Das Vermögen des Verstorbenen geht nicht automatisch auf die Erben über. Vielmehr ist ein Verlassenschaftsverfahren durchzuführen, an dessen Ende mittels gerichtlichen Beschluss das Vermögen auf die Erben übergeht. Der oder die Erben haben im Rahmen des Verlassenschaftsverfahren mehrere Möglichkeiten auf die Erbschaft zu reagieren.
Wird im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens eine unbedingte Erberklärung abgegeben, so haftet der Erbe mit dem eigenen Vermögen und zwar unbegrenzt – rechtlich gesehen ist der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Passiva der Erbschaft die Aktiva übersteigen.
Tipp: Informieren Sie sich über die finanzielle Situation des Verstorbenen! Je weniger Sie über den Verstorbenen wissen, umso mehr ist von einer unbedingten Erbantrittserklärung abzuraten!
In manchen Fällen, besonders bei entfernteren Verwandten, sind die Erben nicht ausreichend über die finanzielle Situation des Erblassers informiert. Steht nicht fest, dass die Schulden den Wert der Vermögensgegenstände der Erbschaft übersteigen, so hat der Erbe die Möglichkeit das Erbe nur bedingt anzunehmen. In diesem Fall wird die eigene Haftung auf den Wert der Erbschaft beschränkt. Der Erbe kann daher auch nicht zu einer Mehrleistung verpflichtet werden, als was er aus der Erbschaft an Vermögen übernommen hat.
Beispiel: Beträgt der Wert der Hinterlassenschaft EUR 50.000 und bestehen Verbindlichkeiten in der Höhe von EUR 100.000, so haftet der Erbe bei bedingtem Erbantritt nur mit 50.000 für die Verbindlichkeiten.
Für den Fall das eine Erbschaft nur bedingt angenommen wird, ist eine Schätzung der Erbschaftshöhe durch einen Sachverständigen notwendig. Dieses Verfahren kann kostenintensiv und zeitaufwändig sein.
Sind sich die Erben sicher, dass der Nachlass definitiv nicht ausreicht, um die Schulden aus dem Erbschaftsvermögen zu bezahlen, empfiehlt es sich, die Erbschaft auszuschlagen. In diesem Fall werden die bestehenden Vermögensgegenstände auf die einzelnen Gläubiger verteilt (ähnlich einem Konkursverfahren).
Für weiterführende Informationen rund um das Thema Schulden und Erbschaft empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Erbrecht zu konsultieren.
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