Der Notar und das Familienrecht – was kann der Notar für Sie tun?

Notare übernehmen auch im Bereich des Familienrechts wichtige Aufgaben. Neben der allgemeinen freiwilligen Beratung ist in bestimmten Bereichen eine notarielle Beteiligung sogar vorgeschrieben. Aufgrund des oftmals besonderen Vertrauensverhältnisses zu einem Notar bietet sich dieser bei familienrechtlichen Angelegenheiten besonders als Berater an.

Das Familienrecht ist eines jener Rechtsgebiete, mit dem fast jeder im Laufe seines Lebens zu tun hat. Egal ob Scheidung, Ehe- und Partnerschaftsvertrag, Adoption, Obsorge oder Unterhalt. Hier stellen sich viele Fragen, die eine besondere Sensibilität erfordern, speziell wenn Kinder involviert sind. Notare können in diesem Bereich vielfältigste Beratungsleistungen erbringen und verfügen hier über große Erfahrung. Dies betrifft unter anderem folgende Fragen:

Neben den allgemeinen Beratungsleistungen erstellt der Notar Ihres Vertrauens auch die entsprechenden Verträge. Dies gilt insbesondere für den Ehe- und Partnerschaftsvertrag. Hier können Sie bereits im Vorhinein regeln, was im Fall einer Scheidung mit den gemeinsamen Vermögenswerten passiert bzw. Ihre finanziellen Angelegenheiten regeln. Eine mitunter kostspielige und lange Scheidung kann somit vermieden werden. Auch Fragen des Unterhalts und der Obsorge können vorab vereinbart werden. Allerdings gibt es hier zahlreiche Beschränkungen, sodass eine Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt unbedingt erforderlich ist.

Gleichzeitig gibt es bestimmte familienrechtliche Angelegenheiten, bei denen die Beteiligung des Notars sogar zwingend erforderlich ist, weil etwa eine notarielle Urkunde zu erstellen ist. Dies betrifft vor allem die Vaterschaftserklärung und die Zustimmungserklärung bei einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung.

Anerkenntnis der Vaterschaft

Wird ein Kind von einer Frau geboren, die sich nicht in einer aufrechten Ehe befindet, so kann der Vater durch eine persönliche Erklärung die Vaterschaft anerkennen. Eine solche Anerkennung erfolgt in Form einer öffentlich beglaubigten Urkunde und kann bei einem Notar vorgenommen werden. Der Vater muss dazu persönlich beim Notar erscheinen und die betreffende Urkunde unterschreiben. Die Urkunde wird anschließend dem zuständigen Standesamt des Geburtsortes des Kindes übermittelt. Die Mutter und das Kind werden in weiterer Folge von dem Anerkenntnis informiert und in der Geburtsurkunde angegeben. Die Vaterschaftsfeststellung ist Voraussetzung dafür, dass ein Unterhaltsanspruch des Kindes geltend gemacht werden kann und auch ein Erbrecht des Kindes hinsichtlich der Verlassenschaft des Vaters besteht. Die Kosten für die Erstellung der Urkunde sollten mit dem Notar individuell vereinbart werden.

Medizinisch unterstützte Fortpflanzung

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur dann vorgenommen werden, wenn die Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten dieser ausdrücklich und unmissverständlich zugestimmt haben. Um sich der Folgen und Auswirkungen einer solchen Maßnahme bewusst zu werden, ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass sich die beiden betreffenden Partner durch einen Notar beraten lassen müssen. Damit die Zustimmung wirksam ist, muss sie in der Form eines Notariatsaktes errichtet werden. Das Gesetz sieht hier also die strengsten denkbaren Formvorschriften vor, damit die beiden Partner sich der Tragweite des Schrittes bewusst sind und keine unüberlegten Handlungen vorgenommen werden. Zwischen dem Zeitpunkt der Zustimmung und dem Zeitpunkt des Einbringen des Samens in den Körper der Frau dürfen nicht mehr als 2 Jahre vergehen. Die erfolgte Zustimmung kann von beiden Partner formlos bis zum Einbringen des Samens in den Körper der Frau widerrufen werden. Ein Notariatsakt ist für den Widerruf daher nicht mehr erforderlich, sondern der Widerruf hat gegenüber einem Arzt zu erfolgen, den dieser schriftlich festhalten muss.

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