Der Datenschutz ist in der Österreichischen Verfassung als Grundrecht verankert. Die entsprechende Bestimmung in Verfassungsrang findet sich in § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000):
Danach hat jedermann, „insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.“
Das Datenschutzgesetz gewährt jeder Person einen Anspruch auf Geheimhaltung persönlicher Daten und verbietet eine Verwendung und Weitergabe ohne Zustimmung des Betroffenen. Öffentlich verfügbare Daten genießen diesen Schutz nicht.
Durch das Datenschutzgesetz sind persönliche Daten geschützt. Das sind alle Angaben von Personen, deren Identität bestimmbar ist. Darunter fallen Daten wie bspw. Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer oder Email-Adresse.
Als weiteren wichtigen Grundsatz sieht das DSG 2000 neben dem Verbot der Datenverarbeitung ohne Zustimmung vor, dass Betroffene Auskunft von Unternehmen über die vorgenommene Datenverarbeitung verlangen können bzw. auch deren Richtigstellung oder Löschung einfordern können, wenn die Daten falsch sind.
Jede Person, deren Daten verarbeitet werden, hat ein Recht auf Auskunftserteilung. Ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung von Daten anderer Personen gibt es nicht.
Ein Auskunftsersuchen kann nicht nur an private Unternehmen sondern auch an öffentliche Institutionen wie Behörden, Ministerien oder Kammern gestellt werden.
Das Unternehmen muss „in allgemein verständlicher Form“ in der Antwort folgende Auskünfte erteilen:
Ja! Der Auskunftswerber hat seine Identität nachzuweisen. Dafür genügt jedoch eine Kopie des Reisepasses oder des Meldezettels.
Das Unternehmen muss das Auskunftsverlangen innerhalb von 8 Wochen beantworten bzw. begründen, weshalb eine Auskunft verweigert wird.
Ja! Erlangt die betroffene Person durch die Auskunftserteilung Kenntnis davon, dass die Daten falsch sind, so kann sie die Richtigstellung bzw. Löschung der Daten verlangen. Hier hat das betreffende Unternehmen wiederum 8 Wochen Zeit für die Richtigstellung.
Sollte das betreffende Unternehmen nicht auf das Auskunftsersuchen reagieren, können Sie eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde einbringen.
Das Unternehmen ist verpflichtet, die Auskunft kostenlos zu erteilen, wenn das Auskunftsersuchen aktuelle Datenbestände betrifft und nicht bereits im selben Jahr ein Auskunftsersuchen gestellt wurde. Wurde im selben Jahr bereits ein Auskunftsersuchen gestellt, kann vom Unternehmen ein pauschalierter Kostenersatz von EUR 18,89 verlangt werden.
Weigert sich ein Unternehmen ein Auskunftsersuchen gemäß § 26 DSG 2000 zu beantworten, begeht das Unternehmen eine Verwaltungsübertretung, die mit bis zu EUR 500 bestraft werden kann. Dasselbe gilt auch für die Weigerung, die Daten Richtigzustellen bzw. zu löschen.
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