In diesem Zusammenhang kommt es ab und an vor, dass der schuldhaft agierende Verkehrsteilnehmer sogenannte „Obliegenheiten“ (z.B.: Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen RS0080405, Fahren ohne Führerschein RS0081086) verletzt. Im Schadenfall muss die jeweilige Haftpflichtversicherung - im Falle des Verschuldens des eigenen Versicherungsnehmers - den Schaden des Geschädigten zwar ausgleichen, kann sich aber beim Versicherungsnehmer - aufgrund der Obliegenheitsverletzungen - regressieren.
Hierbei gibt es jedoch Folgendes zu beachten wie folgt:
Nach Art 11 AKHB iVm § 7 Abs. 1 KHVG ist die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder Erhöhung der Gefahr mit je EUR 11.000,00 beschränkt. Bei Vorliegen mehrerer Tatbestände beträgt die Leistungsfreiheit je Versicherungsfall höchstens EUR 22.000,00.
Das bedeutet, dass für eine Haftpflichtversicherung eine gerichtliche Durchsetzung des über diese EUR 11.000,00 (bzw. EUR 22.000,00) hinausgehende Schadenbeträge bestehenden Regressanspruch bei Vorliegen einer Leistungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 KHVG bzw. Art. 9 Abs. 1 u. 2 AKHB grundsätzlich nicht möglich ist.
Die Beschränkung der Leistungsfreiheit entfällt aber gemäß § 7 Abs. 2 KHVG, wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen und zwar über den allgemein geltenden Höchstbetrag hinaus bis zum Umfanges verschafften Vermögensvorteils. Hierbei ist auch zu beachten, dass ein Versicherungsnehmer nur dann im Rahmen des § 7 KHVG regresspflichtig wird (also mit den Limits), wenn er durch Verletzung einer der in § 5 Abs. 1 KHVG erschöpfend aufgezählten Obliegenheiten die Leistungsfreiheit des Versicherers herbeigeführt hat (siehe hierzu RS0119238). Bei einem Nachhaftungsregress im Sinne des § 24 Abs. 2 iVm Abs. 4 KHVG sind daher z.B. die Grenzen des § 7 Abs. 1 KHVG nicht anzuwenden.
Ebenso besteht beispielsweise keine betragliche Beschränkung der Leistungsfreiheit bei Verletzung des Anerkennungs- und Befriedigungsverbots und der Vorschriften über die Prozessvormundschaft (siehe hierzu Reisinger in Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls III ³ Rz 88). In diesen beiden Fällen ist die Leistungsfreiheit mit dem Ausmaß des dem Versicherer entstandenen Vermögensnachteils begrenzt.
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