Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs am 18. März 2016 hat der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit für AIFs, im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung Kredite zu vergeben, gesetzlich verankert. Er reagiert darauf auf die bereits im Mai 2015 von der BaFin bekannt gegebene Änderung der Verwaltungspraxis zur Vergabe von Darlehen von AIFs. Während die direkte Kreditvergabe für AIFs bisher nur über den Umweg über eine Bank (fronting bank) möglich war, so wurde mit der neuen Gesetzeslage die Kreditvergabe erleichtert und deutlich attraktiver. AIFs hatten – unter Einhaltung fondstypenspezifischer Anlagegrenzen – auch die Möglichkeit, bereits bestehende Kredite zu erwerben (so genannter Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen). Die Schwierigkeit dabei war, dass die Änderung von bestehenden Darlehensbedingungen (beispielsweise Prolongation oder Restrukturierung) nur sehr eingeschränkt möglich war. Die Durchführung des Kreditgeschäfts durch den Erwerb von bestehenden Krediten am Sekundärmarkt war daher nicht sehr attraktiv, da ein AIF, der einen Kredit erworben hatte, die bestehenden Kreditbedingungen kaum mehr ändern konnte.
Geschlossene AIFs, an denen nur professionelle und semiprofessionelle Anleger beteiligt sind, dürfen jetzt Kredite an Unternehmen innerhalb und außerhalb des eigenen Konzerns vergeben. Um das Risiko einzuschränken, ist die Kreditvergabe allerdings eingeschränkt. So sind etwa nur Darlehen bis zu 30% des Fondsvermögens bzw. bis zu 50% des Fondsvermögens innerhalb eines Konzerns zulässig, und es dürfen keine Kredite an Verbraucher vergeben werden. Offene AIFs und geschlossene Publikums-AIFs dürfen sogar nur innerhalb des eigenen Konzerns Kredite vergeben. Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass die Abänderung von Darlehensbedingungen nicht als Darlehensgewährung gilt und daher keinen Beschränkungen unterliegt. Dies bedeutet für die Praxis, dass jeder AIF, der innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen unverbriefte Darlehensforderungen erwirbt, die bestehenden Darlehensbedingungen jederzeit und ohne gesetzliche Beschränkung abändern kann. AIFs, an denen keine Verbraucher beteiligt sind, können sogar ohne prozentuelle Beschränkung unverbriefte Darlehensforderungen erwerben, wenn der Verkehrswert ermittelbar ist. Die Kreditvergabe und -strukturierung werden nunmehr als Vermögensverwaltung angesehen.
Die deutsche Aufsichtsbehörde und der deutsche Gesetzgeber haben durch die jüngsten Entwicklungen einen neuen Weg eingeschlagen und folgen damit einem Trend, der im restlichen Europa ebenfalls bemerkbar ist: Einerseits erhoffen sich die Gesetzgeber einen leichteren Zugang zu Fremdkapital für Kredit-Suchende, andererseits möchten sie für Investoren die Vermögensverwaltung durch Kreditvergabe erleichtern und damit auch fördern.
Durch die jüngste Gesetzesänderung in Deutschland ist ein Anstieg von Kreditvergaben durch AIFs zu erwarten, von dem auch österreichische Unternehmen profitieren können. Aufgrund einer Ausnahmebestimmung im österreichischen Bankwesengesetz ist es deutschen Kreditfonds, die in Deutschland als AIFs verwaltet werden, möglich, Kredite an österreichische Unternehmen zu vergeben und in österreichische Projekte als Fremdkapitalgeber zu investieren, ohne dafür eine Bankkonzession zu benötigen. Damit gibt es eine weitere Möglichkeit, etwa für Start-ups, Darlehen zu lukrieren. Ob sie tatsächlich genützt wird oder ob sich die auferlegten Beschränkungen in der Praxis weiterhin als zu starr herausstellen, wird sich allerdings erst zeigen.
Annika Wolf ist Rechtsanwältin bei PHH Rechtsanwälte und Expertin für Bank- und Finanzrecht. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Annika Wolf bei meinanwalt.at und auf der Website von PHH Rechtsanwälte.
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