Darf der Vermieter Haustiere verbieten?

Viele Mieter fragen sich, ob der Vermieter die Haltung von Haustieren in der Wohnung verbieten darf. Ein generelles Verbot im Mietvertrag ist jedenfalls unzulässig. Besteht keine vertragliche Regelung, dürfen übliche Haustiere in der Wohnung gehalten werden.

08.06.2016 | Mietrecht Seite drucken

Tierfreunde haben es bei der Wohnungssuche meist schwer. Schon im Wohnungsinserat wird oft auf das Haustierverbot hingewiesen. Im Mietvertrag wird dann explizit jegliche Haustierhaltung ausgeschlossen. Aber wie ist die rechtliche Situation wirklich? Darf der Vermieter Haustiere verbieten?

Mietvertrag erlaubt Haltung von Haustieren nicht

Viele Mietverträge beinhalten Klauseln, die grundsätzlich die Haltung von Haustieren verbieten. Ein solches generelles Verbot von Haustieren in Mietverträgen ist in Österreich nicht zulässig. Die entsprechenden Vertragsklauseln sind daher unwirksam. Vielmehr sind „wohnungsübliche“ Kleintiere in jedem Fall erlaubt. Die Haltung von Meerschweinchen, Mäusen, Wellensittichen oder Kaninchen ist daher immer zulässig. Wenn Sie sich ein solches Haustier anschaffen wollen, müssen Sie auch nicht vorher den Vermieter fragen.

Hinsichtlich der Haltung von Hunden, insbesondere auch Kampfhunden, Katzen oder exotischen Haustieren kann der Vermieter dagegen ein generelles Verbot im Mietvertrag festlegen – dieses Verbot muss der Mieter auch einhalten.

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Keine Regelung im Mietvertrag

Findet sich im Mietvertrag keine Haustier-Klausel, ist die Haltung von „normalen“ Haustieren, wie Hunden, Katzen, Fischen, Hamstern und andere Kleintieren in jedem Fall erlaubt. Wichtig ist dabei, dass es durch die Haustierhaltung zu keinen Belästigungen oder gar Gefahren für andere Mieter kommt. Verunreinigt oder beschädigt etwa ein Hund regelmäßig das Stiegenhaus, den Lift oder andere Teile des Hauses, so müssen sich andere Eigentümer oder Vermieter das nicht gefallen lassen. Auch starker Lärm der von Haustieren ausgeht, muss nicht akzeptiert werden.

Hausordnung verbietet Haustiere

Grundsätzlich hängt der Umfang des Benützungsrechts des Mieters vom Inhalt des Mietvertrags ab. Verweist der Mietvertrag ausdrücklich auch auf die Hausordnung und ist in dieser ein Haustierverbot etwa für Hunde festgelegt, muss sich der Mieter daran halten. Für Kleintiere wäre ein Verbot durch die Hausordnung nicht wirksam.

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Genehmigung im Einzelfall

Häufig anzutreffen sind auch Klauseln, die die Haltung eines Haustieres von der Genehmigung durch den Vermieter abhängig macht. Eine solche Klausel ist prinzipiell zulässig. Allerdings kann sich die Genehmigung nur auf die nicht „wohnungsüblichen“ Haustiere wie Hunde, Schlangen, Spinnen etc. beziehen, nicht dagegen auf übliche Kleintiere.

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