Die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche bleibt auch nach der Gesetzesänderung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) 2018 bestehen. Es handelt sich dabei immer um die reine Arbeitszeit – ohne Einberechnung von Pausen. Ebenfalls bleiben bestehende Vereinbarungen in Bezug auf Gleitzeit unberührt. Neu hingegen ist seit der Änderung, dass im Zuge einer 4-Tage-Woche die Normalarbeitszeit pro Tag auf 10 Stunden erweitert werden kann, ohne dass dafür Überstunden anfallen. Dafür ist eine Einzelvereinbarung oder – wenn ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist – eine Betriebsvereinbarung zu treffen.
Eine weitere wesentliche Änderung ist die Erweiterung der Höchstarbeitszeit pro Tag von 10 auf 12 Stunden und somit pro Woche von 50 auf 60 Stunden bei Vollzeitbeschäftigten. Während die vorherige Regelung maximal 5 Überstunden pro Woche und zusätzlich 60 weitere pro Jahr erlaubte, sind im Zuge des 12-Stunden-Arbeitstages in Zukunft 20 Überstunden pro Woche möglich. Voraussetzung dafür ist ein erhöhter Arbeitsbedarf im Unternehmen. Sofern dies erfüllt ist, ist ein 12-Std.-Arbeitstag in allen Branchen möglich. Insgesamt darf laut Gesetz über einen Zeitraum von 4 Monaten nicht mehr als 48 Stunden die Woche gearbeitet werden.
Bei vorübergehend erhöhtem Arbeitsbedarf ist es zudem möglich, an 4 Wochenenden oder Feiertagen im Jahr zur Mehrarbeit herangezogen zu werden. Die genauen Bestimmungen, wann und unter welchen Umständen Arbeit zu leisten ist, werden über Einzelvereinbarungen oder je nach Unternehmen über Betriebsvereinbarungen definiert. Ausgeschlossen aus jeder Form der Vereinbarung ist jedoch die Arbeit an aufeinanderfolgenden Wochenenden bzw. Feiertagen. Auf Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungsgesetz sind diese Bestimmungen ebenfalls nicht anzuwenden.
Bei einer vom Arbeitgeber geforderten Überschreitung der Arbeitszeit von 10 Stunden pro Tag oder 50 Stunden pro Woche kann der Arbeitnehmer aus „überwiegenden persönlichen Interessen“ ablehnen. Im Zuge eines Abänderungsantrags wurde spezifiziert, dass der ablehnende Arbeitnehmer nicht zur Rechtfertigung verpflichtet ist und somit ohne die Angabe von Gründen ablehnen kann. Von wirklicher Freiwilligkeit der Mehrarbeit zu sprechen ist dennoch relativ, da im Fall einer Ablehnung schnell Druck oder ein schlechtes Arbeitsklima entstehen kann. In diesem Zusammenhang wurde zudem die Möglichkeit im Gesetz verankert, Kündigungen, welche Folge der Verweigerung von Mehrarbeit sind, anzufechten.
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