Ein Dienstzettel ist die schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Während Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrages haben, sind Arbeitgeber zur Ausstellung eines Dienstzettels verpflichtet. Auf die Ausstellung kann nur dann verzichtet werden, wenn das Arbeitsverhältnis höchstens 1 Monat beträgt oder im ausgehändigten Arbeitsvertrag alle gesetzlichen Angaben enthalten sind.
Der Dienstzettel dient lediglich der Dokumentation und Beweissicherung eines bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrags. Es dürfen keine neuen Rechte oder Pflichten enthalten sein – es gilt das im Arbeitsvertrag Vereinbarte.
Ein Dienstzettel muss in jedem Fall folgende Punkte beinhalten:
Name und Anschrift des Arbeitnehmers und Arbeitgebers
Beginn und Ende (bei Befristung) des Arbeitsverhältnisses
Dauer der Kündigungsfrist & Kündigungstermin
Arbeitsort bzw. wechselnde Arbeitsorte
allfällige Einstufung in ein generelles Schema
vorgesehene Verwendung
Höhe des Grundgehalts
Sonderzahlungen
Fälligkeit des Entgelts
Länge des Urlaubes
vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit
Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, oder Betriebsvereinbarung
Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer haben in diesem Fall das Recht auf Nachtrag bzw. Berichtigung des Dienstzettels. Jede vereinbarte Änderung des Dienstzettels ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens aber 1 Monat nach Wirksamwerden schriftlich mitzuteilen. Wenn nur einzelne Punkte falsch sind, empfiehlt es sich einen eingeschriebenen Brief an den Arbeitgeber zu senden, in dem man auf die Fehler hinweist.
Dienstzettel müssen schriftlich abgefasst sein. Da sie lediglich eine schriftliche Dokumentation darstellen, müssen sie nicht von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben werden. Dienstzettel sind von Gebühren befreit.
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