Besteht in Österreich eine Impfpflicht?

In verschiedenen europäischen Ländern wie Belgien, Italien oder Tschechien besteht eine Impfpflicht gegen bestimmte Krankheiten - in Österreich gibt es dagegen keine Impfpflicht. Dennoch stellen sich auch in Österreich rechtliche Fragen zu Impfungen: Ist bei Schulimpfungen die Zustimmung der Eltern notwendig? Kann Schadenersatz verlangt werden, wenn bei der Impfung etwas schief läuft?

Keine Impfpflicht in Österreich

In Österreich besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sich impfen zu lassen. Sie können daher völlig frei entscheiden, ob Sie sich impfen lassen möchten oder nicht – niemand kann Sie dazu zwingen. Dies ist nicht selbstverständlich. In manchen europäischen Ländern wie Italien, Belgien, Ungarn oder Tschechien sind Impfungen gegen bestimmte Krankheiten verpflichtend vorgeschrieben.

Auch für bestimmte Berufsgruppen (bspw. Krankenschwestern, Pflegepersonal), die üblicherweise mit ansteckenden Krankheiten zu tun haben, besteht grundsätzlich keine Impfpflicht. Es kann hier jedoch geboten sein bzw. vom Arbeitgeber gefordert werden, bestimmte Impfungen vorzunehmen. In diesem Fall muss die Impfkosten aber der Arbeitgeber übernehmen.

In Österreich wird in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit ein jährlicher, nationaler Impfplan erstellt, der Impf-Empfehlungen in Bezug auf bestimmte Krankheiten enthält. Er listet genau auf, welche Impfungen in welchem Alter sinnvoll sind. Hier gelangen Sie zum aktuellen Impfplan 2016.

Muss man das Kind impfen lassen?

Nein, auch Ihr Kind müssen Sie nicht verpflichtend impfen lassen. Auch hier gilt jedoch, dass von Seiten der Ärzte bestimmte Impfungen empfohlen werden. Im Rahmen des Kinder-Impfprogramms sind kostenlose Impfung gegen 12 Krankheiten bis zum 15. Lebensjahr des Kindes möglich. Diese Impfungen können bei jedem niedergelassenen Arzt, Kinderarzt oder in den Gesundheitszentren der Sozialversicherungen vorgenommen werden.

Ist die Zustimmung der Eltern zu Schulimpfungen notwendig?

Ja, die Schulen bzw. Schulbehörden dürfen an Kindern keine Impfungen gegen den Willen bzw. ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten vornehmen. Die notwendige Zustimmung wird von Seiten der Schulen in der Regel durch einen Aufklärungsbogen, der von den Eltern zu unterzeichnen ist, eingeholt. Darin sind Informationen über Art und Wirkung der Impfungen enthalten. Wenn Sie weitergehende Aufklärung wünschen, können Sie selbstverständlich mit dem zuständigen Arzt in Kontakt treten – auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs – und weitere Informationen über die Impfung einholen.

Arzt ist vor Impfung zur Aufklärung verpflichtet

Wie bei jeder medizinischen Behandlung muss Sie der Arzt auch beim Impfungen über die Vor- und Nachteile, über etwaige Risiken einer unterlassenen Impfung sowie über Nebenwirkungen informieren. Im Ergebnis sollen Sie Ihre Entscheidung – ob Sie sich impfen lassen wollen oder nicht – frei und informiert treffen.

Schadenersatz wegen Impfschaden?

Entsteht Ihnen durch eine im nationalen Impfplan empfohlene Impfung ein Schaden, dann haben Sie einen Anspruch auf Schadenersatz nach dem Impfschadengesetz. Erforderlich ist hierfür, dass sich das Risiko einer Impfung verwirklicht. Durch Impfreaktionen und Nebenwirkungen wie Übelkeit, Fieber, Ausschlag etc wird kein Schaden verursacht und es entsteht auch kein Anspruch auf Schadenersatz. Tritt tatsächlich ein Schaden ein, hat man unter Umständen Anspruch auf Beschädigtenrente, Pflegegeld, Übernahme von Rehabilitations- und Arztbehandlungskosten.

 

Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereit­gestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

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