Dieser Beitrag soll keine Anleitung bzw. Aufforderung für zu schnelles Autofahren sein. Es haben dabei dennoch sicher die meisten Autofahrer schon einmal einen unachtsamen Moment erlebt, der mit einer Strafe aufgrund überhöhter Geschwindigkeit geahndet wurde. Dies besonders in Baustellenbereichen, bei denen ständig wechselnde Tempolimits herrschen. Autofahrer spielen daher mit der Idee sich einen Radar- und/oder Laserwarner zuzulegen. Entsprechende Geräte sind im Handel legal erhältlich. Es kursiert dabei generell die Ansicht, dass derartige Geräte in Österreich verboten seien. Daher ergibt sich die Frage: Ist die Verwendung von Radar- und/oder Laserwarner in Österreich erlaubt?
Radar- und Laserwarngeräte sind dann zulässig, wenn folgendes Kriterium berücksichtigt wird: - die verwendeten Messgeräte, sei es ein ortsfester Radarkasten, eine Laserpistole oder andere technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung (Tempokontrolle), dürfen durch einen Radar- und/oder Laserwarner nicht beeinflusst oder gestört werden.
Dabei ist es unerheblich ob das Warngerät im Auto fest verbaut ist oder ob es sich um ein mobiles Gerät handelt. Daraus folgt, dass sämtliche Radar-und/oder Laserwarner zulässig sind, die lediglich eine Warnfunktion des Fahrers bewirken. Ob die abgegebenen Signale akustische oder optische sind spielt dabei keine Rolle. Die Verwendung von Radar- und/oder Laserblockern ist demnach in Österreich nicht zulässig. Dabei handelt es sich nämlich um Geräte, die geeignet sind, die Geschwindigkeitsmessungen zu beeinflussen oder zu stören.
Derartige Geräte dürfen auch nicht im Auto mitgeführt werden und kann es im schlimmsten Fall dazu führen, dass sowohl Zulassungsbesitzer als auch Fahrer bestraft werden. Daraus folgt, dass Geräte, die warnen aber auch Messungen stören/beeinflussen können (Mehrfachfunktion), verboten sind. Dies auch dann, wenn die Stör/Warngeräte so programmiert sind, dass nur Warnsignale an den Fahrer abgegeben werden. Sollte man mit einem derartigen Gerät in eine Kontrolle geraten, wird das Gerät abgenommen und nicht wieder ausgefolgt. Es droht zusätzlich eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 5.000,00. Sollten Sie sich dazu entschließen ein Gerät mit reiner Warnfunktion zu erwerben und zu verwenden, empfiehlt es sich im Falle einer Kontrolle darauf hinzuweisen, dass das Gerät nur über eine reine Warnfunktion verfügt. Ebenso kann der Hinweis erfolgen, dass derartige Geräte laut Gesetz zulässig sind.
Im Falle unseres Mandanten wurde im Rahmen einer Kontrolle die Funktion des mitgeführten Warngerätes nicht glaubhaft nachgewiesen werden, weshalb die Polizei das Gerät umgehend abgenommen hat. Im weiteren Verlauf wurde das Gerät für Verfallen erklärt. Aufgrund des von uns eingebrachten erfolgreichen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht hat unser Mandant seinen Radarwarner zurückerhalten und kann ihn heute der Funktion entsprechend einsetzen und mitführen. Die Kosten konnten von uns im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden, sodass der Mandant keine finanziellen Belastungen zu tragen hatte. Daraus folgt, dass die Frage der Verwendbarkeit von Radar- und Laserwarnen in Österreich eindeutig bejaht werden kann.
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