Nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen ein schriftliches Dienstzeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Der Arbeitgeber ist zur unentgeltlichen Ausstellung verpflichtet.
Verlangt der Dienstnehmer während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.
Das Dienstzeugnis soll als Grundlage für neue Bewerbungen dienen. Alle wesentlichen Bewertungen und Tatsachen die für die Beurteilung des Arbeitnehmers relevant sind, müssen angeführt werden. Einzelne Umstände / Vorfälle (egal ob vorteilhaft oder nachteilig) sind nicht aufzunehmen.
Eintragungen und Anmerkungen in Dienstzeugnissen, die dem Dienstnehmer die weitere berufliche Entwicklung erschweren, sind unzulässig. Dies betrifft insbesondere auch Aussagen über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Durch die Wortwahl dürfen zudem keine wahrheitsverzerrenden Aussagen getroffen werden. Auch „Codewörter“, die zwar objektiv positiv oder neutral klingen, aber im Geschäftsverkehr negativ verstanden werden, sind unzulässig.
Enthält ein Dienstzeugnis negative Wertungen und erhält der Arbeitnehmer in Folge dessen eine Arbeitsstelle nicht, so kann in diesen Fällen ein Schadenersatzanspruch geltend gemachte werden.
Damit die Aussagekraft eines Dienstzeugnisses auch erhalten bleibt, geht mit der Pflicht zur Ausstellung auch eine Wahrheitspflicht einher. Dem Dienstgeber ist es nicht erlaubt, unrichtige Inhalte über die geleistete Tätigkeit festzuhalten.
Dies steht offensichtlich im Konflikt mit dem Verbot, negative Elemente in ein Dienstzeugnis aufzunehmen. Die Ausstellung eines den tatsächlichen Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers nicht entsprechenden „Gefälligkeitszeugnisses“ verstößt gegen die Wahrheitspflicht aber ebenso und ist daher unzulässig.
Ein Dienstzeugnis muss schriftlich ausgestellt werden. Formell unzureichend ist ein Dienstzeugnis zudem, wenn Rechenfehler, Schreib- oder Tippfehler enthalten sind, die ihrerseits selbst einen negativen Eindruck erwecken und auf die fehlende Wertschätzung durch den früheren Arbeitgeber schließen lassen.
Auch die äußere Aufmachung darf nicht unansehnlich sein, etwa durch Verunreinigungen, Verknitterungen etc.
Unabhängig, aus welchem Grund ein Dienstgeber es verweigern sollte, dem ehemaligen Mitarbeiter ein Dienstzeugnis auszustellen, der Anspruch auf ein Dienstzeugnis ist jedenfalls gerichtlich durchsetzbar.
Hat das Gericht einmal rechtskräftig festgestellt, dass dem ehemaligen Mitarbeiter ein Dienstzeugnis zusteht, können bei wiederholter Weigerung auch Beugestrafen in Form von Geldstrafen verhängt werden.
Zudem können auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, falls eine neue Anstellung mangels des fehlenden (oder verspäteten) Dienstzeugnisses scheitert.
Damit ein Dienstzeugnis den rechtlichen Vorgaben entspricht, wird davon ausgegangen, dass 2 Arten der inhaltlichen Gestaltung zulässig sind:
Das objektive Dienstzeugnis enthält im Wesentlichen eine wertungsfreie Aufzählung der geleisteten Tätigkeiten. Das qualifizierte Dienstzeugnis enthält zudem positive Werturteile über den Arbeitnehmer.
Achtung: Im Unterschied zum objektiven Dienstzeugnis kann der Arbeitnehmer vom Dienstgeber kein qualifiziertes Dienstzeugnis verlangen.
Herr/Frau Muster, geboren am 01.01.1980, wohnhaft in 1010 Wien, war im Zeitraum von 01.01.2010 bis zum 01.01.2015 in unserem Haus als „Chef de Partie“ beschäftigt. Er/Sie hat überwiegend als „Chef de Partie“ gearbeitet. Zu seinen/ihren Aufgabengebieten gehörten:
Herr/Frau Muster war sehr flexibel, arbeitete sehr umsichtig und perfektioniert. Er/Sie ist eine Bereicherung für jedes Unternehmen. Aufgrund seines/ihres umfangreichen Fachwissens, seiner/ihrer berufsbezogenen Kenntnisse sowie Fertigkeiten und seiner/ihrer Einsatzbereitschaft war er/sie sowohl ein überaus kompetente/r als auch zielstrebige/r hochgeschätzte/r Mitarbeiter/in. Durch sein/ihr freundliches und professionelles Auftreten sowie Hilfsbereitschaft war er/sie auch bei den Kollegen hoch geschätzt. Alle ihm/ihr übertragenen Aufgaben übte Herr/Frau Muster stets zu unserer vollsten Zufriedenheit aus und war immer bereit, die „Extrameile“ zu gehen.
Wurden Dienstzeugnisse ausgestellt, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder wird trotz Urgenz kein Dienstzeugnis ausgegeben, unterstützt Sie ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bei der Durchsetzung dieses Anspruches.
Sind Ihnen dadurch Schäden entstanden, können auch diese im Zivilrechtsweg eingefordert werden. Zur Klärung Ihrer Lage empfiehlt sich daher eine Erstberatung bei einem Anwalt für Arbeitsrecht oder Zivilrecht.
Autor: Mag. Albert Scherzer
Foto: ©Shutterstock
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