt ja viele andere Gründe jenseits der rechtlichen, sich für eine Ehe zu entscheiden, dann hat man trotzdem noch andere Möglichkeiten, um sich abzusichern. Klassisch – und auch vielen Leuten bekannt – ist der Ehevertrag, der zu schließen ist, wo für den Tag x Bestimmungen aufgenommen werden, wie dann aufzuteilen ist.
Und dieser Ehevertrag ist im Zuge einer Scheidung auch tatsächlich Recht. Und kann, sofern nicht der Ehezweck umgangen wird, zu einer gegenüber den üblichen Aufteilungsgrundsätzen sehr unterschiedlichen Aufteilung führen.
Wiewohl es eine Frage ist, wie sehr es förderlich ist, vor der Ehe auf einen harten Ehevertrag zu bestehen. Das kann schon der Anfang des Wurmes sein, der dann in 5 Jahren den Apfel auffrisst.
meinanwalt.at: Vielen Dank für das Gespräch!
Dr. Martin Preslmayr war jahrelanger Partner der Wiener Großkanzlei Preslmayr Rechtsanwälte OG, die seinen Namen trägt. Er hat Anfang 2016 seine neue Kanzlei preslmayr.legal Rechtsanwälte GmbH in modernerem, kompakterem Rahmen gegründet. Sein Motto lautet „Recht anders“. Dr. Martin Preslmayr vertritt sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen aller Größenklassen. Einer seiner zivilrechtlichen Beratungsschwerpunkte sind Scheidungen mit wirtschaftlichem Hintergrund. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf seinem Profil bei meinanwalt.at und auf der Website www.preslmayr.legal.
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