Derzeit haben etwa zwei Drittel der österreichischen Frauen und 7,6 % der Männer vom „Cat Calling“ erfahren. Trotz des hohen Prozentsatzes an betroffenen Personen wird „Cat Calling“ gegenwärtig nicht als ernstzunehmendes gesellschaftliches Problem angesehen. Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch sind das Nachpfeifen, anzügliche Kommentare und Gesten, sowie sexuelle Aufforderungen nicht strafbar.
Seit 2018 wird in Frankreich das „Cat Calling“ strafrechtlich geahndet. Im Falle einer verbalen öffentlichen sexuellen Belästigung kann mit einer Geldstrafe mit bis zu 750 Euro gerechnet werden. Darüber hinaus ist in den Niederlanden ebenfalls ein Gesetzestext gegen „Cat Calling“ in Kraft getreten. Zudem ist in Belgien, Portugal, den Philippinen und Peru eine derartige Handlung illegal.
Weiters startete in Deutschland eine sehr erfolgreiche Petition gegen verbale sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit. Die Forderung ist, wie in Österreich, dass das „Cat Calling“ in das Strafgesetzbuch aufgenommen wird.
Gemäß § 115 StGB ist der Tatbestand der Beleidigung festgehalten. Demnach ist es nicht gestattet, dass Personen im öffentlichen Raum beschimpft, verspottet, körperlich misshandelt oder mit körperlicher Misshandlung bedroht werden. Dieses Delikt wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätzen bestraft.
Im österreichischen Strafgesetzbuch wird sexuelle Belästigung erst als Tatbestand erfasst, wenn der Täter handgreiflich geworden ist. Demnach werden unerwünschte intensive Berührungen eines primären oder sekundären Geschlechtsmerkmals strafbar. Darüber hinaus sind seit 2016 auch Handlungen strafbar, die Berührungen der nicht unmittelbar der Geschlechtssphäre angehören, aber zugeordnet werden können, gesetzeswidrig. Das gilt etwa für die Oberschenkel oder dem Gesäß. Dies wird im § 218 StGB festgehalten.
Der bereits erwähnte § 218 StGB regelt das Delikt der „Sexuellen Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen“ im Strafrecht. Demzufolge sind verbale und nonverbale Belästigungen ohne Körperkontakt nicht gerichtlich strafbar. Dennoch sind solche Tätigkeiten niemals in Ordnung. Daher wurde in Österreich eine Petition gestartet, dass die verbale sexuelle Belästigung im österreichischen Strafgesetzbuch aufgenommen werden soll.
Trotzdem stellen solche Handlungen, wenn sie im Ausbildungs- oder Arbeitsbereich getätigt werden, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Diese Betätigungen werden durch die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes geregelt. Betroffene können sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden oder die zahlreichen anderen Anlaufstellen in Österreich kontaktieren.
Opfer sollten verbale sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum nicht einfach unter den Tisch kehren oder gar Selbstjustiz ausüben. Trotz alledem, dass das „Cat Calling“ derzeit noch nicht gerichtlich strafbar ist. Daher ist eine fundierte juristische Unterstützung unbedingt notwendig. Die Expertise eines fachkundigen Juristen ist von unschätzbarem Wert, sodass die Betroffenen zu ihrem Recht gelangen. Daher bietet ein Anwalt fundierte Beratung und Auskunft.
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