Kommt es zu einem Todesfall, wird vom jeweils örtlich zuständigen Bezirksgericht ein Verlassenschaftsverfahren eröffnet. Dies unabhängig davon, ob es von jemand beantragt wird oder nicht. Auch ist ein Verlassenschaftsverfahren durchzuführen, wenn der Verstorbene über kein Vermögen verfügt hat. Ziel des Verlassenschaftsverfahrens ist es, dass der Wille der verstorbenen Person umgesetzt wird bzw. die erbrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Das Verlassenschaftsverfahren wird jedoch nicht von den Gerichten selbst abgewickelt, sondern diese Aufgabe ist gesetzlich den Notaren übertragen. Diese sind jedoch zu jedem Zeitpunkt an die Weisungen des Gerichts gebunden. Die Rolle des Notars ist die eines unabhängigen und unparteiischen Beraters, der die beteiligten Personen, also die erbberechtigten Personen, über ihre Rechte und Pflichten aufklären soll. Diese Aufgabe beginnt mit der ersten Besprechung – der sogenannten Todesfallaufnahme – und endet, wenn erbrechtlichen Angelegenheiten abgeschlossen sind und die Eigentumsübertragung an die Erben abgeschlossen ist. Dies umfasst auch etwa die Beratung bei der Eintragung des Eigentümerwechsels in das Firmen- oder Grundbuch.
Der erste Schritt im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens ist die Todesfallaufnahme. Zu diesem Termin lädt der Notar alle Personen ein, die hinsichtlich der vermögensrechtlichen Angelegenheiten der verstorbenen Person Informationen haben. Dies werden regelmäßig die nahen Angehörigen sein. Anlässlich der Todesfallaufnahme erfolgt eine Ermittlung der persönlichen Verhältnisse anhand eines Fragenkatalogs. Zu der Besprechung sind von den geladenen Personen möglichst viele Unterlagen mitzunehmen, die dem Notar eine schnellere und leichtere Abwicklung des Verfahrens ermöglichen. Dies betrifft etwa das Testament, Eheverträge, Sparbücher, Schlüssel von Schließfächern, Grundbuchsauszüge, Typenscheine von Fahrzeugen, Versicherungsunterlagen etc. Selbständig nimmt der Notar auch Abfragen beim Zentralen Testamentsregister oder beim Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte vor, ob ein Testament vorhanden ist. Ziel des Notars ist es, dass alle persönlichen und vermögensrechtlichen Daten der verstorbenen Person erfasst werden, insbesondere welche Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt tatsächlich vorhanden sind/waren. Hierüber ist ein Inventar zu errichten und unter Umständen auch ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Ist kein Vermögen vorhanden bzw. wenn dieses weniger als EUR 5.000 beträgt oder der Nachlass überschuldet ist, wird das Verlassenschaftsverfahren beendet.
Im Rahmen des Abhandlungsverfahren hat der Notar dagegen festzustellen, welche Personen nun tatsächlich erbberechtigt sind und ob diese die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Es ist daher erforderlich, dass die erbberechtigten Personen eine Erbantrittserklärung abgeben – niemand kann jedoch gezwungen werden, eine Erbschaft anzunehmen oder nicht, insbesondere, wenn die Erbschaft überschuldet ist. Was viele nämlich nicht wissen: Stirbt eine Person und wird jemand als Erbe eingesetzt, übernimmt diese Person nicht nur die Vermögenswerte des Verstorbenen, sondern auch dessen Schulden. In diesen Fällen bestehen 3 Möglichkeiten: Sie kann
Beendet wird das Verlassenschaftsverfahren durch den sogenannten Einantwortungsbeschluss des Gerichts. Damit erfolgt die endgültige Übertragung des Eigentums bzw. des Besitzes der Vermögenswerte des Verstorbenen auf die Erben.
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