Ursprünglich hätte diese Regelung ab 1.1.2016 gelten sollen, durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.3.2016 sind diese Bestimmungen ab 1.5.2016 anzuwenden.
Nachfolgend die wesentlichen Basisinformationen dazu:
Ab 1.1.2016 gilt die Verpflichtung alle Bargeschäfte einzeln aufzuzeichnen grundsätzlich für alle Unternehmer, auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und für sonstige Einkünfte.
Nur in den folgenden Fällen darf eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) in Anspruch genommen werden:
Umsätze im Freien („kalte Hände“ Regelung), die von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten nicht in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden und die Jahresumsatzgrenze von 30.000 EUR nicht überschreiten (Gesamtumsatz je Betrieb!)
Umsätze von Hilfsbetrieben abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften (zB Sportvereine, Kunstvereine, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften, etc.). Dienen die Umsätze nicht unmittelbar der Erreichung des begünstigten Zweckes (zB Sportveranstaltung eines Sportvereins), besteht die Befreiung nur im Rahmen von „kleinen“ Vereinsfesten (zB Pfarrfeste, Feuerwehrfeste zur Finanzierung der Ausrüstung, etc.)
Umsätze von Automaten
Wird in den genannten Fällen von der vereinfachten Losungsermittlung Gebrauch gemacht, dürfen über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen und die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung muss nachvollziehbar sein, entsprechend dokumentiert werden und spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages für jede Kassa gesondert erfolgen.
Außerdem ist für jede empfangene Barzahlung ein Beleg auszustellen und eine Durchschrift des ausgestellten Beleges oder eine elektronische Absicherung sieben Jahre lang aufzubewahren.
Die ausgestellten Belege müssen folgende Mindestangaben enthalten:
Eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers
Fortlaufende Nummer mit einer oder mehrerer Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird
Tag der Belegausstellung
Menge und handelsübliche Bezeichnung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
Betrag der Barzahlung (Möglichkeit zur rechnerischen Ermittlung ausreichend)
Besteht eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht, muss auch kein Beleg ausgestellt werden.
Neben der Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht besteht seit 1.1.2016 zudem die Pflicht zur Erfassung der Barumsätze mittels elektronischem Aufzeichnungssystem (=Registrierkasse), wenn der Jahresumsatz größer als EUR 15.000 ist und die Barumsätze des Betriebes EUR 7.500 übersteigen. Die Registrierkassenpflicht gilt für alle betrieblichen Bareinnahmen, somit nicht für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte, sehr wohl jedoch für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständige Einkünfte und Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Ab 1.1.2017 ist das elektronische Aufzeichnungssystem durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen, wobei sichergestellt sein muss, dass jeder Barumsatz durch eine Signatur mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signaturerstellungseinheit unveränderbar ist und die Nachprüfbarkeit gewährleistet wird. Die Schnittstelle von der Registrierkasse zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit kann zB ein Chipkartenlesegerät sein. Einzelheiten zur technischen Sicherheit werden in der Registrierkassensicherheitsverordnung festgelegt.
Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht bestehen für jene Unternehmer, welche auch von der Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht ausgenommen sind (Umsätze im Freien unter EUR 30.000, Umsätze von Hilfsbetrieben abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften und Automatenumsätze) und zusätzlich für Onlineshops.
Für die folgende Gruppe besteht eine Erleichterung von der Registrierkassenpflicht: Unternehmer, die ihre Lieferungen und Leistungen außerhalb einer Betriebstätte erbringen und zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort, sondern erst nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse erfassen. Voraussetzung ist, dass sie bei der Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg ausfolgen und eine Durchschrift aufbewahren. Solche Unternehmer sind zB (Tier-)arzt, Friseur, Masseur, Installateur, Fremdenführer, etc.
Mag. Wolfgang Dibiasi ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger und zudem Geschäftsführer und Managing Partner bei ARTUS. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen die individuelle und kurzfristige Beratung zu internationalen Steuern, Steueroptimierung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensgründungen, Rechnungswesen, Reporting, Controlling, Due Diligence, Umstrukturierungen sowie die Betreuung von Betriebsprüfungen. Darüber hinaus ist er als Stiftungsvorstand tätig. Wolfgang Dibiasi ist Mitglied bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem Institut der Wirtschaftsprüfer, der Industriellenvereinigung sowie dem Alumni Club der Wirtschaftsuniversität Wien. Seit 2012 ist er Lehrbeauftragter an der Donauuniversität Krems für M&A und Unternehmensbewertung (www.business-school.co.at).
Weitere Informationen und Kontaktdaten über Mag. Wolfgang Dibiasi finden Sie auf der Website von ARTUS.
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