Der Unterschied zwischen einer Schenkung und einer Übergabe besteht darin, dass bei der Übergabe auch eine Gegenleistung des Übergebers vereinbart wird. In vielen Fällen behält sich der Übergeber bei der Übergabe einer Immobilie zum Beispiel ein Wohnrecht vor, dass erst mit dem Tod erlischt. Auch zusätzliche Versorgungsmaßnamen, wie Pflegeleistungen, können hier vereinbart werden. Die Schenkung erfolgt dagegen ohne jegliche Gegenleistung.
Grundsätzlich sind Schenkungen und Übergaben formfrei, es muss also kein schriftlicher Vertrag erstellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Schenkungsversprechen, also wenn der Vermögenswert nicht sofort übergeben wird. Hier soll die schenkungswillige Person vor unüberlegten Schenkungsversprechen geschützt werden, die nachträglich möglicherweise bereut werden. Damit ein solches Schenkungsversprechen gültig ist, bedarf es eines Notariatsaktes.
Bei der Schenkung auf den Todesfall verpflichtet sich der Geschenkgeber zur Übertragung eines Vermögenswertes in Form einer Schenkung, wenn er verstirbt. Zur Schenkung kommt es daher erst mit dem Tod des Geschenkgebers und der Geschenkgeber kann den Vermögenswert bis zu seinem Tod noch selbst nutzen. Eine derartige Schenkung ist aber nur dann möglich, wenn der Beschenkte die Schenkung auch annimmt, der Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes abgeschlossen wurde und der Geschenkgeber auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Derartige Schenkungen sind im Unterschied zum Testament, das jederzeit abgeändert werden kann, nicht widerrufbar.
Grundsätzlich sind seit dem Entfall der Schenkungs- und Erbschaftssteuer keine Steuern bei Übergaben und Schenkungen mehr zu bezahlen. Freilich betrifft dies nicht die Grundbuchsgebühr und die Grunderwerbsteuer, sodass die entsprechenden Abgaben an das Finanzamt zu leisten sind. Der reine Schenkungsvorgang bleibt jedoch steuerfrei, sodass die Schenkung eines Autos, Aktienvermögens oder eines Sparbuchs jedenfalls steuerfrei sind. Dennoch bestehen gewisse Meldepflichten für Schenkungen, wenn bestimmte Beträge erreicht werden. Wird der Wert von EUR 50.000 (dies gilt gleichermaßen für Geld, Aktien, Immobilien, Schmuck) innerhalb eines Jahres überschritten, müssen die Schenkungen zwischen Verwandten gemeldet werden. Schenkungen zwischen anderen Personen müssen ab einem Betrag von EUR 15.000 innerhalb von 5 Jahren dem Finanzamt gemeldet werden. Bei Schenkungen von Immobilien sind diese nach dem Grunderwerbsteuergesetz anzuzeigen. Wird der Schenkungsvertrag von einem Notar errichtet und abgewickelt, übernimmt er meist auch die Anmeldung beim Finanzamt und veranlasst die entsprechenden Überweisungen, sodass Sie sich darum nicht mehr kümmern müssen.
Die Kosten sind hier sehr unterschiedlich und variieren von Fall zu Fall. Hier spielt eine Rolle, wie komplex der jeweilige Sachverhalt ist und dementsprechend wie genau und umfangreich der jeweilige Vertrag ausgearbeitet werden muss. Das Erstgespräch bei dem Notar Ihres Vertrauens sollte jedenfalls kostenlos sein.
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