Es kommt immer wieder vor, dass man als Konsument von Unternehmen angerufen und in nervige Werbegespräche verwickelt wird. In vielen Fällen rufen die Unternehmen oder von Ihnen beauftragte Call-Center auch mit unterdrückter Rufnummer – also anonym – bei den potentiellen Kunden an. Das hat seinen Grund: Cold-Calling ist in Österreich verboten und kann mit hohen Geldstrafen bestraft werden.
Unerwünschte Telefonwerbung – also Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung – ist in Österreich laut Telekommunikationsgesetz verboten und sieht Geldstrafen bis zu EUR 58.000 vor. Bei der Höhe der Geldstrafe wird insbesondere darauf Bedacht genommen, ob die Telefonwerbung gewerbsmäßig und widerholt vorgenommen wurde. Hier ist also Vorsicht geboten: wenn es sich bei der Telefonwerbung um ein Geschäftsmodell eines Call-Centers oder eines Unternehmens handelt, kann das schnell teuer werden.
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Ein weit verbreiteter Irrtum – insbesondere in der Marketing- und Werbebranche – ist die Ansicht, dass unerbetene Werbeanrufe lediglich in Bezug auf Konsumenten und Endverbraucher verboten sind. Werden nur Unternehmer und Selbstständige angerufen, sei dies zulässig. Das ist nicht richtig. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das Verbot von Telefonwerbung nicht zwischen Konsument und Unternehmer unterscheidet, sondern den Schutz jedem Teilnehmer zukommen lässt. Cold Calling ist daher in jedem Fall unzulässig.
Unternehmen sollten sich gut überlegen, ob sie auf unerlaubte Telefonwerbung als Marketingmaßnahme setzen. Neben den hohen Verwaltungstrafen bis zu EUR 58.000 können auf Unternehmen, die Cold Calling praktizieren, weitere erhebliche Kosten zukommen. Da sich die betreffenden Unternehmen durch unerlaubte Werbepraktiken Wettbewerbsvorteile verschaffen, können Wettbewerber auch direkt gegen das werbende Unternehmen mit einer Unterlassungsklage und einstweiliger Verfügung vorgehen und eine Einstellung erzwingen.
In weiterer Folge sind auch Schadenersatzforderungen denkbar, die – je nachdem wie häufig und intensiv unerlaubte Werbeanrufe getätigt wurden – sehr hoch ausfallen können. Auch eine mögliche Urteilsveröffentlichung in einer Zeitung oder auf der Website des werbenden Unternehmens sind nach dem unlauteren Wettbewerbsgesetz denkbar und können die Reputation des betreffenden Unternehmens erheblich schädigen.
Wenn Sie einen unerbetenen Telefonanruf erhalten haben, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Fragen Sie die anrufende Person, wie sie heißt und für welche Firma sie anruft.
Halten Sie schriftlich fest, zu welcher Uhrzeit Sie angerufen wurden und notieren Sie die abgefragten Informationen.
Schicken Sie diese Informationen an eines der Fernmeldebüros in Wien, Graz, Linz oder Innsbruck in Form einer Sachverhaltsdarstellung. Alternativ können Sie die Informationen auch der Arbeiterkammer oder den Verbraucherschutzverbänden wie dem VKI zukommen lassen. Diese können mittels Verbandsklage gegen das Unternehmen vorgehen.
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