Nicht zu unterschätzen ist, ob die Parteien bzw. die Zeugen sich auf Deutsch oder in einer Fremdsprache ausdrücken müssen. Ist ein Dolmetscher anwesend, kann man nie abschätzen wie gut dieser übersetzt. Deutschsprachige Dokumente müssen ins Italienische übersetzt werden, was oft mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Auch muss erst ein Anwalt gefunden werden, der die deutsche Muttersprache beherrscht und der den ihm erzählten Sachverhalt ins Italienische umsetzten kann. Oft ist es schwer vor Ort diese Anwälte zu finden und kommen dann womöglich noch Anreisekosten zum Gerichtsort hinzu.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung hält lediglich fest, wo der Prozess unter Anwendung welchen Prozessrechtes geführt wird. Sie inkludiert nicht die Vereinbarung, dass das Recht des Landes, wo der Prozess tatsächlich geführt wird, angewandt wird - dies müsste gesondert durch Rechtswahl vereinbart werden. Wird keine Rechtswahl getroffen kann dies dazu führen, dass fremdes Recht in einem fremden Land angewendet werden muss, also z.B. österreichisches Recht anlässlich einer Prozessführung in Rom. Da die Richter dieses nicht kennen und ebenfalls im Gedankengut ihrer Rechtsfamilie verhaftet sind, kann dies nicht als optimal bezeichnet werden.
Das italienische Zivilprozessverfahren stützt sich vor allem auf den Urkundenbeweis, subsidiär auf Zeugenbeweis und hat die Parteieneinvernahme im Gegensatz zum österreichischen Zivilprozessrecht so gut wie gar keine Bedeutung. Bei den namhaft gemachten Zeugen wird anlässlich deren Einvernahme ebenfalls festgehalten, ob diese ein Interesse am Prozessausgang der Partei, die diese namhaft gemacht hat, haben. Die Einvernahme erfolgt an Hand von Fragelisten zu den einzelnen Beweisthemen, die vom jeweiligen Anwalt verfasst und vom Richter erst zugelassen werden müssen, eine freie Schilderung des Sachverhalts findet nicht statt.
Im Wesentlichen wird der Prozess durch Schriftsatzwechsel geführt, oft auch ohne jegliche Zeugeneinvernahme.
Leider ist auch für den Fall des Prozessgewinns ein Prozesskostenzuspruch durch den Richter (in voller Höhe) in Italien nicht immer gewährleistet. Oft findet eine Kompensierung der Prozesskosten statt - d.h. eine jede Partei hat die Kosten ihres Anwalts, etwaiger Sachverständigen und allenfalls die der präsentierten Beweismittel selbst zu tragen. Die Kostenbemessung des Anwalts findet laut Tarif in Minimal- und Maximalrahmen statt, es ist nicht gesagt, dass der Richter die Kosten für den gesamten Prozessaufwand auch tatsächlich zuspricht - mit der zumindest tlw. Tragung der Prozesskosten durch die Partei muss daher gerechnet werden.
Das Rechtsmittel der Berufung hat in Italien keine aufschiebende Wirkung, diese kann jedoch beantragt werden, wird aber nicht immer gewährt. In Anbetracht der oft nicht unerheblichen Prozessdauer kann man daher mit der Tatsache konfrontiert sein, dass an den Gegner ein nicht geringfügiger Betrag bezahlt werden muss, obwohl die Berufung letztendlich nach 3 Jahren weniger oder mehr gewonnen wird. Fraglich ist dann, ob man das Geld zurückerhält oder der Gegner vielleicht gar in Konkurs gegangen ist oder die Gesellschaft sonst wie liquidiert wurde.
Oft kann die Gerichtsstandwahl mit Gerichtsstand Österreich nicht durchgesetzt werden, da hilft dann nur das betreffende Geschäft etwa unter Einbindung eines italienischen Anwalts derart abzuwickeln, dass ein Prozess auch in Italien erfolgreich geführt werden könnte. Das bedeutet die Urkunden so zu verfassen, dass sie im Prozess Gültigkeit haben, unbefangene Zeugen einzubinden etc.
Geht die Gerichtsstandvereinbarung konform mit der Rechtsanwendung des Landes indem der etwaige Prozess statt finden soll, so sollte man sich auch über die wesentlichen Bestimmungen im fremden Recht rechtzeitig informieren (z.B. Form und Frist der Mängelrüge etc.).
Dr. Ulrike Christine Walter ist seit 1987 in Österreich als Rechtsanwältin zugelassen. Seit 2002 ist sie als niedergelassene europäische Rechtsanwältin und seit 2006 als zugelassene Anwältin (Avvocato) in Italien tätig. Neben ihrem Kanzleistandort in Wien ist sie auch Partnerin der Kanzlei del Torre & partners mit Sitz in Friaul/Italien (Gorizia/Görz und Udine). Zu ihren Beratungsschwerpunkten zählt das Erbrecht, Familienrecht, Immobilienrecht sowie Schadenersatzrecht. Frau Dr. Walter publiziert regelmäßig in diversen Zeitschriften und hält Vorträge im Gebiet des internationalen Rechts mit Hauptschwerpunkt Italien, Österreich und Deutschland. Weiterführende Informationen über Frau Dr. Ulrike Christine Walter finden Sie auf Ihrem Profil bei meinanwalt.at sowie auf ihrer Website.
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