Im konkreten Fall wird analysiert, warum es in der EU nicht erlaubt ist, dass in Bezug auf die Scheidung, zwei verschiedene Gerichte über das gleiche Ehevermögen (das auch die Immobilien beinhaltet) Entscheidungen treffen.
Dafür wird ein Beispiel genommen, wo sich zwei österreichische Staatsangehörige in Österreich scheiden lassen und im Züge der Scheidung auch den Antrag auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen und der ehelichen Ersparnisse stellen. Dieses Ehepaar hat aber ein Vermögen sowohl in Österreich als auch in Kroatien.
Im konkreten Fall geht es um eine Ehe, die vor zwanzig Jahren in Österreich geschlossen wurde. Bis auf diesen Immobilien in Kroatien hat dieses Ehepaar keine Verbindungen mit Kroatien.
Nun erhebt der eine Ehegatte vor dem kroatischen Gericht eine Klage, um die Hälfe des Eigentums an den Immobilien in Kroatien anerkannt zu bekommen.
Diese Klage wird erhoben, während das Verfahren über die Scheidung und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnisse in Österreicht bereits einige Monate läuft.
Im Folgenden wird erörtert, welches Gericht ist für welches Vermögen zuständig.
Nach dem kroatischen Familiengesetz endet die Ehe unter anderem auch durch die Scheidung. Die Regelung von Vermögensverhältnissen ist weder Teil der Entscheidung des Scheidungsgerichts noch werden die Vermögensverhältnisse im Scheidungsverfahren diskutiert. In Kroatien ist es üblich, dass in der Regel die Ex-Ehegatten die Fragen des Ehevermögens klären, entweder einvernehmlich oder beim Gericht. Wenn es keine Einigung über die Aufteilung des ehelichen Vermögens gibt, ist es üblich, dass ehemalige Ehegatten diese Frage in Gerichtsverfahren lösen, die in der Regel nach der rechtskräftigen Scheidung eingeleitet werden. Dies sind besondere Verfahren, in denen die ehemaligen Ehegatten Kläger und Beklagte sind, und Gegenstand der Klage sind bestimmte Rechte auf eheliches Vermögen. In der Regel steht dieses Verfahren in keinem Zusammenhang mit dem bereits zuvor abgeschlossenen Scheidungsverfahren.
Anders als in Kroatien wird z.B. in Österreich im Scheidungsverbund (d.h. inbegriffen in dem Scheidungsverfahren) auch die Folgesache - Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnisse zur Regelung geltend gemacht.
Falls es auch Vermögen in Kroatien gibt, dann wird dieses Vermögen vor dem österreichischen Gericht nach österreichischem Recht aufgeteilt, damit eine Ausgleichszahlung erfolgen kann.
Aus diesem Grund wäre es völlig unbegründet und gesetzwidrig, wenn das Gericht in Kroatien erneut über den ehelichen Güterstand des Vermögens in Kroatien entscheiden würde, wenn die Frage des ehelichen Güterstandes des Vermögens in Kroatien bereits vom Gericht in Österreich entschieden wird.
Mit anderen Worten, das Gericht, das über die Scheidung entscheidet, ist auch für die Fragen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnisse zuständig.
Weil in Österreich bereits ein Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnisse des Ehevermögens läuft, in welchem auch das Vermögen in Kroatien, inbegriffen ist, dann wird diese Vermögenaufteilung zusammen mit der Scheidung gemacht.
Daher, im Einklang mit dem Artikel 17 Abs 1 der Verordnung 2016/1103, soll das später angerufene Gericht (Gericht in Kroatien) das Verfahren von Amts wegen aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts (Gericht in Österreich) feststeht.
Da es aber klar ist, dass das österreichische Gericht für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnisse zuständig ist und das Verfahren schon aktiv führt, soll sich das später angerufene Gericht (das kroatische Gericht) für unzuständig erklären und die Klage zurückweisen.
Sowohl in Österreich als auch in Kroatien laufen diese zwei Verfahren zwischen denselben Personen, dies sind die Ehefrau und der Ehemann.
In Österreich wird das Verfahren um die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnisse geführt, bei dem sowohl das Vermögen in Kroatien in die Teilung einbezogen wird.
Nur ein Gericht kann über die vermögenrechtlichen Verhältnissen über gleiche Immobilie entscheiden.
Alles anderes führt in eine rechtliche Unsicherheit. Eine solche doppelte Entscheidungsfindung über dieselbe Immobilie ist weder durch das kroatische Gesetz über internationales Privatrecht (AmtsBlatt 101/17) noch durch die Verordnung 2016/1103 des Rates (EU) zulässig. Da die kroatischen Gerichte verpflichtet sind, die EU-Verordnungen einzuhalten, ist es notwendig, gemäß dem kroatischen Gesetz über das Internationale Privatrecht (OG 101/17) und der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates, nur einem Gericht die Entscheidung in der Sache (in meritum) zu erlauben, und das ist das österreichische Gericht, vor welchem das Verfahren schon einige Zeit läuft.
Dementsprechend sollte sich das kroatische Gericht laut Artikel 17. Absatz 3 der Verordnung 2016/1103 für unzuständig erklären und die Klage zurückzuweisen.
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