Bewerbungsgespräch: Welche Fragen sind nicht zulässig?

Wie soll man sich verhalten, wenn der potentielle Arbeitgeber unangenehme Fragen stellt? Nicht selten handelt es sich um intime Fragen zum Privatleben, über die finanzielle Situation oder über bestehende Krankheiten. Doch hier gibt es klare gesetzliche Grenzen – der Bewerber muss nicht auf alles antworten.

Grundsätzlich müssen sich die Fragen im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs im Wesentlichen auf die zu besetzende Arbeitsstelle beziehen. Dies betrifft etwa erworbene Fachkenntnisse, Ausbildung oder Erfahrungen in dem entsprechenden Bereich. Prinzipiell dürfen Fragen nicht gestellt werden, die in die Intimsphäre des Bewerbers fallen. Umgekehrt bedeutet das auch, dass der Bewerber die Beantwortung derartiger Fragen ablehnen kann.

Schwangerschaft, Familienstand & Kinderwunsch

Die berüchtigte Frage nach dem Kinderwunsch ist ebenso unzulässig wie Fragen zum Familienstand oder ob eine Schwangerschaft vorliegt. Sie müssen sich weder über Ihre zukünftigen Familienpläne („Wann wollen Sie heiraten und wie viele Kinder möchten Sie?“) äußern noch in welcher Beziehungs-Situation Sie sich derzeit befinden. Ob Single, geschieden oder glücklich verheiratet mit 3 Kindern – all das muss der Arbeitgeber nicht wissen.

Krankheiten

Grundsätzlich sind Fragen nach früheren oder bestehenden Krankheiten unzulässig. Auch ist der Bewerber nicht verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Ausnahmen bestehen nur, wenn dies gesetzlich festgelegt ist oder die Arbeit in einem speziellen Bereich aufgenommen werden soll (bspw. im Gesundheits- oder Lebensmittelbereich).

Politische und religiöse Einstellung

Fragen zur religiösen oder politischen Einstellung dürfen ebenso wenig gestellt werden wie die Zugehörigkeit zu solchen Organisationen oder auch Gewerkschaften. Eine Ausnahme bilden hier Tendenzbetriebe wie Parteien oder Religionsgemeinschaften.

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Vermögenssituation

Fragen zur Vermögenssituation des Bewerbers müssen nicht beantwortet werden. Fragen nach dem Kontostand, bestehenden Schulden oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen sind daher nicht zulässig. Bei einer Gehaltsexekution ist es jedoch in der Regel ratsam, dem Arbeitgeber darüber zu informieren. Andernfalls wird das Exekutionsgericht selbst den Arbeitgeber über diesen Umstand informieren.

Begangene Straftaten und Strafregisterauszug

Auch Fragen nach kriminellen Aktivitäten des Bewerbers sind prinzipiell nicht erlaubt. Dies betrifft vergangene und auch laufende Strafverfahren. Ein Strafregisterauszug darf ebenfalls nicht verlangt werden. Ausgenommen sind hier wiederum bestimmte Berufe, die ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordern und für die sich Personen mit einem Hang zu bestimmten Straftaten nicht eigenen. Menschen, die bereits wegen Diebstahl oder Betrug verurteilt wurden und sich als Angestellter für eine Bank oder als Security bewerben, können ungeeignet sein und müssen sich Fragen zu ihrer Vergangenheit gefallen lassen.

WICHTIG: Falschaussagen zur eigenen kriminellen Vergangenheit im Rahmen eines Bewerbungsgespräch können einen Entlassungsgrund darstellen.

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Bild: ©Shutterstock

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