Das Schlichtungsverfahren soll eine kostengünstige und effiziente Alternative zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein. Wollen sich die Parteien freiwillig einem Schlichtungsverfahren unterziehen bzw. ist ein solches per Gesetz verpflichtend vorgesehen, kann/muss in diesen Fällen die Schlichtungsstelle des österreichischen Notariats in Anspruch genommen werden. Diese Schlichtungsstelle prüft, ob die Voraussetzungen für eine Schlichtung vorliegen und teilt den Parteien dann einen entsprechenden Notar zu. Die Parteien können einvernehmlich, also gemeinsam, auch einen anderen Schlichter anstelle des bestimmten Schlichters auswählen. Jede Partei kann darüber hinaus einmal, auch ohne Angabe von Gründen, den bestimmten Notar ablehnen. Eine nochmalige Ablehnung würde aber zur Beendigung des Verfahrens führen.
Allerdings gilt es zu beachten: Niemand hat gegenüber der Schlichtungsstelle Anspruch auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Lehnt die Schlichtungsstelle einen Schlichtungsantrag ab, so teilt sie dies den antragstellenden Parteien unverzüglich schriftlich mit.
Der für das Verfahren zuständige Notar bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und soll dabei auf übereinstimmende Wünsche der Parteien Rücksicht nehmen. Die Parteien können sich in einem Schlichtungsverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Sie müssen sich daher nicht alleine einem solchen Verfahren stellen.
Wichtig ist, dass die Parteien nicht an das Schlichtungsverfahren gebunden sind und jederzeit aussteigen können. Dies erfolgt durch eine Erklärung, dass sie das Verfahren nicht fortsetzen möchten. Damit endet das Schlichtungsverfahren und den Parteien bleibt das streitige („normale“) Verfahren vor den Gerichten. Das Verfahren endet natürlich auch dann, wenn sich die beiden Parteien einigen können, also eine Lösung für den Rechtsstreit finden. Die entsprechende Einigung kann vom Notar beurkundet werden. Der Notar hat aber darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Urkundenerrichtung gesondert anfallen.
Die Kosten für das Schlichtungsverfahren sind in einer festen Gebührenordnung geregelt und müssen nicht extra verhandelt werden.
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