Im Prinzip ja. Bei Mietverträgen, die in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) – und dies ist die überwiegende Zahl der Mietverträge – fallen, muss ein befristeter Mietvertrag für mindestens 3 Jahre abgeschlossen werden. Dies betrifft sowohl Verträge zur Hauptmiete als auch Untermiete. Eine Obergrenze für befristete Mietverträge gibt es aber nicht. Soll der Mietvertrag befristet verlängert werden, muss wieder die Mindestvertragsdauer von 3 Jahren eingehalten werden. Außerhalb des MRG sind befristete Mietverträge frei vereinbar und können auch für nur wenige Monate abgeschlossen werden. Dies betrifft z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Ferienwohnungen und Dienstwohnungen.
Grundsätzlich ja. Befristet Mietverträge im Anwendungsbereich des MRG müssen immer schriftlich abgeschlossen werden. Nur mündlich vereinbarte Mietverträge können vor Gericht nicht durchgesetzt werden. Außerhalb des MRG – z.B. bei Einfamilienhäusern – können befristete Mietverträge auch schriftlich abgeschlossen werden.
Grundsätzlich enden befristete Mietverträge durch Zeitablauf. Mietverträge, die in den Anwendungsbereich des MRG fallen, können aber nach 1 Jahr unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist ohne Nennung von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Aus Beweiszwecken empfiehlt es sich, die Kündigung in Form eines eingeschriebenen Briefs zu versenden. Bei Mietverträgen außerhalb des MRG besteht diese Kündigungsmöglichkeit nicht. Hier muss einvernehmlich eine Lösung gefunden werden.
Vermieter sind grundsätzlich an die vertraglich vereinbarte Laufzeit gebunden. Im Anwendungsbereich des MRG kann der Vermieter aber aus wichtigen Gründen kündigen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung kann der Mietvertrag nicht wirksam gekündigt werden. Zudem ist eine gerichtliche Kündigung erforderlich. Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann das Mietverhältnis auch mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Bei Mietverhältnissen außerhalb des MRG ist eine Kündigung durch den Vermieter nicht möglich, sondern das Mietverhältnis muss einvernehmlich aufgelöst werden.
>>> Wann darf mein Vermieter den Mietvertrag kündigen?
Ja. Wenn Ihr befristeter Mietvertrag einen Kündigungsverzicht enthält und Sie den Vertrag unterschrieben haben, ist er wirksam. Derartige Vereinbarungen sind grundsätzlich erlaubt. Das bedeutet, dass Sie an den Kündigungsverzicht gebunden sind, auch wenn sich Ihre finanzielle Situation fundamental ändert. Versuchen Sie daher, derartige Klauseln zu vermeiden.
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