Den Waffenpass kann an sich jeder Bürger beantragen, der gewisse Kriterien erfüllt, dazu später mehr. Er berechtigt schlicht und einfach zum Erwerb, Besitz sowie zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B. Die Waffenbesitzkarte gilt ebenfalls für Bürger, jedoch berechtigt diese nur zum Erwerb und Besitz und nicht zum Tragen einer Waffe. Aus diesem Grund sollte der Waffenpass nicht mit der Waffenbesitzkarte verwechselt werden.
Der Waffenpass (WP) oder auch die Waffenbesitzkarte (WBK), welche oft umgangssprachlich als Waffenschein bezeichnet werden, berechtigen österreichische Bürger dazu, halbautomatische Gewehre sowie Faustfeuerwaffen erwerben und besitzen zu dürfen. Der große Unterschied zwischen beiden Dokumenten liegt darin, dass nur mit dem Besitz eines Waffenpasses auch die Berechtigung zum Führen einer Waffe einhergeht, sprich die Waffe darf offen oder verdeckt auch außerhalb privater Räumlichkeiten unverschlossen mit sich geführt werden. Die Waffenbesitzkarte hingegen berechtigt nur eine Waffe zu besitzen was typischer Weise von Sportschützen oder Privatpersonen in Anspruch genommen wird.
Zudem gibt es einige Berufsgruppen, bei denen es notwendig ist Schusswaffen mitzuführen, hierzu zählen beispielsweise Polizisten oder Jäger. Bei der Beantragung des Waffenpasses wird daher auf einen berechtigten Bedarf zur Führung von Waffen verwiesen, den der jeweilige Antragssteller darlegen muss. Gehört der Antragsteller nicht einer solchen Berufsgruppe an, möchte jedoch den Waffenpass erwerben so muss er glaubhaft darlegen, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsstätten außerordentlichen Gefahren ausgesetzt ist welchen zweckmäßig und in Relation mit Waffengewalt begegnet werden kann. An sich berechtigen beide Dokumente dazu, zwei Schusswaffen käuflich zu erwerben.
Transportiert werden dürfen die Waffen in einem geschlossenen Behältnis. Zudem dürfen sie nicht geladen sein. Hierzu sind alle Schusswaffen (Pistole, Faustfeuerwaffe, ..) der Kategorie B, außer die Waffen gehörten einst der Kategorie C an.
Bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Bezirkspolizeikommissariat muss ein persönlicher Antrag vorgelegt werden. Dafür werden diverse Unterlagen notwendig, folgend eine Übersicht:
• Meldezettel bzw. Meldebestätigung
• Lichtbildausweis
• Staatsbürgerschaftsnachweis
• Geburtsurkunde
• Lichtbild
• Bedarfsnachweis (falls Bedarf besteht, beispielsweise aufgrund des Berufes)
• Psychologisches Gutachten (Prüfung notwendig)
• Psychologisches Gutachten (Prüfung notwendig)
Sobald alle Dokumente korrekt eingereicht wurden, wird der beantragte Schein ausgestellt. Hier fallen nochmal zusätzlich die Ausstellungsgebühren an.
Um den Waffenpass in Österreich zu erwerben, müssen einige Kriterien erfüllt werden. So muss der Bürger einen österreichischen Wohnsitz nachweisen und bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben. Zudem muss der EU-Bürger verlässlich sein, darf sich also im Vorfeld nicht strafbar gemacht haben. Auf diesem Weg wird die Eignung geprüft. Auch ein psychologischer Test wird notwendig, um die Besitzkarte zu beantragen. Nur so wird ein ordnungsgemäßer Umgang mit einer Pistole oder auch Faustfeuerwaffe gewährleistet.
Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.
Share on Social Media