Bildnisschutz – dürfen Bilder von Personen ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden?

Grundsätzlich dürfen Fotos oder Filmaufnahmen ohne Zustimmung der abgebildeten Person nicht veröffentlicht werden. Bei Verletzung kann sich der Betroffene mit Unterlassungs- und Schadenersatzklagen zur Wehr setzen. Unter bestimmten Umständen erlaubt das Urheberrechtsgesetz jedoch eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung...

Welche Bilder sind vom Bildnisschutz umfasst?

Der Bildnisschutz des § 78 UrhG (Urheberrechtsgesetz) greift nicht nur bei Fotos jeglicher Art – digital oder analog – sondern auch bei Zeichnungen, Grafiken, Gemälden, Karikaturen und auch Filme.

Es ist auch nicht entscheidend, ob das Foto mittels eines physischen Mediums oder online veröffentlicht wird. Unter der Voraussetzung, dass ein ausreichend großes Publikum die Fotografie wahrnehmen kann, sind daher abgedruckte Fotos ebenso wie auf Facebook „gepostete“ Bilder gleichgestellt und können eine Verletzung darstellen.

Wie deutlich muss die abgebildete Person erkennbar sein?

Nicht notwendig ist es, dass es sich bei der Abbildung um ein Portrait handelt. Entscheidend ist allein, ob die betroffene Person identifizierbar ist. Bilder von Personen, deren Gesicht nicht gezeigt wird sowie „geschwärzte“ Abbildungen (Gesicht unkenntlich gemacht) schließen daher nicht in allen Fällen eine solche Identifizierbarkeit aus. Auch anhand von besonderen körperlichen Merkmalen wie Statur, Frisur, Tätowierungen, Narben oder auch des Begleittextes kann eine Identifizierbarkeit gegeben sein.

Wie weit geht der Bildnisschutz? Wann darf ein Bild ohne Einwilligung veröffentlicht werden?

Gemäß § 78 UrhG darf das Bild einer Person nur dann nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch „berechtigte Interessen“ des Abgebildeten verletzt werden.

Das Recht auf das eigene Bild soll betroffene Personen gegen Missbrauch in der Öffentlichkeit schützen. Verhindert werden soll, dass der Betroffene durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt.

Wann derartige „berechtigte Interessen“ konkret verletzt werden, lässt sich nicht einfach beantworten und muss im Einzelfall beurteilt werden. Eine Grenze ist jedenfalls dort zu ziehen, wo die Intim- und Privatsphäre (bspw. Sexualverhalten oder das Familienleben) der betreffenden Person berührt ist. Auch ist die Verbreitung von Bildern verboten, die entstellend oder herabwürdigend wirken. Der Gebrauch von Bildern zu Werbezwecken wird ohne Zustimmung in der Regel rechtswidrig sein.

Liegt ein berechtigtes Interesse des Betroffenen vor, ist eine Abwägung von Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und dem Veröffentlichungsinteresse vorzunehmen. Hier muss berücksichtigt werden, ob die Veröffentlichung einen Nachrichtenwert aufweist oder nur die Neugier der Öffentlichkeit befriedigen soll – etwa im Bereich der Kriminalberichterstattung. Bei Überwiegen des Veröffentlichungsinteresses kann daher ein Bild auch ohne Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden.

Einschränkungen des Bildnisschutzes bei Personen des öffentlichen Lebens

Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Personen ist stets auch der Bekanntheitsgrad zu berücksichtigen. Sportler, Schriftsteller, Politiker, Künstler, Musiker und ähnliche Personen fallen unter einen eingeschränkten Schutzbereich.

Eine Verbreitung von Abbildungen prominenter Personen ist jedoch ebenfalls nicht schrankenlos zulässig. Auch Personen des öffentlichen Lebens genießen einen – wenngleich im engeren Rahmen als Privatpersonen – Schutz der  Intim- und Privatsphäre. Im konkreten Fall ist auch hier eine Abwägung zwischen dem Interesse auf Wahrung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bzw. dem Nachrichtenwert vorzunehmen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich bei Verletzung des Bildnisschutzes?

Der Verletzte hat die Möglichkeit, einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, sodass im Wiederholungsfall empfindliche Bußgelder drohen. Damit einher geht auch ein Beseitigungsanspruch, der sicherstellen soll, dass die Rechtsverletzung eingestellt und ein rechtskonformer Zustand wiederhergestellt wird (zB Löschung eines Fotos auf einer Website). Daneben kann auch unter den allgemeinen Voraussetzungen die Urteilsveröffentlichung begehrt werden. Zudem kann die Verletzung Basis für einen Schadenersatzanspruch sein.

Durchsetzung des Bildnisschutzes durch Angehörige

Neben dem Verletzten haben auch Angehörige des Verletzten ein Recht, die Interessen des Betroffenen in gleicher Art und Weise durchzusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verletzte selbst bereits verstorben ist.

Beratung durch einen Rechtsanwalt

Setzen Sie sich zur Wehr gegen Verletzungen an Ihren Rechten. Ein Rechtsanwalt für Urheberrecht oder Zivilrecht unterstützt Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Die professionelle Überprüfung Ihres Falles ermöglicht Ihnen die schnellstmögliche und fehlerfreie Durchsetzung Ihrer Rechte.

 

Bild: ©Shutterstock

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