Das stimmt so nicht ganz. Der Erblasser kann tatsächlich ein gültiges, selbstgeschriebenes Testament verfassen. Wichtig ist aber, dass das gesamte Testament handschriftlich – also tatsächlich mit der Hand – verfasst wurde. Hat der Erblasser das gesamte Testament beispielsweise am PC oder Laptop abgetippt, ausgedruckt und dann unterschrieben, ist das Testament nicht gültig und die darin getroffenen Anordnungen hinfällig. Ein ausgedrucktes und unterschriebenes Testament muss zusätzlich von 3 Zeugen unterschrieben werden, damit es gültig ist.
Das ist falsch. Auch wenn zwischen einem Erblasser und seinem Kind nie ein Naheverhältnis bestand – weil das Kind etwa aus einer Affäre entsprungen ist –, hat es einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Hinterlässt der Erblasser 2 Kinder und eine Ehefrau, beträgt der Pflichtteilsanspruch eines Kindes jeweils 1/6 (die Hälfte von 1/3). Allerdings kann der Pflichtteilsanspruch nochmal verkürzt werden, wenn nie ein regelmäßiger Kontakt bestand. Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht aber dann nicht zu, wenn der Erblasser den Kontakt mit dem Kind grundlos abgelehnt hat.
Falsch. Grundsätzlich gehen auf die Erben nicht nur die Vermögenswerte über, sondern auch sämtliche Verbindlichkeiten, die der Verstorbene hatte. Ausgenommen sind hiervon nur Geldstrafen. Um die Übernahme von Schulden zu verhindern, können die Erben eine bedingte Erbantrittserklärung abgeben. Das bedeutet, dass die Erben nur insoweit für Schulden des Verstorbenen haften, als diese nicht den Wert der Erbschaft überschreiten. Wenn Sie sich also nicht sicher sind, ob der Erblasser über genügend Vermögen verfügt und wie hoch seine Schulden tatsächlich sind, sollten Sie sicherheitshalber eine bedingte Erbantrittserklärung im Rahmen des Verlassenschaftsverfahren abgeben. So können Sie sicher sein, dass Sie nicht am Ende auf einem Schuldenberg sitzen.
Das ist nicht richtig. Wenn Sie keinen Nachwuchs haben, erbt nicht automatisch Ihr Ehepartner Ihr gesamtes Vermögen. Wenn Sie kein Testament hinterlassen, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. In diesem Fall erben neben Ihrem Ehepartner auch Ihre Eltern einen Teil Ihres Vermögens. Leben diese nicht mehr, kommen neben Ihrem Ehepartner auch Ihre Geschwister zum Zug. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dass Ihr Ehepartner Ihr gesamtes Erbe erhält und nicht Ihre Geschwister, müssen Sie dies in einem Testament festlegen.
Das ist nicht richtig. Ein handgeschriebenes Testament gilt nicht weniger als ein notariell beglaubigtes Testament. Grundsätzlich können Sie auf verschiedene Weise, ein Testament errichten: Sie können es selbst handschriftlich verfassen, ein mündliches Testament vor Zeugen hinterlassen oder einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Errichtung beauftragen. Alle diese Formen sind grundsätzlich gleichwertig. Entscheidend ist vielmehr, welches das letzte, gültige Testament ist. Aus Beweiszwecken empfiehlt es sich daher, das jeweilige Testament immer im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer registrieren zu lassen.
Das ist falsch. Erwähnt der Erblasser seine Angehörigen im Testament nicht und vermacht sein gesamtes Vermögen bspw. einer karitativen Organisation, haben dennoch bestimmte nahe Angehörige einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil steht jedenfalls den Kindern und dem Ehepartner zu. Sind keine Kinder vorhanden, haben auch die Eltern neben dem Ehepartner einen Anspruch auf den Pflichtteil. Eine Enterbung eines nahen Angehörigen ist nur dann möglich, wenn er oder sie gerichtlich strafbare Handlungen gegen den Erblasser oder dessen Verwandte begangen hat. Auch die Zufügung von schwerem seelischen Leid oder die Vernachlässigung der familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen, berechtigen zur Enterbung. Nur wenn die Enterbung rechtmäßig erfolgte, geht der Angehörige tatsächlich leer aus.
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