Änderungen am Fahrzeug, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, müssen der Prüfstelle angezeigt und im Genehmigungsdokument eingetragen werden. Dazu zählen bspw. folgende Änderungen:
Motoränderungen: Wenn Sie die Motorleistungen (z.B. durch Chiptuning) um mehr als 5% erhöhen, ist die Änderung eintragungspflichtig.
Tieferlegung: Änderungen am Fahrwerk sind in jedem Fall eintragungspflichtig.
Lenkradänderungen: Änderungen am Lenkrad sind immer eintragungspflichtig, es sei denn, das Bauteil wurde entsprechend der geltenden EU-Richtlinie geprüft und darf eintragungsfrei am Fahrzeug montiert werden (EG-Betriebserlaubnis - EG-BE).
Auspuffanlagen: Verfügt der Auspuff über eine EG-Betriebserlaubnis, muss die Änderung nicht eingetragen werden.
Änderung der Farbe: Änderungen der Farbe sind nicht eintragungspflichtig, müssen aber bei einer KFZ-Zulassungsstelle bekannt gegeben werden.
Tönungsfolie: Tönungsfolien dürfen grundsätzlich nicht an der Frontscheibe und an den vorderen Seitenfenstern angebracht werden. Ansonsten sind sie nur zulässig, wenn sie typengenehmigt sind und von einer Fachwerkstätte angebracht wurden. Entsprechende Nachweise darüber müssen im Fahrzeug mitgenommen werden. Das Genehmigungszeichen muss auf jeder Folie erkennbar sein.
Felgen und Reifen: Im Typenschein sind bestimmte vom Hersteller benannte Reifen und Felgen mit einer Teilenummer für Ihr Fahrzeug genehmigt. Wenn Sie Felgen anderer Hersteller montieren möchten, benötigen Sie ein Hersteller-Gutachten, um eine Eintragung in das Genehmigungsdokument zu erhalten. Grundsätzlich dürfen Reifen nicht breiter als die Karosserie des Fahrzeugs sein.
Welche Unterlagen Sie für die Genehmigung benötigen hängt davon ab, welche Änderungen Sie vornehmen möchten. In der Regel genügt die Vorlage des beim Kauf erhaltenen Hersteller-Gutachtens. Bei aufwändigeren Änderungen (mehrere Komponenten müssen zusammenwirken) kann auch ein Gutachten eines Ziviltechnikers notwendig sein. Anlässlich der Vorführung des Wagens müssen Sie zudem den Typenschein, die Einbaubestätigung und eventuell eine Unbedenklichkeitsbestätigung des Fahrzeugherstellers mitbringen.
Zuständig für die Genehmigung einer Änderung an Ihrem Fahrzeug ist die Technische Prüfstelle des Amtes der Landesregierung jenes Bundeslandes, in dem Sie wohnen (bzw. Ihren Wohnsitz haben). Der Behörde muss das Fahrzeug vorgeführt werden und sie nimmt auch die Eintragung in das Genehmigungsdokument vor. Nehmen Sie mit der Behörde Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin für die Vorführung.
Für jede Änderung fallen bei der Behörde Kosten in Höhe von ca EUR 26 sowie für die Eintragung in das Genehmigungsdokument von EUR 14,30 an.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug tunen, ohne dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und die Änderungen genehmigen zu lassen, droht eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 5.000. Wenn Sie im Straßenverkehr durch die Polizei aufgehalten werden, kann diese bei Gefahr im Verzug auch die Kennzeichen abnehmen.
Stellt sich bei einem Verkehrsunfall heraus, dass nicht genehmigte Tuning-Maßnahmen für den Unfall ursächlich waren, kann die Versicherung die Leistung verweigern bzw. sich die Kosten wieder beim Versicherungsnehmer zurückholen.
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