Unter Bildungskarenz versteht man die Möglichkeit, sich bei aufrechtem Arbeitsverhältnis fortzubilden und für diesen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt zu werden. Die Bildungskarenz muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch von Seiten des Arbeitnehmers besteht somit nicht. Ist in dem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, kann dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers zu den Verhandlungen beigezogen werden.
Bildungskarenz kann mit dem Arbeitgeber bereits nach 6 Monaten Beschäftigung vereinbart werden. Die Mindestdauer für geförderte Bildungskarenz beträgt 2 Monate und kann für bis zu 12 Monate vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in mehrere Teile (mindestens aber jeweils 2 Monate) aufgeteilt werden, die innerhalb von 4 Jahren konsumiert werden müssen.
Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber Bildungskarenz vereinbart haben, haben Sie einen Anspruch auf „Weiterbildungsgeld“. Die Höhe dieses Geldes entspricht der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Das bedeutet, je höher das Einkommen, umso höher auch der Anspruch auf das Weiterbildungsgeld. Jedoch beträgt der Anspruch jedenfalls mindestens EUR 14,53 täglich (Stand 9.12.2015). Zusätzlich kann auch einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen werden.
Es kann längstens 1 Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Dies gilt auch, wenn Bildungskarenz in mehreren Abschnitten innerhalb von 4-Jahren vereinbart wurde. In diesem Fall wird das Weiterbildungsgeld auch in mehreren Teilen ausbezahlt.
Es können sämtliche Aus- und Fortbildungen in Österreich oder im Ausland besucht werden, die einen beruflichen Bezug aufweisen.
Um in den Genuss des Weiterbildungsgeldes zu kommen, muss eine Weiterbildungsmaßnahme in Höhe von mindestens 20 Wochenstunden nachgewiesen werden. Dies bedeutet nicht, dass Sie einen Bildungslehrgang mit einem Ausmaß von mindestens 20 Stunden besuchen müssen. In die 20 Stunden sind auch Lernzeiten einzurechnen. Besteht eine Betreuungsverpflichtung für Kinder bis 6 Jahre, müssen lediglich für 16 Wochenstunden Weiterbildungsmaßnahmen nachgewiesen werden.
ACHTUNG: Wenn Sie studieren wollen, müssen Sie 8 ECTS/4 Semesterstunden pro Semester für den Bezug des Weiterbildungsgeldes nachweisen. Können Sie das nicht, droht im schlimmsten Fall eine Rückforderung der bereits erhaltenen Zahlungen.
Ja, während der Bildungskarenz sind Sie kranken-, pensions- und unfallversichert.
Sie müssen den Antrag auf Weiterbildungsgeld bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) stellen.
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